Die ordentliche Revision ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.
Das Berufungsgericht hat - wie sich zu den Ausführungen insgesamt entnehmen lässt - die Vereinbarung zwischen dem Vater des Beklagten und dem Rechtsvorgänger Walter G***** ebenso wie das Erstgericht dahin ausgelegt, dass Letzterem nur das alleinige Nutzungsrecht an der strittigen Teilfläche eingeräumt wurde. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn das Berufungsgericht - wie hier - den Vertrag im Einklang mit den von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen ausgelegt hat (4 Ob 134/02p; 1 Ob 2380/96y uva).
Diese dem unmittelbaren Rechtsvorgänger der Klägerin bekannte vertragliche Gebrauchsüberlassung schließt jedenfalls auch die uneigentliche Ersitzung (§ 1477 ABGB) des Eigentums aus, war doch die Rechtsausübung Ausfluss der vertraglich eingeräumten Rechtsstellung, die Ersitzung muss insoweit an der mangelnden Redlichkeit scheitern (SZ 44/41 mwN; SZ 56/111; 1 Ob 13/99i ua; RIS-Justiz RS0034095; M. Bydlinski in Rummel², § 1462 ABGB Rz 1 mwN).Diese dem unmittelbaren Rechtsvorgänger der Klägerin bekannte vertragliche Gebrauchsüberlassung schließt jedenfalls auch die uneigentliche Ersitzung (Paragraph 1477, ABGB) des Eigentums aus, war doch die Rechtsausübung Ausfluss der vertraglich eingeräumten Rechtsstellung, die Ersitzung muss insoweit an der mangelnden Redlichkeit scheitern (SZ 44/41 mwN; SZ 56/111; 1 Ob 13/99i ua; RIS-Justiz RS0034095; M. Bydlinski in Rummel², Paragraph 1462, ABGB Rz 1 mwN).
Was die Rüge der Revision anlangt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 498 Abs 1 ZPO in seiner Begründung ohne Beweiswiederholung auf Aussagen des Zeugen Walter G***** zurückgegriffen, so bildet die Verletzung dieser erheblichen Verfahrensvorschrift keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage, weil sie nicht präjudiziell ist (siehe Zechner in Fasching/Konecny² IV, 1 § 502 ZPO Rz 60). Die Ausführung des Berufungsgerichts, aus der wiedergegebenen Aussage des Zeugen gingen dessen Zweifel darüber hervor, ob die strittige Teilfläche nicht doch in Wahrheit nach wie vor dem Beklagten gehöre, ist nicht relevant. Es steht nämlich fest, dass der Zeuge wusste, dass der Beklagte Eigentümer der strittigen Teilfläche ist.Was die Rüge der Revision anlangt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen Paragraph 498, Absatz eins, ZPO in seiner Begründung ohne Beweiswiederholung auf Aussagen des Zeugen Walter G***** zurückgegriffen, so bildet die Verletzung dieser erheblichen Verfahrensvorschrift keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage, weil sie nicht präjudiziell ist (siehe Zechner in Fasching/Konecny² römisch vier, 1 Paragraph 502, ZPO Rz 60). Die Ausführung des Berufungsgerichts, aus der wiedergegebenen Aussage des Zeugen gingen dessen Zweifel darüber hervor, ob die strittige Teilfläche nicht doch in Wahrheit nach wie vor dem Beklagten gehöre, ist nicht relevant. Es steht nämlich fest, dass der Zeuge wusste, dass der Beklagte Eigentümer der strittigen Teilfläche ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 ZPO. Der Beklagte wies in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hin.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, Absatz eins, 41, ZPO. Der Beklagte wies in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hin.