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Entscheidung 5 Ob 211/09d×

Entscheidung 5 Ob 211/09d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob211/09d

Entscheidungsdatum

13.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Glawischnig, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand K*****, vertreten durch Dr. Siegfried Rack und Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwälte in Völkermarkt, gegen die beklagte Partei V***** A***** H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Dr. Gernot Murko und Mag. Christian Bauer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, und deren Nebenintervenienten Anton S*****, vertreten durch Mag. Dr. Maximilian Motschiunig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert 4.000 EUR) und Zustimmung zur Einverleibung (Streitwert 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 5. Juni 2009, GZ 1 R 152/08k-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Klarzustellen ist zunächst, dass sich der Anwendungsbereich des Paragraph 468, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 473 a, ZPO) nicht auf Feststellungsmängel, sondern (nur) auf primäre Verfahrensmängel und unrichtige Tatsachenfeststellungen erstreckt (3 Ob 367/97k = EvBl 1998/166, 740 = MietSlg 50.764/16; 1 Ob 124/01v = MietSlg 53.739; RIS-Justiz RS0115460; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 107).

Der Kläger bezeichnet zwar den geltend gemachten Revisionsgrund als „unrichtige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung", er strebt aber inhaltlich die im Ersturteil nicht enthaltene Tatsachenannahme an, den nach den Feststellungen zwischen den Streitteilen in den Jahren 1965 und 1966 abgeschlossenen Pachtverträgen fehlte die aufgrund der damaligen Minderjährigkeit des Klägers notwendige pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. In diesem Punkt kann aber den Urteilen der Vorinstanzen schon deshalb kein Feststellungsmangel anhaften, weil dazu keine erstinstanzlichen Prozessbehauptungen des Klägers vorliegen (1 Ob 163/98x mwN). Das erstmals in der außerordentlichen Revision behauptete Fehlen einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung muss an dem im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbot scheitern vergleiche RIS-Justiz RS0037612).

Auszugehen ist von den maßgeblichen Feststellungen, wonach nach Ablauf der schriftlichen und jeweils auf ein Jahr befristeten Pachtverträge die Nutzung durch die Erbengemeinschaft unverändert weitergeführt wurde, was der Liegenschaftseigentümerin auch erkennbar war. Diese Nutzung erfolgte durch mehr als 30 Jahre - und auch über viele Jahre nach Volljährigkeit des Klägers - in derselben Form, wobei sowohl Grundeigentümer als auch Grundstücksnutzer die Fortführung der bisherigen Nutzung als gemeinsamen Vorteil ansahen. Dass dadurch das Bestandverhältnis nicht endete, ergibt sich schon aus Paragraph 1114, Satz 3 ABGB. Eine stillschweigende Erneuerung des Pachtvertrags (zu den nämlichen Bedingungen: Paragraph 1115, ABGB jeweils auf ein Jahr) findet nämlich dann statt, wenn der Bestandnehmer nach Verlauf der Bestandzeit fortfährt, die Sache zu gebrauchen oder zu benützen und der Bestandgeber es dabei bewenden lässt. Auch dass dieser Zustand 30 oder 40 Jahre andauerte, berechtigte den Kläger zufolge Paragraph 319, ABGB nicht, den rechtsgeschäftlichen Grund der Gewahrsame eigenmächtig zu ändern.

Lehre und Rechtsprechung stimmen schließlich darin überein, dass Sachen, an denen dem Berechtigten die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, nicht ersessen werden können vergleiche RIS-Justiz RS0034095; M. Bydlinski in Rummel3 Paragraph 1462, ABGB Rz 1; Klang in Klang² römisch sechs 580); dies gilt insbesondere auch für Dienstbarkeiten vergleiche 5 Ob 77/71 = SZ 44/41; 6 Ob 604/86 = EvBl 1987/134). Rechtsgeschäftliche Überlassung eines Gebrauchsrechts kann deshalb nicht zu der - hier vom Kläger angestrebten - Ersitzung führen, weil es dann außer am Ersitzungsbesitz auch an der Redlichkeit fehlt (5 Ob 77/71 = SZ 44/41; 6 Ob 32/06h; RIS-Justiz RS0034095; zur Wissenzurechnung über den gesetzlichen Vertreter s RIS-Justiz RS0114517). Daran würde selbst der Umstand nichts ändern, dass derjenige, der die Ersitzung anstrebt, zwischendurch einen eigenen Besitzwillen gefasst hat vergleiche eins, Ob 18/83 = SZ 56/111; vergleiche auch M. Bydlinski in Rummel3 Paragraph 1462, ABGB Rz 1). Es ist also durch höchstgerichtliche Rechtsprechung eindeutig geklärt, dass eine Ersitzung einer inhaltsgleichen Servitut bei Ausübung eines schuldrechtlichen Gebrauchsrechts, hier eines Bestandrechts - auch in der Frist des Paragraph 1477, ABGB - nicht stattfinden kann vergleiche RIS-Justiz RS0034095).

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der dargelegten Rechtslage und dazu ergangener Rechtsprechung die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit durch den Kläger verneint. Das hatte zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu führen.

Textnummer

E92252

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00211.09D.1013.000

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20091013_OGH0002_0050OB00211_09D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034095 Rechtssatz 31.03.1971Zivilrecht
Alle Sachen, an denen dem Berechtigten die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, können nicht ersessen werden.
RS0034106 Rechtssatz 29.06.1983Zivilrecht
Pfandgläubiger, Entlehner, Verwahrer, Fruchtnießer, Mieter, Bittleiher usw können die von ihnen übernommene Sache niemals ersitzen, auch wenn sie in der Zwischenzeit Besitzwillen gefasst haben; der Gegner hat aber zu beweisen, dass ein die Ersitzung nach § …
RS0037612 Rechtssatz 29.10.1964Zivilrecht
Die den Anspruch begründenden Tatsachen (materielle Voraussetzungen) müssen von der klagenden Partei bereits in der Klage oder in erster Instanz behauptet und bewiesen werden. Im Revisionsverfahren kann eine solche Unterlassung nicht nachgetragen werden.
RS0042444 Rechtssatz 15.04.1953Zivilrecht
Es ist unzulässig, nur zu dem Zwecke ein erstrichterliches Urteil aufzuheben, um Erörterungen über Tatsachen zu veranlassen, die im bisherigen Verfahren nicht behauptet worden sind.
RS0043325 Rechtssatz 21.11.1974Zivilrecht
Feststellungsmängel können nur im Rahmen des vom Beweispflichtigen behaupteten Sachverhaltes berücksichtigt werden.
RS0053317 Rechtssatz 05.07.1995Zivilrecht
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren.
RS0115460 Rechtssatz 29.05.2001Zivilrecht
Der Anwendungsbereich des § 468 Abs 2 iVm § 473a ZPO bezieht sich nicht auf Feststellungsmängel, sondern bloß auf primäre Verfahrensmängel und unrichtige Tatsachenfeststellungen.