Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn - wie hier - das Berufungsgericht den Vertrag im Einklang mit den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgelegt hat (4 Ob 76/89 = MR 1989, 210 [Walter] - Happy Skiing; 1 Ob 2380/96y = EFSlg 82.291 uva). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt in einem solchen Fall unabhängig davon nicht vor, ob (auch) die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Vertragsauslegung vertretbar ist (1 Ob 260/00t ua).
Ob das Berufungsgericht in Punkt 5 seiner Begründung die Beweislastverteilung in Bezug auf die Kenntnis der in den "Vorbemerkungen" enthaltenen Vertragsbedingungen verkannt hat (zur Beweislastverteilung bei objektiv ungewöhnlichen Klauseln s Rummel in Rummel, ABGB³ § 864a Rz 9), ist für die Entscheidung unerheblich. Dem Anspruch des Klägers steht nämlich nicht (bloß) Punkt 000527 der Vorbemerkungen entgegen, sondern vor allem Punkt 2 des Werkvertrags, dessen Inhalt dem Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt auch bekannt war. Die gegenteilige Behauptung des Klägers ist aktenwidrig.Ob das Berufungsgericht in Punkt 5 seiner Begründung die Beweislastverteilung in Bezug auf die Kenntnis der in den "Vorbemerkungen" enthaltenen Vertragsbedingungen verkannt hat (zur Beweislastverteilung bei objektiv ungewöhnlichen Klauseln s Rummel in Rummel, ABGB³ Paragraph 864 a, Rz 9), ist für die Entscheidung unerheblich. Dem Anspruch des Klägers steht nämlich nicht (bloß) Punkt 000527 der Vorbemerkungen entgegen, sondern vor allem Punkt 2 des Werkvertrags, dessen Inhalt dem Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt auch bekannt war. Die gegenteilige Behauptung des Klägers ist aktenwidrig.
Zu der vom Berufungsgericht verneinten Sittenwidrigkeit macht der Kläger geltend, dass er ein grundsätzliches Anrecht auf Vertragstreue habe und ein vereinbartes Rücktrittsrecht, das über die gesetzlichen Voraussetzungen hinausgehe, einschränkend auszulegen sei. Einschränkend heiße, dass vor allem die Dispositionsnotwendigkeit des Klägers zu berücksichtigen sei. Selbst wenn man das Teilrücktrittsrecht als vereinbart ansehen wolle, sei die Vereinbarung nach der getroffenen Gestaltung als sittenwidrig anzusehen.
Nach der Rechtsprechung ist ein willkürliches Rücktrittsrecht insoweit wirksam vereinbart, als es nur aus berechtigten Interessen geltend gemacht werden kann (8 Ob 172/70 = SZ 43/152 mwN), wobei die berechtigten Interessen auch in der Wahrung der Dispositionsfreiheit liegen können (Reischauer in Rummel, ABGB³ vor §§ 918 - 933 Rz 13a). Ob die Dispositionsfreiheit nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen im Rahmen der Billigkeit ausgeübt wird (s dazu Reischauer aaO), hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.Nach der Rechtsprechung ist ein willkürliches Rücktrittsrecht insoweit wirksam vereinbart, als es nur aus berechtigten Interessen geltend gemacht werden kann (8 Ob 172/70 = SZ 43/152 mwN), wobei die berechtigten Interessen auch in der Wahrung der Dispositionsfreiheit liegen können (Reischauer in Rummel, ABGB³ vor Paragraphen 918, - 933 Rz 13a). Ob die Dispositionsfreiheit nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen im Rahmen der Billigkeit ausgeübt wird (s dazu Reischauer aaO), hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Die Revision war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.