Die Revision ist zulässig.
Soweit überblickbar, wurde vom Obersten Gerichtshof bisher lediglich ausgesprochen, daß bei Bekanntheit der Abschlußgelegenheit grundsätzlich kein Provisionsanspruch besteht (MietSlg. 36.699 mwH). Mit der Frage, ob trotz Bekanntheit der Abschlußgelegenheit dann Kausalität der Vermittlungstätigkeit anzunehmen ist, wenn es einige Zeit nach dem Scheitern der Vertragsverhandlungen erst nach Einschaltung des Vermittlers zu einem Vertragsabschluß gekommen ist, hat sich der Oberste Gerichtshof noch nicht auseinandergesetzt. Die Lösung dieser Frage ist daher erheblich im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.Soweit überblickbar, wurde vom Obersten Gerichtshof bisher lediglich ausgesprochen, daß bei Bekanntheit der Abschlußgelegenheit grundsätzlich kein Provisionsanspruch besteht (MietSlg. 36.699 mwH). Mit der Frage, ob trotz Bekanntheit der Abschlußgelegenheit dann Kausalität der Vermittlungstätigkeit anzunehmen ist, wenn es einige Zeit nach dem Scheitern der Vertragsverhandlungen erst nach Einschaltung des Vermittlers zu einem Vertragsabschluß gekommen ist, hat sich der Oberste Gerichtshof noch nicht auseinandergesetzt. Die Lösung dieser Frage ist daher erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO.
Die Revision ist auch berechtigt.
Zu Recht wendet sich die Revisionswerberin dagegen, daß sich das Berufungsgericht damit begnügt hat, unter Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes wegen der Bekanntheit der Abschlußgelegenheit die Verdienstlichkeit ihrer Vermittlungstätigkeit zu verneinen, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob das Geschäft nicht dennoch durch die Tätigkeit der Klägerin zustande gekommen und damit Kausalität im Sinne des § 6 Abs 1 HVG anzunehmen ist. Ebenso wie der Oberste Gerichtshof die Kausalität der Vermittlungstätigkeit wiederholt verneint hat, wenn die Verhandlungen etwa wegen der Höhe des geforderten Preises gescheitert waren und dann der Vertrag ausschließlich auf Grund anderer Umstände, etwa einer späteren Tätigkeit dritter Personen, abgeschlossen wurde (vgl. HS 429, 8582 sowie MietSlg. 34.629), ist umgekehrt dann, wenn es, wie hier, wegen der Höhe des geforderten Preises zu keinem Abschluß und auch zu keinen Verhandlungen gekommen war, Kausalität der geraume Zeit später einsetzenden, zum Vertragsabschluß führenden Vermittlungstätigkeit anzunehmen. Denkt man sich die Vermittlungstätigkeit der Klägerin weg, dann wäre es nach der ablehnenden Reaktion des Beklagten auf das Anbot des Verkäufers - der Beklagte hatte damals nicht einmal ernstliche Vertragsverhandlungen aufgenommen - weder zu weiteren Gesprächen noch zum Abschluß des Vertrages gekommen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist die Vermittlungstätigkeit der Klägerin daher als kausal für den Vertragsabschluß im Sinne des § 6 Abs 1 HVG anzusehen.Zu Recht wendet sich die Revisionswerberin dagegen, daß sich das Berufungsgericht damit begnügt hat, unter Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes wegen der Bekanntheit der Abschlußgelegenheit die Verdienstlichkeit ihrer Vermittlungstätigkeit zu verneinen, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob das Geschäft nicht dennoch durch die Tätigkeit der Klägerin zustande gekommen und damit Kausalität im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, HVG anzunehmen ist. Ebenso wie der Oberste Gerichtshof die Kausalität der Vermittlungstätigkeit wiederholt verneint hat, wenn die Verhandlungen etwa wegen der Höhe des geforderten Preises gescheitert waren und dann der Vertrag ausschließlich auf Grund anderer Umstände, etwa einer späteren Tätigkeit dritter Personen, abgeschlossen wurde vergleiche HS 429, 8582 sowie MietSlg. 34.629), ist umgekehrt dann, wenn es, wie hier, wegen der Höhe des geforderten Preises zu keinem Abschluß und auch zu keinen Verhandlungen gekommen war, Kausalität der geraume Zeit später einsetzenden, zum Vertragsabschluß führenden Vermittlungstätigkeit anzunehmen. Denkt man sich die Vermittlungstätigkeit der Klägerin weg, dann wäre es nach der ablehnenden Reaktion des Beklagten auf das Anbot des Verkäufers - der Beklagte hatte damals nicht einmal ernstliche Vertragsverhandlungen aufgenommen - weder zu weiteren Gesprächen noch zum Abschluß des Vertrages gekommen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist die Vermittlungstätigkeit der Klägerin daher als kausal für den Vertragsabschluß im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, HVG anzusehen.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, daß die Gattin des Beklagten in dessen Auftrag bei der Klägerin die Abschlußgelegenheit erkundete und dabei auch über die bei Vertragsabschluß zu zahlende Vermittlungsprovision informiert wurde. Wenn der Beklagte auf Grund dieser in seinem Auftrag eingeholten Auskunft den Verkäufer aufsuchte, den Kaufvertrag aushandelte und abschloß und sich damit die Tätigkeit der Klägerin, die seine Beauftragte auf die Provisionspflicht hingewiesen hatte, zunutze machte, ist dies als zumindest schlüssige Erteilung des Vermittlungsauftrages zu werten (vgl. SZ 56/15; MietSlg. 36.700; HS 11.688, 11.689 mwH; zuletzt 1 Ob 597/97; Jabornegg, HVG, Anmerkungen 4.2.1. und 4.3.2. zu § 6). Der Revision war daher Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.Abschließend sei noch darauf hingewiesen, daß die Gattin des Beklagten in dessen Auftrag bei der Klägerin die Abschlußgelegenheit erkundete und dabei auch über die bei Vertragsabschluß zu zahlende Vermittlungsprovision informiert wurde. Wenn der Beklagte auf Grund dieser in seinem Auftrag eingeholten Auskunft den Verkäufer aufsuchte, den Kaufvertrag aushandelte und abschloß und sich damit die Tätigkeit der Klägerin, die seine Beauftragte auf die Provisionspflicht hingewiesen hatte, zunutze machte, ist dies als zumindest schlüssige Erteilung des Vermittlungsauftrages zu werten vergleiche SZ 56/15; MietSlg. 36.700; HS 11.688, 11.689 mwH; zuletzt 1 Ob 597/97; Jabornegg, HVG, Anmerkungen 4.2.1. und 4.3.2. zu Paragraph 6,). Der Revision war daher Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.