Rechtssatz RS0034106
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034106
Entscheidungsdatum
23.09.2022
Rechtssatz
Pfandgläubiger, Entlehner, Verwahrer, Fruchtnießer, Mieter, Bittleiher usw können die von ihnen übernommene Sache niemals ersitzen, auch wenn sie in der Zwischenzeit Besitzwillen gefasst haben; der Gegner hat aber zu beweisen, dass ein die Ersitzung nach § 1477 ABGB ausschließendes Verhältnis bestand. Ist der Beweis eines solchen Verhältnisses aber erbracht, muss dann derjenige, der dennoch Ersitzung behauptet, den noch vor Beginn der Ersitzungszeit entstandenen redlichen Besitz eines anderen beweisen.Pfandgläubiger, Entlehner, Verwahrer, Fruchtnießer, Mieter, Bittleiher usw können die von ihnen übernommene Sache niemals ersitzen, auch wenn sie in der Zwischenzeit Besitzwillen gefasst haben; der Gegner hat aber zu beweisen, dass ein die Ersitzung nach Paragraph 1477, ABGB ausschließendes Verhältnis bestand. Ist der Beweis eines solchen Verhältnisses aber erbracht, muss dann derjenige, der dennoch Ersitzung behauptet, den noch vor Beginn der Ersitzungszeit entstandenen redlichen Besitz eines anderen beweisen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 18/83
Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 18/83
Veröff: SZ 56/111
- 1 Ob 661/84
Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 661/84
nur: Pfandgläubiger, Entlehner, Verwahrer, Fruchtnießer, Mieter, Bittleiher usw können die von ihnen übernommene Sache niemals ersitzen, auch wenn sie in der Zwischenzeit Besitzwillen gefasst haben; der Gegner hat aber zu beweisen, dass ein die Ersitzung nach § 1477 ABGB ausschließendes Verhältnis bestand. (T1)
- 1 Ob 628/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 628/95
Auch; nur T1
- 5 Ob 211/09d
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 211/09d
Auch; Beisatz: Eine Ersitzung einer inhaltsgleichen Servitut kann bei Ausübung eines schuldrechtlichen Gebrauchsrechts - auch in der Frist des § 1477 ABGB - nicht stattfinden (hier: Bestandsrecht). (T2)
- 4 Ob 88/22b
Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 88/22b
Vgl; Beis nur wie T2; Beisatz: Hier aber zwei verschiedene Rechtssubjekte und nicht ein und derselbe Berechtigte. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034106
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0010OB00018_8300000_001