Rechtssatz RS0039149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039149
Entscheidungsdatum
27.08.1997
Rechtssatz
Die Feststellungsklage ist stets dann unzulässig, wenn sie in dem zur Dartuung des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ins Treffen geführten Prozeß keine Rechtskraft (also weder das Wiederholungsverbot noch auch nur die Bindungswirkung) entfalten können.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 541/93
Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 541/93
- 9 ObA 16/97m
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 ObA 16/97m
Beisatz: Hier: Bei zwei Berufsfußballern, die ihren früheren, in Konkurs verfallenen Verein auf die Feststellung klagten, daß diesem aus ihrem Wechsel zu einem anderen Verein keine Transferentschädigung gebührt, wurde die Feststellungsklage als unzulässig angesehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039149
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2011
Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0010OB00541_9300000_002