Zunächst ist auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens und der Nichtigkeit des angefochtenen Urteils (Pkt 2 und 3 der ao Revision) einzugehen:
Die Revisionswerberin verkennt, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin die nach dem Ersturteil maßgebenden (auf S 12 f der Berufungsentscheidung zusammengefassten) Tatsachen - so auch den Inhalt des Schreibens Beilage ./G - zugrunde legte. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen gelangte das Berufungsgericht zur Verneinung der adäquaten Kausalität der Vermittlungstätigkeit der Klägerin für den schließlichen Vertragsabschluss mit dem Liegenschaftseigentümer, wobei es ausdrücklich darauf hinwies, dass es für den Provisionsanspruch nicht auf "irgendeine Kausalität" ankomme (S 13 der Berufungsentscheidung). Der gegen das Berufungsgericht erhobene Vorwurf, zufolge "Abänderung bzw Ergänzung" des Sachverhalts bzw in Widerspruch zu den übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen von einem (endgültigen) Scheitern der (ursprünglichen) Vertragsverhandlungen ausgegangen zu sein (S 13 der ao Revision), der also dahin geht, ohne Beweiswiederholung schon die natürliche Kausalität verneint zu haben, ist daher unberechtigt:
Hier entgeht der Klägerin, dass zwischen der natürlichen Kausalität als Tatfrage und der adäquaten Kausalität als reine Rechtsfrage unterschieden werden muss (10 ObS 215/00s mwN; RIS-Justiz RS0022582; zuletzt: 1 Ob 102/00g).
Was aber die für das Entstehen des Provisionsanspruches entscheidende Frage betrifft, ob zwischen der Tätigkeit der Klägerin und dem Zustandekommen des Geschäftes ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (RIS-Justiz RS0062878; zuletzt 1 Ob 260/00t), entspricht es stRsp des Obersten Gerichtshofes, dass etwa auch die Frage, ob ein Schaden noch adäquate Folge des schädigenden Verhaltens ist, im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft, weil dabei die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind und der Lösung der Rechtsfrage keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt (1 Ob 102/00g mwN; RIS-Justiz RS0110361; zuletzt 1 Ob 65/01t). Adäquitätsfragen sind daher nur dann revisibel, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruht (RIS-Justiz RS0110361 [T4]). Dies gilt auch für die Frage nach der adäquaten Verursachung eines bestimmten Vermittlungserfolges durch die Tätigkeit eines Immobilienmaklers; hängt doch auch diese Beurteilung ganz von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (1 Ob 102/00b; zur Verdienstlichkeit des Marklers zuletzt: 5 Ob 48/01x).Was aber die für das Entstehen des Provisionsanspruches entscheidende Frage betrifft, ob zwischen der Tätigkeit der Klägerin und dem Zustandekommen des Geschäftes ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (RIS-Justiz RS0062878; zuletzt 1 Ob 260/00t), entspricht es stRsp des Obersten Gerichtshofes, dass etwa auch die Frage, ob ein Schaden noch adäquate Folge des schädigenden Verhaltens ist, im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwirft, weil dabei die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind und der Lösung der Rechtsfrage keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt (1 Ob 102/00g mwN; RIS-Justiz RS0110361; zuletzt 1 Ob 65/01t). Adäquitätsfragen sind daher nur dann revisibel, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruht (RIS-Justiz RS0110361 [T4]). Dies gilt auch für die Frage nach der adäquaten Verursachung eines bestimmten Vermittlungserfolges durch die Tätigkeit eines Immobilienmaklers; hängt doch auch diese Beurteilung ganz von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (1 Ob 102/00b; zur Verdienstlichkeit des Marklers zuletzt: 5 Ob 48/01x).
Den Ausführungen in der Zulassungsbeschwerde ist daher zu erwidern, dass der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, ein Anspruch auf Vermittlungsprovision bestehe dann nicht, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft - wie hier - erst nach dem endgültigen Scheitern der Bemühungen des Vermittlers ausschließlich aufgrund anderer Umstände - wie etwa durch eine spätere Tätigkeit einer dritten Person - zustandekomme, und dass überdies bereits klargestellt ist, dass die bloß als natürliche Kausalität zu wertende Tatsache eines ohne das Einschreiten des Vermittlers unterbliebenen Kontakts der späteren Vertragspartner einem Anspruch auf Vermittlungsprovision wegen des Erfordernisses der Verdienstlichkeit nicht als taugliche Grundlage dienen könne (zuletzt: 1 Ob 260/00t mwN).
Im angefochtenen Urteil wird der durch diese Grundsatzrechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eröffnete Spielraum bei der Beurteilung von Adäquitätsfragen nicht überschritten.
Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.