Aus den Entscheidungsgründen:
Der Wörthersee ist gemäß Punkt 2 lit. a des Anhanges A zum Wasserrechtsgesetz ein öffentliches Gewässer iS des § 2 Abs. 1 lit. a WRG. Gemäß § 4 Abs. 1 WRG ist daher das Grundstück 775/1 öffentliches Wassergut. Wenn auch durch die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. 7. 1969, BGBl. 280, gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG die Besorgung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in den Ländern wahrzunehmenden Geschäfte der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Richtlinien und Weisungen dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Lande übertragen wurde, so wurde dadurch doch in die Eigentümerbefugnisse des Bundes nicht eingegriffen oder das Eigentumsrecht des Bundes in irgendeiner Weise begrenzt (EvBl. 1966/83; RZ 1968, 113; 1 Ob 95/69). Nur der Bund ist daher zur Anerkennung einer Ersitzung sowie zur Aktiv- und Passivlegitimation in Eigentumsklagen befugt (Grabmayr - Roßmann, Das österreichische Wasserrecht[2], Anm. 18 zu § 4 WRG 41). Der Eigentümer des öffentlichen Wassergutes, der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Prokuratursgesetz durch die Finanzprokuratur vertreten wird, ist daher befugt, eine titellose Benutzung des öffentlichen Wassergutes durch die Beklagten mit einer Eigentumsfreiheitsklage geltend zu machen.Der Wörthersee ist gemäß Punkt 2 Litera a, des Anhanges A zum Wasserrechtsgesetz ein öffentliches Gewässer iS des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WRG. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, WRG ist daher das Grundstück 775/1 öffentliches Wassergut. Wenn auch durch die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. 7. 1969, BGBl. 280, gemäß Artikel 104, Absatz 2, B-VG die Besorgung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in den Ländern wahrzunehmenden Geschäfte der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Richtlinien und Weisungen dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Lande übertragen wurde, so wurde dadurch doch in die Eigentümerbefugnisse des Bundes nicht eingegriffen oder das Eigentumsrecht des Bundes in irgendeiner Weise begrenzt (EvBl. 1966/83; RZ 1968, 113; 1 Ob 95/69). Nur der Bund ist daher zur Anerkennung einer Ersitzung sowie zur Aktiv- und Passivlegitimation in Eigentumsklagen befugt (Grabmayr - Roßmann, Das österreichische Wasserrecht[2], Anmerkung 18 zu Paragraph 4, WRG 41). Der Eigentümer des öffentlichen Wassergutes, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Prokuratursgesetz durch die Finanzprokuratur vertreten wird, ist daher befugt, eine titellose Benutzung des öffentlichen Wassergutes durch die Beklagten mit einer Eigentumsfreiheitsklage geltend zu machen.
Daß die Benützung des strittigen Grundstreifens auf privatrechtliche Rechtshandlungen des zuständigen Verwalters des öffentlichen Wassergutes gestützt werde, behaupten die Beklagten nicht. Sie behaupten aber Ersitzung einer Dienstbarkeit. Während sonst gemäß § 1472 ABGB auch gegenüber dem öffentlichen Gut Ersitzung, wenn auch nach längerer Ersitzungszeit, möglich ist, ordnet § 4 Abs. 5 WRG an, daß durch Ersitzung das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergut nach dem Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes (1. 11. 1934) nicht mehr erworben werden kann. Nur bereits durch Ablauf der Ersitzungszeit vor dem 1. 11. 1934 erworbene Rechte am öffentlichen Wassergut können daher auch heute noch geltend gemacht werden (EvBl. 1979/213; 1 Ob 42/82; Grabmayr - Roßmann aaO 39; Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 36 f.). Die Ersitzung des von den Beklagten behaupteten Rechtes hätte daher spätestens am 1. 11. 1894 beginnen müssen.Daß die Benützung des strittigen Grundstreifens auf privatrechtliche Rechtshandlungen des zuständigen Verwalters des öffentlichen Wassergutes gestützt werde, behaupten die Beklagten nicht. Sie behaupten aber Ersitzung einer Dienstbarkeit. Während sonst gemäß Paragraph 1472, ABGB auch gegenüber dem öffentlichen Gut Ersitzung, wenn auch nach längerer Ersitzungszeit, möglich ist, ordnet Paragraph 4, Absatz 5, WRG an, daß durch Ersitzung das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergut nach dem Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes (1. 11. 1934) nicht mehr erworben werden kann. Nur bereits durch Ablauf der Ersitzungszeit vor dem 1. 11. 1934 erworbene Rechte am öffentlichen Wassergut können daher auch heute noch geltend gemacht werden (EvBl. 1979/213; 1 Ob 42/82; Grabmayr - Roßmann aaO 39; Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 36 f.). Die Ersitzung des von den Beklagten behaupteten Rechtes hätte daher spätestens am 1. 11. 1894 beginnen müssen.
