Die Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, weil das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß die Gegenforderung nicht zu berücksichtigen sei; sie ist auch im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist der (in der Revisionsbeantwortung ausdrücklich zugestandene) Umstand, daß der Kläger auf das vor ihm auf der Fahrbahn auftauchende Hindernis verspätet mit einem Bremsentschluß reagiert hat, weshalb ihm ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls zur Last zu legen ist. Diesem Verschulden des Klägers steht gegenüber, daß der Schaden dadurch mitverursacht worden ist, daß vom Fahrzeug des Zweitbeklagten eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgegangen ist. Eine solche ist immer dann anzunehmen, wenn durch die schon durch den Betrieb des Fahrzeuges gegebene gewöhnliche Betriebsgefahr eine besondere Gefahrenquelle hervorgerufen wird (ZVR 1983/1) bzw wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kfz verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Betrieb gelegener, Umstände vergrößert werden (ZVR 1984/49; ZVR 1984/328; ZVR 1990/101 ua). So ist das Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr eines stehenden Fahrzeuges dann bejaht worden, wenn Umstände vorliegen, die eine besonders gefährliche Situation herbeiführen (ZVR 1984/186), beispielsweise wenn bei einem auf der Überholspur einer Autobahn stehenden Lastkraftwagen mit Warnvorrichtungen ("bewegliche Baustelle") der eine rote Fahne schwenkende Warnposten ausfällt (2 Ob 172/70) oder wenn auf einer stark befahrenen Autobahn bei Dunkelheit ein PKW nach einem Vorunfall entgegen der Fahrtrichtung ohne Beleuchtung zum Stillstand kommt (ZVR 1990/101). Gleiches muß auch hier gelten, wo das Fahrzeug des Zweitbeklagten nach einem Vorunfall bei Dunkelheit auf einer zwei Fahrstreifen breiten Fahrbahn einer Autobahn in einem Winkel von 90 Grad zur Fahrbahnlängsachse derart zu Stehen kam, daß es in beide Fahrstreifen ragte.
Der Kläger hat zwar sein Prozeßvorbringen ausdrücklich nur auf das Alleinverschulden des Unfallgegners gestützt; zutreffend hat das Berufungsgericht daraus aber nicht den Schluß gezogen, daß das Klagebegehren ausschließlich im Lichte der Verschuldenshaftung nach dem ABGB zu prüfen sei, sondern hat auch die Halterhaftung nach dem EKHG in seine Überlegungen einbezogen, stellt doch die Haftung nach dem EKHG gegenüber der Haftung nach §§ 1295 ff ABGB kein Aliud, sondern ein Minus dar (MGA EKHG5 § 1 E 14). Treffen aber Verschuldens- und Gefährdungshaftung zusammen, so besteht zwischen mehreren beteiligten Fahrzeugen eine Ausgleichspflicht gemäß § 11 Abs 1 lezter Satz EKHG. Eine derartige Ausgleichspflicht ist insbesondere dort zu bejahen, wo das Verschulden des einen Beteiligten nicht so schwerwiegend ist, daß es gerechtfertigt erschiene, ihm gegenüber die zum Schaden beitragende außergewöhnliche Betriebsgefahr des anderen unfallsbeteiligten Fahrzeuges zu vernachlässigen (ZVR 1984/328). Auf das Vorliegen einer Haftungsbefreiung iS des § 9 EKHG haben sich die Beklagten nicht berufen. Bedacht zu nehmen ist bei diesem Ausgleich grundsätzlich auf das Gewicht der in Betracht kommenden Zurechnungskriterien und ihre Eignung zur Schadensherbeiführung im konkreten Fall (Koziol aaO Rz 12/27; ZVR 1989/202 mwN).Der Kläger hat zwar sein Prozeßvorbringen ausdrücklich nur auf das Alleinverschulden des Unfallgegners gestützt; zutreffend hat das Berufungsgericht daraus aber nicht den Schluß gezogen, daß das Klagebegehren ausschließlich im Lichte der Verschuldenshaftung nach dem ABGB zu prüfen sei, sondern hat auch die Halterhaftung nach dem EKHG in seine Überlegungen einbezogen, stellt doch die Haftung nach dem EKHG gegenüber der Haftung nach Paragraphen 1295, ff ABGB kein Aliud, sondern ein Minus dar (MGA EKHG5 Paragraph eins, E 14). Treffen aber Verschuldens- und Gefährdungshaftung zusammen, so besteht zwischen mehreren beteiligten Fahrzeugen eine Ausgleichspflicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, lezter Satz EKHG. Eine derartige Ausgleichspflicht ist insbesondere dort zu bejahen, wo das Verschulden des einen Beteiligten nicht so schwerwiegend ist, daß es gerechtfertigt erschiene, ihm gegenüber die zum Schaden beitragende außergewöhnliche Betriebsgefahr des anderen unfallsbeteiligten Fahrzeuges zu vernachlässigen (ZVR 1984/328). Auf das Vorliegen einer Haftungsbefreiung iS des Paragraph 9, EKHG haben sich die Beklagten nicht berufen. Bedacht zu nehmen ist bei diesem Ausgleich grundsätzlich auf das Gewicht der in Betracht kommenden Zurechnungskriterien und ihre Eignung zur Schadensherbeiführung im konkreten Fall (Koziol aaO Rz 12/27; ZVR 1989/202 mwN).
