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Rechtssatz RS0034106×

Rechtssatz RS0034106

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034106

Geschäftszahl

1Ob18/83; 1Ob661/84; 1Ob628/95; 5Ob211/09d; 4Ob88/22b

Entscheidungsdatum

23.09.2022

Rechtssatz

Pfandgläubiger, Entlehner, Verwahrer, Fruchtnießer, Mieter, Bittleiher usw können die von ihnen übernommene Sache niemals ersitzen, auch wenn sie in der Zwischenzeit Besitzwillen gefasst haben; der Gegner hat aber zu beweisen, dass ein die Ersitzung nach Paragraph 1477, ABGB ausschließendes Verhältnis bestand. Ist der Beweis eines solchen Verhältnisses aber erbracht, muss dann derjenige, der dennoch Ersitzung behauptet, den noch vor Beginn der Ersitzungszeit entstandenen redlichen Besitz eines anderen beweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 18/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 18/83
    Veröff: SZ 56/111
  • 1 Ob 661/84
    Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 661/84
    nur: Pfandgläubiger, Entlehner, Verwahrer, Fruchtnießer, Mieter, Bittleiher usw können die von ihnen übernommene Sache niemals ersitzen, auch wenn sie in der Zwischenzeit Besitzwillen gefasst haben; der Gegner hat aber zu beweisen, dass ein die Ersitzung nach § 1477 ABGB ausschließendes Verhältnis bestand. (T1)
  • 1 Ob 628/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 628/95
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 211/09d
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 211/09d
    Auch; Beisatz: Eine Ersitzung einer inhaltsgleichen Servitut kann bei Ausübung eines schuldrechtlichen Gebrauchsrechts - auch in der Frist des § 1477 ABGB - nicht stattfinden (hier: Bestandsrecht). (T2)
  • 4 Ob 88/22b
    Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 88/22b
    Vgl; Beis nur wie T2; Beisatz: Hier aber zwei verschiedene Rechtssubjekte und nicht ein und derselbe Berechtigte. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034106

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Dokumentnummer

JJR_19830629_OGH0002_0010OB00018_8300000_001