Der Ersitzungsbesitzer muß bei der uneigentlichen Ersitzung des § 1477 ABGB einen tauglichen Erwerbsgrund nicht nachweisen; das Erfordernis der Rechtmäßigkeit des Besitzes ist durch die Bestimmung des § 1477 ABGB, die gerade dazu dient, Personen, die eine Sache oder ein Recht durch lange Zeit wie ein Berechtigter besitzen, den Nachweis des rechtlichen Erwerbes zu ersparen, fallengelassen worden (SZ 50/53 mwN). Zur Ersitzung eines Rechtes ist aber immer noch die Redlichkeit und Echtheit des Besitzes erforderlich. Der gute Glaube muß nicht nur beim Besitzerwerb, sondern während der gesamten Ersitzungszeit vorhanden gewesen sein (JBl. 1978, 257; SZ 50/91; SZ 27/284 uva.). Pfandgläubiger, Entlehner, Verwahrer, Fruchtnießer, Mieter, Bittleiher usw. können die von ihnen übernommene Sache niemals ersitzen, auch wenn sie in der Zwischenzeit Besitzwillen gefaßt haben. Denjenigen, der sich auf Ersitzung nach § 1477 ABGB beruft, trifft allerdings nicht die Beweislast dafür, in Ausübung eines Rechtes gehandelt zu haben; vielmehr hat der Gegner zu beweisen, daß ein die Ersitzung ausschließendes Verhältnis bestand (Ehrenzweig[2] I/2, 220; Klang[2] VI 578). Ist der Beweis eines solchen Verhältnisses aber erbracht, muß dann derjenige, der dennoch Ersitzung behauptet, den noch vor Beginn der Ersitzungszeit entstandenen redlichen Besitz eines anderen beweisen.Der Ersitzungsbesitzer muß bei der uneigentlichen Ersitzung des Paragraph 1477, ABGB einen tauglichen Erwerbsgrund nicht nachweisen; das Erfordernis der Rechtmäßigkeit des Besitzes ist durch die Bestimmung des Paragraph 1477, ABGB, die gerade dazu dient, Personen, die eine Sache oder ein Recht durch lange Zeit wie ein Berechtigter besitzen, den Nachweis des rechtlichen Erwerbes zu ersparen, fallengelassen worden (SZ 50/53 mwN). Zur Ersitzung eines Rechtes ist aber immer noch die Redlichkeit und Echtheit des Besitzes erforderlich. Der gute Glaube muß nicht nur beim Besitzerwerb, sondern während der gesamten Ersitzungszeit vorhanden gewesen sein (JBl. 1978, 257; SZ 50/91; SZ 27/284 uva.). Pfandgläubiger, Entlehner, Verwahrer, Fruchtnießer, Mieter, Bittleiher usw. können die von ihnen übernommene Sache niemals ersitzen, auch wenn sie in der Zwischenzeit Besitzwillen gefaßt haben. Denjenigen, der sich auf Ersitzung nach Paragraph 1477, ABGB beruft, trifft allerdings nicht die Beweislast dafür, in Ausübung eines Rechtes gehandelt zu haben; vielmehr hat der Gegner zu beweisen, daß ein die Ersitzung ausschließendes Verhältnis bestand (Ehrenzweig[2] I/2, 220; Klang[2] römisch sechs 578). Ist der Beweis eines solchen Verhältnisses aber erbracht, muß dann derjenige, der dennoch Ersitzung behauptet, den noch vor Beginn der Ersitzungszeit entstandenen redlichen Besitz eines anderen beweisen.
Der klagenden Partei ist nun der Beweis gelungen, daß Josef K als erster Errichter des Einbaues in den See im Jahre 1886 nicht Ersitzungsbesitzer gewesen sein kann. Ersitzungsbesitz eines den Eigentümer zu einer Duldung verpflichtenden Rechtes setzt voraus, daß die Ausübung als Recht in Anspruch genommen wird, der Eigentümer des Grundstückes dies erkennen kann und dennoch dieses Verhalten so duldet, als hätte der andere ein Recht darauf. Die Gestattung liegt in der tatsächlichen Duldung einer als Rechtsausübung erkennbaren Benützung (MietSlg. 31 011, 29 014; JBl. 1976, 642; SZ 45/45; EvBl. 1973/28; EvBl. 1961/296; 1 Ob 506/82; Klang[2] II 78; Klang[2] VI 577). Der Besitzwille muß sich aus dem äußeren Verhalten ergeben, ein inneres Vorhaben, das damit nicht im Einklang steht, kommt als Besitzwille nicht in Betracht; durch den bloßen inneren Beschluß wird der Besitzwille nicht hergestellt (Ehrenzweig[2] I/2, 72). Josef K ersuchte ausdrücklich um den Einbau einer Badehütte in die öffentliche Seeparzelle 775 an; er wußte also, daß öffentliches Wassergut für seinen Einbau verwendet wird. Die Errichtung wurde ihm von der Behörde unter der Auflage bewilligt, daß er bzw. seine Rechtsnachfolger den Bau auf Verlangen der kompetenten Behörde auf eigene Kosten entfernen werden. Erbaute Josef K auf Grund der ihm so erteilten Genehmigung den Einbau, so stand damit für den Eigentümer des Seegrundstückes, in welcher Eigenschaft auch immer die Behörde das Verhalten des Josef K verlangt und zur Kenntnis genommen hatte, fest, daß er den Einbau nicht mit dem erkennbaren Willen, für sich und seine Rechtsnachfolger eine Grunddienstbarkeit zu erwerben, getan haben kann. Mangels Ersitzungsbesitzes des Josef K können daher die Beklagten eine Ersitzung des von ihnen behaupteten Rechtes nicht auf Handlungen des Josef K stützen. Sache der Beklagten wäre es dann gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß in der Zeit bis zum 1. 11. 1894 andere Personen als Josef K Ersitzungsbesitzer waren. Diesen Beweis traten sie nicht an.Der klagenden Partei ist nun der Beweis gelungen, daß Josef K als erster Errichter des Einbaues in den See im Jahre 1886 nicht Ersitzungsbesitzer gewesen sein kann. Ersitzungsbesitz eines den Eigentümer zu einer Duldung verpflichtenden Rechtes setzt voraus, daß die Ausübung als Recht in Anspruch genommen wird, der Eigentümer des Grundstückes dies erkennen kann und dennoch dieses Verhalten so duldet, als hätte der andere ein Recht darauf. Die Gestattung liegt in der tatsächlichen Duldung einer als Rechtsausübung erkennbaren Benützung (MietSlg. 31 011, 29 014; JBl. 1976, 642; SZ 45/45; EvBl. 1973/28; EvBl. 1961/296; 1 Ob 506/82; Klang[2] römisch zwei 78; Klang[2] römisch sechs 577). Der Besitzwille muß sich aus dem äußeren Verhalten ergeben, ein inneres Vorhaben, das damit nicht im Einklang steht, kommt als Besitzwille nicht in Betracht; durch den bloßen inneren Beschluß wird der Besitzwille nicht hergestellt (Ehrenzweig[2] I/2, 72). Josef K ersuchte ausdrücklich um den Einbau einer Badehütte in die öffentliche Seeparzelle 775 an; er wußte also, daß öffentliches Wassergut für seinen Einbau verwendet wird. Die Errichtung wurde ihm von der Behörde unter der Auflage bewilligt, daß er bzw. seine Rechtsnachfolger den Bau auf Verlangen der kompetenten Behörde auf eigene Kosten entfernen werden. Erbaute Josef K auf Grund der ihm so erteilten Genehmigung den Einbau, so stand damit für den Eigentümer des Seegrundstückes, in welcher Eigenschaft auch immer die Behörde das Verhalten des Josef K verlangt und zur Kenntnis genommen hatte, fest, daß er den Einbau nicht mit dem erkennbaren Willen, für sich und seine Rechtsnachfolger eine Grunddienstbarkeit zu erwerben, getan haben kann. Mangels Ersitzungsbesitzes des Josef K können daher die Beklagten eine Ersitzung des von ihnen behaupteten Rechtes nicht auf Handlungen des Josef K stützen. Sache der Beklagten wäre es dann gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß in der Zeit bis zum 1. 11. 1894 andere Personen als Josef K Ersitzungsbesitzer waren. Diesen Beweis traten sie nicht an.