Rechtssatz RS0062752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062752
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Rechtssatz
Ebenso wie der OGH die Kausalität der Vermittlungstätigkeit wiederholt verneint hat, wenn die Verhandlungen etwa wegen der Höhe des geforderten Preises gescheitert waren und dann der Vertrag ausschließlich auf Grund anderer Umstände, etwa einer späteren Tätigkeit dritter Personen, abgeschlossen wurde, ist umgekehrt dann, wenn es wegen der Höhe des geforderten Preises zu keinem Abschluss und auch zu keinen Verhandlungen kam, Kausalität der geraume Zeit später einsetzenden, zum Vertragsabschluss führenden Vermittlungstätigkeit anzunehmen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 604/87
Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 604/87
Veröff: JBl 1988,180
- 1 Ob 260/00t
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 260/00t
Auch; Beisatz: Ein Anspruch auf Vermittlungsprovision besteht dann nicht, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft erst nach dem endgültigen Scheitern der Bemühungen des Vermittlers ausschließlich aufgrund anderer Umstände - wie etwa durch die spätere Tätigkeit einer dritten Person - zustande kommt. (T1)
- 7 Ob 155/01x
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 155/01x
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 25/06d
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 25/06d
Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss. (T2); Beisatz: Hier: Adäquater Kausalzusammenhang bejaht: Die Käuferin erinnerte sich weniger als vier Monate nach der Besichtigung, die über Initiative des Immobilienmaklers zustandegekommen war, selbst an das Haus und suchte darauf hin von sich aus - ohne spätere Tätigkeit einer dritten Person - den Kontakt zu den Verkäufern. (T3)
- 7 Ob 169/06p
Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 169/06p
Vgl auch; Beis wie T2
- 6 Ob 246/05b
Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 246/05b
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Adäquater Kausalzusammenhang verneint - Vermittlungsversuch war wegen Preisvorstellungen gescheitert, Kauf erfolgte letztlich über privates Inserat des Verkäufers ohne Zutun des Maklers. (T4)
- 4 Ob 23/09z
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 4 Ob 23/09z
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 9/10k
Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 9/10k
Auch; Beisatz: Hier: Kausalität der Vermittlungstätigkeit ist zu verneinen, da der Verkauf der Liegenschaft nicht auf der Tätigkeit der Maklerin beruhte. (T5)
- 2 Ob 91/10m
Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 91/10m
Auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T2; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kein endgültiges Scheitern der Vertragsgespräche, wenn der Verkäufer in angemessenem Zeitabstand zur Tätigkeit des Maklers nach dem Vorliegen eines konkreten Angebots eines Dritten von sich aus den Kontakt mit dem vom Makler namhaft gemachten Interessenten suchte. (T6); Beisatz: Die Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss geht grundsätzlich nicht schon deshalb verloren, weil zwischenzeitig auch andere Ursachen für den Vertragsabschluss gesetzt worden sind. (T7)
- 3 Ob 27/17t
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 27/17t
Beis wie T1
- 7 Ob 68/18b
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 68/18b
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 247/19y
Entscheidungstext OGH 22.01.2020 3 Ob 247/19y
Vgl; Beis wie T1
- 10 Ob 39/20p
Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 Ob 39/20p
Vgl; Beis wie T1
- 6 Ob 38/22i
Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 38/22i
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine (auch nur anteilige) Provision des ersten Maklers, wenn der neuerliche Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien nicht etwa dadurch hergestellt wurde, dass der von der Verkäuferin beauftragte „neue“ Makler von sich aus auf den bereits von seinem Vorgänger namhaft gemachten Kaufinteressenten zuging oder der Käufer gezielt den Kontakt suchte, um die gescheiterten Verhandlungen wieder aufzunehmen, sondern sich der Käufer auf eine allgemein gehaltene Zeitungsannonce des zweiten Maklers hin meldete. (T8)
- 6 Ob 98/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 6 Ob 98/23i
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8
- 9 Ob 25/24b
Entscheidungstext OGH 24.04.2024 9 Ob 25/24b
Beisatz wie T1; Beisatz wie T7
- 1 Ob 54/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 1 Ob 54/25k
Beisatz wie T7
Schlagworte
Verdienstlichkeit, Kausalität
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0062752
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0040OB00604_8700000_001