1. Der erkennende Senat legte in der Entscheidung 1 Ob 102/00g dar, zum Schadenersatzrecht entspreche es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass etwa auch die Frage, ob ein Schaden noch adäquate Folge des schädigenden Verhaltens ist, im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufwerfe, weil dabei die Umstände des Einzelfalls maßgebend seien und der Lösung der Rechtsfrage keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Adäquitätsfragen seien daher nur dann revisibel, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruhe. Daher könne auch für die Frage nach der adäquaten Verursachung eines bestimmten Vermittlungserfolgs durch die Tätigkeit eines Immobilienmaklers nichts anderes gelten, hänge doch auch diese Beurteilung zur Gänze von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.1. Der erkennende Senat legte in der Entscheidung 1 Ob 102/00g dar, zum Schadenersatzrecht entspreche es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass etwa auch die Frage, ob ein Schaden noch adäquate Folge des schädigenden Verhaltens ist, im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwerfe, weil dabei die Umstände des Einzelfalls maßgebend seien und der Lösung der Rechtsfrage keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Adäquitätsfragen seien daher nur dann revisibel, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruhe. Daher könne auch für die Frage nach der adäquaten Verursachung eines bestimmten Vermittlungserfolgs durch die Tätigkeit eines Immobilienmaklers nichts anderes gelten, hänge doch auch diese Beurteilung zur Gänze von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.
Vom Obersten Gerichtshof wurde ferner ausgesprochen, dass ein Anspruch auf Vermittlungsprovision dann nicht bestehe, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft erst nach dem endgültigen Scheitern der Bemühungen des Vermittlers ausschließlich aufgrund anderer Umstände - wie etwa durch die spätere Tätigkeit einer dritten Person - zustande komme (JBl 1988, 180; MietSlg 33.552). Es wurde überdies bereits klargestellt, dass die bloß als natürliche Kausalität zu wertende Tatsache eines ohne das Einschreiten des Vermittlers unterbliebenen Kontakts der späteren Vertragspartner einem Anspruch auf Vermittlungsprovision wegen des Erfordernisses der Verdienstlichkeit nicht als taugliche Grundlage dienen könne (SZ 48/122).
2. Im angefochtenen Urteil wird der nach der Grundsatzrechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, an der festzuhalten ist, bestehende Spielraum bei der Beurteilung von Adäquitätsfragen (siehe etwa 1 Ob 313/98f [mit Ausführungen zu den Grundsätzen adäquater Kausalität im Schadenersatzrecht]) vor dem Hintergrund der voranstehend dargestellten Rechtsprechung zum Provisionsanspruch eines Immobilienmaklers nicht überschritten. Demnach ist zumindest eine gravierende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht zu verneinen. Der vom Gericht zweiter Instanz als Zulassungsgrund ins Treffen geführte Umstand, es mangle an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, ist in Anbetracht der Entscheidung SZ 48/122 unzutreffend. Aber auch der Mangel einer Vorentscheidung des OGH zu einem, mit dem nunmehrigen Anlassfall vergleichbaren - also in den für die Beurteilung relevanten Punkten im Großen und Ganzen gleichen - Sachverhalt würfe für sich noch keine Rechtsfrage des materiellen Rechts von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf, hätte der Oberste Gerichtshof doch andernfalls in jedem, in den Zulassungsbereich fallenden Einzelfall in letzter Instanz die Sachentscheidung zu treffen, wenn zu der zu lösenden Adäquitätsfrage nach den gerade für den jeweiligen Einzelfall maßgebenden Tatsachen noch keine höchstgerichtliche Entscheidung ergangen ist. Daher wurde im Grundsätzlichen auch schon ausgesprochen, dass die Frage nach der Vertretbarkeit einer anderen Lösung mangels Vorliegens einer gravierenden Fehlbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (1 Ob 102/00g; 1 Ob 256/97x).2. Im angefochtenen Urteil wird der nach der Grundsatzrechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, an der festzuhalten ist, bestehende Spielraum bei der Beurteilung von Adäquitätsfragen (siehe etwa 1 Ob 313/98f [mit Ausführungen zu den Grundsätzen adäquater Kausalität im Schadenersatzrecht]) vor dem Hintergrund der voranstehend dargestellten Rechtsprechung zum Provisionsanspruch eines Immobilienmaklers nicht überschritten. Demnach ist zumindest eine gravierende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht zu verneinen. Der vom Gericht zweiter Instanz als Zulassungsgrund ins Treffen geführte Umstand, es mangle an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, ist in Anbetracht der Entscheidung SZ 48/122 unzutreffend. Aber auch der Mangel einer Vorentscheidung des OGH zu einem, mit dem nunmehrigen Anlassfall vergleichbaren - also in den für die Beurteilung relevanten Punkten im Großen und Ganzen gleichen - Sachverhalt würfe für sich noch keine Rechtsfrage des materiellen Rechts von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, hätte der Oberste Gerichtshof doch andernfalls in jedem, in den Zulassungsbereich fallenden Einzelfall in letzter Instanz die Sachentscheidung zu treffen, wenn zu der zu lösenden Adäquitätsfrage nach den gerade für den jeweiligen Einzelfall maßgebenden Tatsachen noch keine höchstgerichtliche Entscheidung ergangen ist. Daher wurde im Grundsätzlichen auch schon ausgesprochen, dass die Frage nach der Vertretbarkeit einer anderen Lösung mangels Vorliegens einer gravierenden Fehlbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (1 Ob 102/00g; 1 Ob 256/97x).
2. 1. Unzutreffend ist die in der Revision aufgestellte Behauptung, das im Anlassfall bedeutsame Rechtsgeschäft wäre "niemals zustande gekommen, wenn die klagende Partei nicht auf einen weiteren Makler verwiesen hätte, welcher letztendlich das Freistehen der Dachgeschoßwohnung der beklagten Partei zur Kenntnis gebracht hatte". Das "Freistehen der Dachgeschoßwohnung" erfuhr die Beklagte gerade nicht von einem Makler, sondern aufgrund eines unmittelbaren Anbots der Vermieterin, also ohne dass diesem Anbot ein Hinweis auf die Vertragsgelegenheit durch einen Vermittler vorangegangen wäre. Es war auch nicht die Beklagte, die in einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Vermieterin "eigeninitiativ" wurde. Zufolge deren Mitteilung an die Beklagte, das von der Vermittlerin namhaft gemachte Bestandobjekt sei schon vermietet, war der Vermittlungsversuch der klagenden Partei als gescheitert anzusehen. Daraufhin ergriff die Mitarbeiterin der Vermieterin die Initiative, um die Beklagte auf eine andere, nicht schon von einem Makler aufgezeigte Mietgelegenheit im gleichen Gebäude hinzuweisen.
3. Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Im Lichte der voranstehenden Erwägungen ist die Revision der klagenden Partei in Ermangelung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, zurückzuweisen. Der Oberste Gerichtshof kann sich dabei gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.3. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Im Lichte der voranstehenden Erwägungen ist die Revision der klagenden Partei in Ermangelung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, zurückzuweisen. Der Oberste Gerichtshof kann sich dabei gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
4. Die Beklagte unterließ einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision. Deren Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich. Somit hat die Beklagte die Kosten dieses Schriftsatzes gemäß §§ 40, 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO selbst zu tragen.4. Die Beklagte unterließ einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision. Deren Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich. Somit hat die Beklagte die Kosten dieses Schriftsatzes gemäß Paragraphen 40,, 41 in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO selbst zu tragen.