Damit zeigt aber die klagende Partei Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, die die meritorische Behandlung der Revision erfordern würden, nicht auf.Damit zeigt aber die klagende Partei Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, die die meritorische Behandlung der Revision erfordern würden, nicht auf.
Zutreffend hat zunächst das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß sich nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Grenze, bis zu der dem Urheber eines Schadens die Haftung für die Folgen seiner Handlungen auferlegt wird, nach der sogenannten Adäquanztheorie bestimmt. Danach ist eine adäquate Verursachung (eines später eingetretenen Schadens) dann anzunehmen, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung des zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zur Zeit der Handlung dem Täter oder einem Durchschnittsmenschen bekannten oder erkennbaren Umstände des Falles geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des Eingetretenen in nicht ganz unerheblichem Grade zu begünstigen (Koziol,
Haftpflichtrecht I3 Rz 8/10 mwN; SZ 58/104; VR 1992, 121; SZ 65/94 =
JBl 1993, 399 = WBl 1993, 41; ÖBA 1996, 213 ua). Nach der negativen
Formulierung ist ein Schade dann inadäquat, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (Koziol, Haftpflichtrecht I3, Rz 8/8; SZ 29/84 = EvBl 1957/132; ÖRZ 1979/15; ZVR 1980/16; ZVR 1983/39; ZVR 1995/73).
Zu der in der Revision aufgeworfenen Frage, daß Adäquität dann nicht mehr gegeben sei, wenn ein Dritter in den Kausalablauf eingegriffen habe, ohne daß der Schädiger auf dessen Verhalten Einfluß nehmen konnte wurde ebenfalls bereits Stellung genommen und ausgesprochen, daß eine derartige "Unterbrechung des Kausalzusammenhanges" abgelehnt werde und zu prüfen sei, ob mit der Handlung des Dritten noch gerechnet werden mußte (JBl 1954, 400; ZVR 1971/224; ZVR 1973/131; JBl 1974, 372; ZVR 1980/150 und 299; EvBl 1980/112; JBl 1981, 93; ZVR 1989/130). In der herrschenden Lehre wird ebenfalls die Meinung vertreten, daß auch durch Handlungen, die auf dem freien Willen Dritter beruhen, die Adäquität nicht notwendigerweise ausgeschlossen wird, sondern es allein darauf ankommt, ob dieses Verhalten des Dritten nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/13 mwN).
Bei der Prüfung der Frage, ob die Handlung des Täters nach der zunächst genannten Definition objektiv geeignet war, eine Schadensfolge von der Art der eingetretenen in nicht ganz unerheblichem Grade zu begünstigen, bzw ob das schädigende Ereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung für den eingetretenen Schaden gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war, schließlich ob das Handeln eines Dritten außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag und sohin der Schaden als inadäquat zu bezeichnen ist, kommt es aber immer auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. Die Revision wäre daher nur zulässig, wenn dem Berufungsgericht bei der Lösung dieser Fragen eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RZ 1994/45 ua). Das trifft hier jedoch nicht zu, zumal, was in der Revision verkannt wird, jedenfalls versehentliche Gewalteinwirkung nicht atypisch ist.
Abschließend ist noch auf die in der Revision vertretene Rechtsmeinung einzugehen, das Berufungsgericht hätte aussprechen müssen, daß das zu Recht bestehende Klagebegehren mit 10 % Zinsen seit dem 25. 12. 1991 zu verzinsen sei.
Der Beklagte hat gegen die Forderung der klagenden Partei die ihm entstandenen Schäden kompensando eingewendet. Nach herrschender Ansicht (Koziol/Welser10 I 280; Rummel in Rummel2 § 1438 Rz 14; Gschnitzer in Klang2 VI, 499) und ständiger Rechtsprechung (zuletzt SZ 55/121; JBl 1989, 171; JBl 1991, 379; JBl 1994, 181; RdW 1995, 467; ZVR 1977/173; 2 Ob 57/98s), gegen die in der Revision nichts vorgebracht wird, tritt mit dem Zugang der Aufrechnungserklärung die Tilgung rückwirkend in demjenigen Zeitpunkt ein, in dem die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüber gestanden sind. Mit diesem Zeitpunkt sind aber auch die Verzugsfolgen beendet (Rummel in Rummel2 § 1438 Rz 15; WBl 1987, 66). Da die Schadenersatzforderung bereits am 2. 10. 1991 und damit vor Fälligkeit der Forderung der klagenden Partei (25. 12. 1991) entstanden ist und die Aufrechnungserklärung das Erlöschen dieser Forderung zum Zeitpunkt der Fälligstellung der Klagsforderung bewirkte, bedurfte es ebenfalls keiner Feststellungen über die Verzinsung der Forderung. Auch in diesem Punkt entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichtes daher der vorhandenen herrschenden Rechtsprechung.Der Beklagte hat gegen die Forderung der klagenden Partei die ihm entstandenen Schäden kompensando eingewendet. Nach herrschender Ansicht (Koziol/Welser10 römisch eins 280; Rummel in Rummel2 Paragraph 1438, Rz 14; Gschnitzer in Klang2 römisch sechs, 499) und ständiger Rechtsprechung (zuletzt SZ 55/121; JBl 1989, 171; JBl 1991, 379; JBl 1994, 181; RdW 1995, 467; ZVR 1977/173; 2 Ob 57/98s), gegen die in der Revision nichts vorgebracht wird, tritt mit dem Zugang der Aufrechnungserklärung die Tilgung rückwirkend in demjenigen Zeitpunkt ein, in dem die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüber gestanden sind. Mit diesem Zeitpunkt sind aber auch die Verzugsfolgen beendet (Rummel in Rummel2 Paragraph 1438, Rz 15; WBl 1987, 66). Da die Schadenersatzforderung bereits am 2. 10. 1991 und damit vor Fälligkeit der Forderung der klagenden Partei (25. 12. 1991) entstanden ist und die Aufrechnungserklärung das Erlöschen dieser Forderung zum Zeitpunkt der Fälligstellung der Klagsforderung bewirkte, bedurfte es ebenfalls keiner Feststellungen über die Verzinsung der Forderung. Auch in diesem Punkt entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichtes daher der vorhandenen herrschenden Rechtsprechung.
Insgesamt ist somit die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine erhebliche Bedeutung im Sinne dieser Gesetzesstelle zukommt. Da der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden ist, war sie zurückzuweisen.Insgesamt ist somit die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig, weil der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine erhebliche Bedeutung im Sinne dieser Gesetzesstelle zukommt. Da der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden ist, war sie zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, waren ihm die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, waren ihm die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen.