Begründung:
Die Ehegattin des Klägers kaufte unter Inanspruchnahme eines bereits 1982 pfandrechtlich sichergestellten Darlehens einer Sparkasse (später Bank AG, hier nur Sparkasse), wofür der Kläger die Mithaftung übernommen hatte, eine Liegenschaft, auf der ein nur zum Teil ausgebautes, nie parifiziertes Wohn- und Geschäftshaus errichtet wurde. Für die Wohnungen im Anbau gab es nicht einmal eine Baubewilligung, so dass auch kein Parifizierungsgutachten erstellt werden konnte; es lag lediglich eine Tekturplanung vom Juni 1987 vor.
Wegen der Mithaftung des Klägers räumte ihm seine Ehegattin 1983 das auf der Liegenschaft im Rang nach dem Pfandrecht der Sparkasse eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot (§ 364c ABGB) ein. In der Folge nahmen die Eheleute weitere Kredite auf, die sie nicht zurückzahlen konnten. Während des von der Sparkasse betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens trafen die Eheleute mit den beiden beklagten Rechtsanwälten, die ihre Rechtsvertreter waren, zur Verhinderung der Versteigerung der Liegenschaft eine Vereinbarung, nach der die Beklagten eine "Bürgschaft und Garantie" für einen weiteren Kredit übernahmen, mit dessen Valuta die andrängenden Gläubiger mit Ausnahme der Sparkasse befriedigt werden sollten. Den Rest der Kreditvaluta wollte der Kläger mit Zustimmung der Beklagten in den Ausbau der Liegenschaft investieren.Wegen der Mithaftung des Klägers räumte ihm seine Ehegattin 1983 das auf der Liegenschaft im Rang nach dem Pfandrecht der Sparkasse eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot (Paragraph 364 c, ABGB) ein. In der Folge nahmen die Eheleute weitere Kredite auf, die sie nicht zurückzahlen konnten. Während des von der Sparkasse betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens trafen die Eheleute mit den beiden beklagten Rechtsanwälten, die ihre Rechtsvertreter waren, zur Verhinderung der Versteigerung der Liegenschaft eine Vereinbarung, nach der die Beklagten eine "Bürgschaft und Garantie" für einen weiteren Kredit übernahmen, mit dessen Valuta die andrängenden Gläubiger mit Ausnahme der Sparkasse befriedigt werden sollten. Den Rest der Kreditvaluta wollte der Kläger mit Zustimmung der Beklagten in den Ausbau der Liegenschaft investieren.
Der Erstbeklagte verfasste ein als Kaufvertrag betiteltes Anbot, wonach die Ehegattin des Klägers die Liegenschaft an die Beklagten je zur ideellen Hälfte um 3,2 Mio S verkaufte, wobei bei Zahlung vorab die im Grundbuch eingetragenen Pfandrechte zu berücksichtigen waren und nur ein verbleibender Rest der Verkäuferin auszuzahlen war. In diesem - nur von der Ehegattin des Klägers am 28. Mai 1990 unterfertigten Anbot - ist vom Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Klägers nicht die Rede.
Weiters trafen die Eheleute mit den Beklagten am 22. Mai 1990 folgende, von allen unterfertigte Vereinbarung: "Die ... (Beklagten) haben für den Kredit der Eheleute ... die Bürgschaft bzw. die Garantie übernommen. Zur Absicherung dieser Garantieerklärung hat ... (Ehegattin des Klägers) einen Kaufvertrag über die Liegenschaft ... unterfertigt. ... (Beklagten) werden diesen Kaufvertrag nur dann annehmen und unterfertigen, wenn der Kredit der Sparkasse ... nicht bis spätestens 30.6.1991 samt Zinsen und Spesen aus dem Verkauf der Liegenschaft oder einzelner Wohnungen zurückbezahlt ist. Eine frühere Möglichkeit zur Unterfertigung des Kaufvertrages und zur Übernahme der Liegenschaft besteht dann, wenn ... (Kläger) die im Haupthaus ohne Anbau befindlichen Wohnungen nicht zur Gänze schlüsselfertig und zur Übergabe bereit bis spätestens 30.11.1990 fertiggestellt hat."
Nach der Unterfertigung des Kaufvertrags durch seine Ehegattin erschien der Kläger in der Kanzlei der Beklagten und hielt dem Erstbeklagten vor, die Beklagten könnten nach den bisherigen Vereinbarungen praktisch jederzeit das "hart verdiente Eigentum der Eheleute wegnehmen", und verlangte daher einen Zusatz zur Vereinbarung, dass der Kaufvertrag nur in Ansehung der Eigentumswohnungen top 3, 4 und 7, die nach den Plänen im Haupthaus lagen, geltend gemacht werden dürfe. Die Beklagten waren damit einverstanden, ein entsprechender Vermerk wurde am 28. Mai 1990 auf der Vereinbarung vom 22. Mai 1990 festgehalten.
