Die auch im Anlassverfahren klagende Partei hatte einen Unternehmer mit der Reparatur und Umänderung einer Ölanschlussleitung beauftragt; der Auftragnehmer zog einen Servicetechniker der im Anlassverfahren beklagten Partei zur Beratung darüber, wie die Reparaturen vorzunehmen seien, bei. Unter anderem empfahl dieser der im Anlassverfahren beklagten Partei das Anbringen von Kugelhähnen. Der Auftragnehmer hielt sich an die Vorgaben des Servicetechnikers der im Anlassverfahren beklagten Partei, dessen Angaben aus technischer Sicht "absolut unvertretbar" waren. Die von der im Anlassverfahren beklagten Partei angeregte Durchführung der Reparatur führte aber nur deshalb zu einem Ölaustritt und damit zu dem der klagenden Partei entstandenen Schaden, weil die neu installierte Rücklaufleitung irrtümlich an die nach wie vor verlegt gebliebene alte Rücklaufleitung angeschlossen und diese vom Auftragnehmer im Bereich des Domschachts abgetrennt wurde, sodass sie offen in den freien Domschacht mündete. Die Verbindung der alten unverschlossenen Rücklaufleitung über einen Kugelhahn zu einem neuen System war eine durch nichts zu rechtfertigende Fehlinstallation des Auftragnehmers; die alte Leitung wäre abzustopseln oder zu demontieren gewesen. Der Installationsfehler war so abwegig, dass er selbst bei Druckproben nicht festgestellt werden konnte. Das Abtrennen der verbliebenen alten Rücklaufleitung war vom Servicetechniker der im Anlassverfahren beklagten Partei nicht vorgegeben worden. Der Einbau des Kugelventils war technisch zwar nicht vertretbar, diese Vorgangsweise hätte aber bei einem geschlossenen System (ohne Abschneiden des alten Rohrs) zu keinem Ölaustritt geführt. Dass der Auftragnehmer die Rücklaufleitung im Domschacht abschneiden und nicht verschließen werde, war geradezu abwegig und vernünftigerweise bei der beim Auftragnehmer vorauszusetzenden Sachkunde nicht zu erwarten.
Ausgehend von diesem Sachverhalt ist der Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts Innsbruck im Anlassverfahren, es mangle dem Verhalten der dort beklagten Partei am juristisch-adäquaten Kausalzusammenhang für den Schadenseintritt, beizupflichten.
Durch Handlungen, die auf dem freien Willen Dritter beruhen, wird die Adäquität nicht notwendigerweise ausgeschlossen, sondern es kommt allein darauf an, ob dieses Verhalten der dritten Person nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag. Ein Schaden ist inadäquat, wenn seine Ursache nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung wurde. Es besteht keine Haftung, wenn als weitere Ursache für einen Schaden ein freies menschliches Handeln hinzukam, mit der der Schädiger nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen brauchte (2 Ob 79/98a; 2 Ob 275/97y; JBl 1997, 531; ZVR 1995/73; JBl 1992, 255; JBl 1988, 248; RdW 1987, 227; JBl 1986, 103 uva). Soweit die Vorinstanzen unterstellten, dass die im Anlassverfahren beklagte Partei mit dem Abschneiden der alten Rohrleitung nicht habe rechnen müssen, weil diese Vorgangsweise geradezu absurd gewesen sei, ist die daraus gezogene Schlussfolgerung, die Adäquität der von der im Anlassverfahren beklagten Partei zu vertretenden Handlung sei im Hinblick auf den Schadenseintritt zu verneinen, nicht zu beanstanden; zumindest aber liegt darin keine gravierende Fehlbeurteilung. Die Vorinstanzen haben den durch die Grundsatzrechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eröffneten Spielraum bei der Beurteilung von Adäquitätsfragen nicht überschritten (vgl 1 Ob 102/00g). Damit stellt sich aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO; sämtliche andere Verhaltensweisen von Mitarbeitern der im Anlassverfahren beklagten Partei würden nach dem Vorbringen der klagenden Partei nur dann eine Schadenersatzverpflichtung begründen, wenn man die Adäquität der vom Servicetechniker der im Anlassverfahren beklagten Partei erteilen Ratschläge bejahte.Durch Handlungen, die auf dem freien Willen Dritter beruhen, wird die Adäquität nicht notwendigerweise ausgeschlossen, sondern es kommt allein darauf an, ob dieses Verhalten der dritten Person nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag. Ein Schaden ist inadäquat, wenn seine Ursache nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung wurde. Es besteht keine Haftung, wenn als weitere Ursache für einen Schaden ein freies menschliches Handeln hinzukam, mit der der Schädiger nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen brauchte (2 Ob 79/98a; 2 Ob 275/97y; JBl 1997, 531; ZVR 1995/73; JBl 1992, 255; JBl 1988, 248; RdW 1987, 227; JBl 1986, 103 uva). Soweit die Vorinstanzen unterstellten, dass die im Anlassverfahren beklagte Partei mit dem Abschneiden der alten Rohrleitung nicht habe rechnen müssen, weil diese Vorgangsweise geradezu absurd gewesen sei, ist die daraus gezogene Schlussfolgerung, die Adäquität der von der im Anlassverfahren beklagten Partei zu vertretenden Handlung sei im Hinblick auf den Schadenseintritt zu verneinen, nicht zu beanstanden; zumindest aber liegt darin keine gravierende Fehlbeurteilung. Die Vorinstanzen haben den durch die Grundsatzrechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eröffneten Spielraum bei der Beurteilung von Adäquitätsfragen nicht überschritten vergleiche 1 Ob 102/00g). Damit stellt sich aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO; sämtliche andere Verhaltensweisen von Mitarbeitern der im Anlassverfahren beklagten Partei würden nach dem Vorbringen der klagenden Partei nur dann eine Schadenersatzverpflichtung begründen, wenn man die Adäquität der vom Servicetechniker der im Anlassverfahren beklagten Partei erteilen Ratschläge bejahte.
Es trifft nicht zu, dass der von der im Anlassverfahren beklagten Partei erstattete Rekurs (ON 25 im Anlassverfahren) nur Feststellungen und nicht die rechtliche Beurteilung des dort erkennenden Erstgerichts bekämpft hätte. Die dort beklagte Partei hat die rechtliche Beurteilung angefochten und ausgeführt, die Interpretation eines schuldhaften Verhaltens ihres Servicetechnikers sei weder nachvollziehbar noch verständlich. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass dieser in die Verlegung der Rohrleitungsbereiche überhaupt eingegriffen oder die fehlerhafte Leitungsinstallation erkannt hätte. Durch die Erklärungen des Servicetechnikers sei keinesfalls eine Mithaftung am Zustandekommen des Gesamtschadens eingetreten. Angesichts dieser Ausführungen im Rekurs musste das Oberlandesgericht Innsbruck die rechtliche Beurteilung auch dahin überprüfen, ob die Handlungsweise der im Anlassverfahren beklagten Partei für den Schadenseintritt adäquat kausal war.
Die klagende Partei hat sohin keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß § 502 Abs 1 ZPO) aufgezeigt, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Die klagende Partei hat sohin keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) aufgezeigt, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.