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Rechtssatz RS0109293×

Rechtssatz RS0109293

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109293

Geschäftszahl

2Ob57/98s; 2Ob181/11y

Entscheidungsdatum

07.08.2012

Rechtssatz

Außergewöhnliche Betriebsgefahr eines bei Dunkelheit infolge des Vorunfalles auf einer zwei Fahrstreifen breiten Fahrbahn einer Autobahn in einem Winkel von neunzig Grad zur Fahrbahnlängsachse zum Stillstand gekommenen Geländewagens, wobei dieser in beide Fahrstreifen ragte. Die derart verwirklichte außergewöhnliche Betriebsgefahr kann zwar beim gebotenen Ausgleich nach Paragraph 11, EKHG nicht gänzlich außer acht bleiben, sie fällt aber auch nicht gegenüber dem Verschulden des Klägers überwiegend ins Gewicht, hätte dieser doch einerseits sein Fahrzeug bei rechtzeitiger Bremsung noch vor dem Fahrzeug des Zweitbeklagten zum Stillstand bringen oder es andererseits durch Auslenken nach links kontaktfrei am Hindernis vorbeibewegen können, wodurch in beiden Fällen der Unfall vermieden worden wäre. Schadensteilung im Verhältnis von 1 zu 1.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 57/98s
    Entscheidungstext OGH 20.01.1998 2 Ob 57/98s
  • 2 Ob 181/11y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 181/11y
    Vgl

Schlagworte

1 : 1, 90 Grad

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109293

Im RIS seit

19.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2012

Dokumentnummer

JJR_19980120_OGH0002_0020OB00057_98S0000_001