Soweit überlickbar, wurde vom Oberten Gerichtshof noch in keinem Falle eines Schadensausgleiches nach § 11 EKHG beim Zusammentreffen von Verschuldens- und Gefährdungshaftung eine Schadensteilung zu Lasten jener Beteiligten vorgenommen, die nur für die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges einzustehen hatten. Stehen einander grobes Verschulden und außergewöhnliche Betriebsgefahr gegen- über, wird für letztere in der Regel nur eine Quote von 25 % in Ansatz gebracht (ZVR 1982/231; ZVR 1993/120), fällt das Verschulden hingegen nicht gravierend ins Gewicht, werden beide Zurechnungskriterien als gleichwertig betrachtet (ZVR 1984/241; ZVR 1984/317; ZVR 1984/328). Von dieser Rechtsprechung abzugehen bietet auch der vorliegende Sachverhalt keinen Anlaß.Soweit überlickbar, wurde vom Oberten Gerichtshof noch in keinem Falle eines Schadensausgleiches nach Paragraph 11, EKHG beim Zusammentreffen von Verschuldens- und Gefährdungshaftung eine Schadensteilung zu Lasten jener Beteiligten vorgenommen, die nur für die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges einzustehen hatten. Stehen einander grobes Verschulden und außergewöhnliche Betriebsgefahr gegen- über, wird für letztere in der Regel nur eine Quote von 25 % in Ansatz gebracht (ZVR 1982/231; ZVR 1993/120), fällt das Verschulden hingegen nicht gravierend ins Gewicht, werden beide Zurechnungskriterien als gleichwertig betrachtet (ZVR 1984/241; ZVR 1984/317; ZVR 1984/328). Von dieser Rechtsprechung abzugehen bietet auch der vorliegende Sachverhalt keinen Anlaß.
Durch das infolge des Vorunfalles zum Stillstand gekommenen Fahrzeug des Zweitbeklagten wurde aufgrund dessen Position quer zur Fahrbahnlängsachse, noch dazu bei Dunkelheit auf einer Autobahn, zweifellos eine Situation geschaffen, in der es leicht zu einem Folgeunfall kommen konnte. Die derart verwirklichte außergewöhnliche Betriebsgefahr kann zwar beim gebotenen Ausgleich nach § 11 EKHG (entgegen der Entscheidung des Erstgerichtes bzw der Meinung der Revisionswerber) nicht gänzlich außer acht bleiben, sie fällt aber auch nicht (entgegen der nicht näher begründeten Meinung des Berufungsgerichtes) gegenüber dem Verschulden des Klägers überwiegend ins Gewicht, hätte dieser doch einerseits sein Fahrzeug bei rechtzeitiger Bremsung noch vor dem Fahrzeug des Zweitbeklagten zum Stillstand bringen oder es andererseits durch Auslenken nach links kontaktfrei am Hindernis vorbeibewegen können, wodurch in beiden Fällen der Unfall vermieden worden wäre. Es erscheint deshalb eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 gerechtfertigt.Durch das infolge des Vorunfalles zum Stillstand gekommenen Fahrzeug des Zweitbeklagten wurde aufgrund dessen Position quer zur Fahrbahnlängsachse, noch dazu bei Dunkelheit auf einer Autobahn, zweifellos eine Situation geschaffen, in der es leicht zu einem Folgeunfall kommen konnte. Die derart verwirklichte außergewöhnliche Betriebsgefahr kann zwar beim gebotenen Ausgleich nach Paragraph 11, EKHG (entgegen der Entscheidung des Erstgerichtes bzw der Meinung der Revisionswerber) nicht gänzlich außer acht bleiben, sie fällt aber auch nicht (entgegen der nicht näher begründeten Meinung des Berufungsgerichtes) gegenüber dem Verschulden des Klägers überwiegend ins Gewicht, hätte dieser doch einerseits sein Fahrzeug bei rechtzeitiger Bremsung noch vor dem Fahrzeug des Zweitbeklagten zum Stillstand bringen oder es andererseits durch Auslenken nach links kontaktfrei am Hindernis vorbeibewegen können, wodurch in beiden Fällen der Unfall vermieden worden wäre. Es erscheint deshalb eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 gerechtfertigt.