1991 entschlossen sich die Beklagten, da weder die Wohnungen verkauft noch der Kredit zurückgezahlt worden war, das Kaufanbot der Ehegattin des Klägers anzunehmen, die Liegenschaft zu verwerten und mit den Eheleuten abzurechnen. Nach Annahme des Kaufanbots entdeckte der Erstbeklagte die bücherliche Belastung der Liegenschaft mit dem Belastungs- und Veräußerungsverbot. Mit Versäumungsurteil vom 26. Juni 1991 gab das Bezirksgericht Schwaz dem Klagebegehren der Beklagten das Belastungs- und Veräußerungsverbot sei ihnen gegenüber unwirksam, statt und bewilligte über deren Antrag am 23. September 1991 auf Grund des Kaufvertrags vom 28. Mai 1990 und 11. September 1991 sowie des genannten Versäumungsurteils die - 1992 erfolgte - Einverleibung deren Eigentumsrechts auf der Liegenschaft je zur Hälfte. Mit Beschluss vom 8. März 1993 hob das Bezirksgericht Schwaz über Antrag des Klägers nach Feststellung der Unwirksamkeit der Zustellung das Versäumungsurteil infolge Widerspruchs auf. Dieses Verfahren ruht seit 10. Februar 1997.
Das Bezirksgericht Schwaz schlug die Liegenschaft - deren Zwangsversteigerung die Sparkasse am 25. November 1994 gegen die Beklagten als damalige Liegenschaftseigentümer beantragt hatte - mit Beschluss vom 17. Oktober 1997 dem Ersteher um das Meistbot von 4,85 Mio S zu, wovon der Sparkasse 3,137.075,13 S zur Abdeckung der aushaftenden Schuld zugewiesen wurden; der Überling von 1,712.924,87 S wurde - nach einem Beschluss des Rekursgerichts, bestätigt mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs zu AZ 3 Ob 258/97f - bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens zinsbringend angelegt.
Der Kläger begehrte mit seiner am 22. Dezember 1995 eingebrachten Löschungsklage, die Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten auf der Liegenschaft für unwirksam zu erklären und die bücherliche Eintragung des Eigentums zu löschen, weil die Beklagten seit der Aufhebung des Versäumungsurteils zu Unrecht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen seien. Hilfsweise (ON 15 S 3 f) wurde zuletzt begehrt, die Einverleibung des Eigentumsrechts zu Gunsten der Beklagten werde für unwirksam erklärt bzw. festgestellt, dass diese Eintragung unwirksam gewesen sei. Dazu brachte der Kläger, um sein Feststellungsinteresse zu rechtfertigen, vor (ON 27 S 1 f), sollte das Gericht zum Ergebnis gelangen, dass die Verwertung des von der Ehegattin des Klägers unterzeichneten Kaufvertrags durch die Beklagten als sittenwidrig anzusehen sei bzw. gewesen sei, so wären allfällige Schadenersatzansprüche des Klägers aufgrund der langen Verjährungsfrist keineswegs verjährt. Dies gelte insbesondere für den Fall, dass die "Verwertung des von ... (Ehegattin des Klägers) unterzeichneten Kaufvertrags" durch die Beklagten als Verstoß gegen das Verbot der quota litis anzusehen sei.
Nur mehr das Eventualbegehren war Gegenstand des Berufungsverfahrens, nur mehr das Eventual-Feststellungsbegehren ist Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Das Erstgericht wies alle Klagebegehren ab und führte rechtlich, soweit hier von Belang, aus, der Kläger habe nicht dargelegt, worin solche Schadenersatzansprüche liegen sollten. Auch sei nach Zuschlagserteilung nur mehr ein Leistungsbegehren möglich. Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs AZ 3 Ob 258/97f sei für den Kläger nichts gewonnen.
Die zweite Instanz bestätigte das Ersturteil und ließ sich dabei, soweit hier relevant, von folgenden Erwägungen leiten: Dem Kläger fehle an der Feststellung, die Eintragung der Beklagten ins Grundbuch sei unwirksam gewesen, das rechtliche Interesse. Die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags könne vom Kläger nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil nicht er, sondern seine Ehegattin die Liegenschaft verkauft habe. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung AZ 3 Ob 258/97f berufen. Danach stelle der Anspruch des Verpflichteten auf Zuweisung eines allfälligen Meistbotsrestes eine Forderung dar, die Ausfluss dessen vormaligen Eigentumsrechts an der versteigerten Liegenschaft gewesen sei. Soweit daher beim Eigentumsrecht der Verpflichteten die Löschungsklage angemerkt gewesen sei, bedeute dies bei extensiver Wortinterpretation des § 220 Abs 4 EO, "dass nach dessen äußerst möglichem Wortsinn - ... Forderungen, hinsichtlich deren ... - auch der Anspruch des Verpflichteten auf Zuweisung eines allfälligen Meistbotsrestes eine Forderung iSd § 220 Abs 4 EO sei, hinsichtlich derer - hier: beim Eigentumsrecht der Verpflichteten - die Löschungsklage angemerkt" sei. Die Anmerkung der Löschungsklage sei somit bei extensiver Wortinterpretation des § 220 Abs 4 auch unter diese Bestimmung zu subsumieren. Nicht aber ergebe sich aus dieser Entscheidung, dass der Kläger - nach rechtskräftiger Abweisung des Löschungsbegehrens - ein rechtliches Interesse an der Feststellung habe, die Einverleibung des Eigentums der Beklagten sei unwirksam gewesen. Daran könne auch die Mithaftung des Klägers für die Verbindlichkeiten seiner Ehegattin nicht ändern; diese könnte zwar ein wirtschaftliches, nicht aber ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung begründen. Das Begehren des Klägers scheitere aber vor allem auch an seiner Zustimmung zum Kaufvertrag. Dessen nachträgliche Einschränkung auf die Wohnungen top 3, 4 und 7 ändere daran nichts, weil die Liegenschaft nicht parifiziert worden und der Erwerb dieser Wohnungen für die Beklagten unmöglich gewesen sei.Die zweite Instanz bestätigte das Ersturteil und ließ sich dabei, soweit hier relevant, von folgenden Erwägungen leiten: Dem Kläger fehle an der Feststellung, die Eintragung der Beklagten ins Grundbuch sei unwirksam gewesen, das rechtliche Interesse. Die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags könne vom Kläger nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil nicht er, sondern seine Ehegattin die Liegenschaft verkauft habe. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung AZ 3 Ob 258/97f berufen. Danach stelle der Anspruch des Verpflichteten auf Zuweisung eines allfälligen Meistbotsrestes eine Forderung dar, die Ausfluss dessen vormaligen Eigentumsrechts an der versteigerten Liegenschaft gewesen sei. Soweit daher beim Eigentumsrecht der Verpflichteten die Löschungsklage angemerkt gewesen sei, bedeute dies bei extensiver Wortinterpretation des Paragraph 220, Absatz 4, EO, "dass nach dessen äußerst möglichem Wortsinn - ... Forderungen, hinsichtlich deren ... - auch der Anspruch des Verpflichteten auf Zuweisung eines allfälligen Meistbotsrestes eine Forderung iSd Paragraph 220, Absatz 4, EO sei, hinsichtlich derer - hier: beim Eigentumsrecht der Verpflichteten - die Löschungsklage angemerkt" sei. Die Anmerkung der Löschungsklage sei somit bei extensiver Wortinterpretation des Paragraph 220, Absatz 4, auch unter diese Bestimmung zu subsumieren. Nicht aber ergebe sich aus dieser Entscheidung, dass der Kläger - nach rechtskräftiger Abweisung des Löschungsbegehrens - ein rechtliches Interesse an der Feststellung habe, die Einverleibung des Eigentums der Beklagten sei unwirksam gewesen. Daran könne auch die Mithaftung des Klägers für die Verbindlichkeiten seiner Ehegattin nicht ändern; diese könnte zwar ein wirtschaftliches, nicht aber ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung begründen. Das Begehren des Klägers scheitere aber vor allem auch an seiner Zustimmung zum Kaufvertrag. Dessen nachträgliche Einschränkung auf die Wohnungen top 3, 4 und 7 ändere daran nichts, weil die Liegenschaft nicht parifiziert worden und der Erwerb dieser Wohnungen für die Beklagten unmöglich gewesen sei.
Die von der zweiten Instanz wegen des Fehlens von Rsp zur Frage, ob ein Verbotsberechtigter ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Einverleibung des Eigentums habe, wenn die Liegenschaft bereits an einen Dritten veräußert worden sei, zugelassene Revision des Klägers, die sich nur mehr gegen die Abweisung des Eventual-Feststellungsbegehrens wendet, ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die von der zweiten Instanz wegen des Fehlens von Rsp zur Frage, ob ein Verbotsberechtigter ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Einverleibung des Eigentums habe, wenn die Liegenschaft bereits an einen Dritten veräußert worden sei, zugelassene Revision des Klägers, die sich nur mehr gegen die Abweisung des Eventual-Feststellungsbegehrens wendet, ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.