Dennoch ist die Sache noch nicht spruchreif. Teilweise, nämlich soweit er sich auf die vom Zweitbeklagten eingewendete Forderung auf Ersatz des Selbstbehalts bezieht, ist der weitere Einwand der Revisionswerber berechtigt, das Berufungsgericht hätte die Gegenforderung nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes wurde sie nicht vom Erstbeklagten allein, sondern von allen beklagten Parteien eingewendet. Bezüglich des vom Erstbeklagten eingewendeten Schmerzengeldes hingegen kann eine auch zugunsten der beiden noch am Revisionsverfahren beteiligten Beklagten wirkende Aufrechnung infolge rechtskräftiger Teilabweisung des Klagebegehrens hinsichtlich des Erstbeklagten nicht mehr stattfinden.
Auszugehen ist davon, daß gemäß dem hier noch anzuwendenden § 22 KHVG 1987 (der im wesentlichen dem nunmehrigen § 26 KHVG 1994 entspricht) der Zweitbeklagte als Versicherter und die Drittbeklagte als Versicherer im Haftpflichtfall als Gesamtschuldner haften (passive Korrealität). Der Zweitbeklagte hat im Prozeß als Gegenforderung den ihm verbliebenen Selbstbehalt in Höhe von S 11.000,- als Vermögensschaden geltend gemacht. Er hat damit eine ihm zustehende Forderung zur Kompensation verwendet, wobei die Forderung mit Schadenseintritt (hier: dem Tag des Unfalls) entstanden ist. Es entspricht einhelliger Lehre und Rechtsprechung, daß die Wirkung einer Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt bezogen wird, in welchem einander die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (Rummel in Rummel2 § 1438 Rz 14 mwN), das ist bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen idR der Tag des Unfalles (ZVR 1973/129; ZVR 1977/173; ZVR 1987/96). Im Fall der Aufrechnung erlöschen daher ab dieser Aufrechnungslage beide Forderungen und somit sowohl die, gegen die aufgerechnet wurde, als auch die zur Aufrechnung verwendete (vgl Gschnitzer in Klang2 VI 499; Rummel aaO § 1438 Rz 15). Die wirksame Aufrechnung bei passiver Korrealität mit einer eigenen Gegenforderung durch einen Schuldner wirkt aber damit immer auch zugunsten der Mitschuldner, also objektiv (Rummel aaO § 1441 Rz 11 mwN). Dies hat zur Folge, daß die Aufrechnung des Versicherten im Prozeß auch den Versicherer befreit und umgekehrt (ZVR 1973/129; SZ 56/121; ZVR 1987/96).Auszugehen ist davon, daß gemäß dem hier noch anzuwendenden Paragraph 22, KHVG 1987 (der im wesentlichen dem nunmehrigen Paragraph 26, KHVG 1994 entspricht) der Zweitbeklagte als Versicherter und die Drittbeklagte als Versicherer im Haftpflichtfall als Gesamtschuldner haften (passive Korrealität). Der Zweitbeklagte hat im Prozeß als Gegenforderung den ihm verbliebenen Selbstbehalt in Höhe von S 11.000,- als Vermögensschaden geltend gemacht. Er hat damit eine ihm zustehende Forderung zur Kompensation verwendet, wobei die Forderung mit Schadenseintritt (hier: dem Tag des Unfalls) entstanden ist. Es entspricht einhelliger Lehre und Rechtsprechung, daß die Wirkung einer Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt bezogen wird, in welchem einander die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (Rummel in Rummel2 Paragraph 1438, Rz 14 mwN), das ist bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen idR der Tag des Unfalles (ZVR 1973/129; ZVR 1977/173; ZVR 1987/96). Im Fall der Aufrechnung erlöschen daher ab dieser Aufrechnungslage beide Forderungen und somit sowohl die, gegen die aufgerechnet wurde, als auch die zur Aufrechnung verwendete vergleiche Gschnitzer in Klang2 VI 499; Rummel aaO Paragraph 1438, Rz 15). Die wirksame Aufrechnung bei passiver Korrealität mit einer eigenen Gegenforderung durch einen Schuldner wirkt aber damit immer auch zugunsten der Mitschuldner, also objektiv (Rummel aaO Paragraph 1441, Rz 11 mwN). Dies hat zur Folge, daß die Aufrechnung des Versicherten im Prozeß auch den Versicherer befreit und umgekehrt (ZVR 1973/129; SZ 56/121; ZVR 1987/96).
Feststellungen über Grund und Höhe des vom Zweitbeklagten zu tragenden Selbstbehaltes in der Kaskoversicherung fehlen. Die Sache erweist sich damit als noch nicht spruchreif. Das Erstgericht wird daher sein Beweisverfahren entsprechend zu ergänzen und sodann unter Zugrundelegung einer Schadensteilung von 1 : 1 neuerlich über die Ansprüche des Klägers gegenüber Zweit- und Drittbeklagtem zu entscheiden haben.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren ist im § 52 Abs 1 ZPO begründet.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren ist im Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.