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Entscheidung 2 Ob 181/11y×

Entscheidung 2 Ob 181/11y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026892 Rechtssatz 19.09.1957Zivilrecht
Die Hinterbliebenen müssen sich bei ihrer Anspruchserhebung ein Mitverschulden des Getöteten anrechnen lassen; hier gilt auch nicht der Satz, dass ein deliktisches Verschulden des Vaters und gesetzlichen Vertreters die Ansprüche seiner Kinder nicht zu schmä …
RS0027193 Rechtssatz 12.10.1978Zivilrecht
§ 1304 ABGB spricht zwar nur davon, dass eine Schadensteilung einzutreten hat, wenn den Geschädigten ebenfalls ein Verschulden trifft. Es kann aber kein Zweifel darüber herrschen, dass die Betriebsgefahr, insoweit sie als Haftungsgrund anerkannt ist, auch z …
RS0027224 Rechtssatz 14.07.1976Zivilrecht
Ein Kraftfahrzeug - Halter hat auch hinsichtlich seines eigenen Unfallschadens die beträchtliche, von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zu vertreten und muss sich diese auf seinen Ersatzanspruch gegen einen nach Verschuldensgrundsätzen haftenden Ver …
RS0027341 Rechtssatz 12.09.1951Zivilrecht
Bei Mitverschulden des Getöteten unterliegt der Ersatzanspruch der Hinterbliebenen der Schadensteilung. Schadensteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Angriff durch den Verletzten provoziert oder durch sein vorsätzliches Verhalten ausgelöst wurde; dies …
RS0039037 Rechtssatz 25.04.1963Zivilrecht
Wird nur ein Feststellungsbegehren gestellt, dann ist die Fällung eines Zwischenurteiles schon begrifflich ausgeschlossen. In einem solchen Fall liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fällung eines Zwischenurteils nicht vor.
RS0058304 Rechtssatz 31.08.1971Zivilrecht
Beim Ausgleich der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten im Sinne des § 11 EKHG kommt es nicht auf die Erbringung eines Entlastungsbeweises nach § 9 EKHG, sondern bei eindeutigen Verschulden eines Beteiligten vielmehr darauf an, ob nach den Umständen …
RS0058448 Rechtssatz 25.04.1990Zivilrecht
Das entscheidende Kriterium für die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr liegt darin, dass das Kraftfahrzeug in einer Weise verwendet wird, dass dadurch eine Gefahrenlage eintritt, die mit dem normalen und ordnungsgemäßen Betrieb nicht verbunden ist.
RS0058461 Rechtssatz 11.02.1982Zivilrecht
Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinne der §§ 9 Abs 2 und 11 Abs 1 EKHG ist immer dann anzunehmen, wenn durch die schon durch den Betrieb des Fahrzeuges gegebene gewöhnliche Betriebsgefahr eine besondere Gefahrenlage hervorgerufen wird.
RS0058467 Rechtssatz 31.01.1984Zivilrecht
Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, dass zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben war …
RS0058494 Rechtssatz 12.05.1977Zivilrecht
Der Halter haftet bei außergewöhnlicher Betriebsgefahr auch für höhere Gewalt.
RS0058548 Rechtssatz 25.11.1992Zivilrecht
Außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Personenkraftwagens, der in einem 7,5 Meter breiten Autobahntunnel mit Gegenverkehr angehalten wird. Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten eines Lastkraftwagenlenkers, der die für sein Fahrzeug zulässige Höchstgeschwindigkeit …
RS0058551 Rechtssatz 11.05.1964Zivilrecht
Die gewöhnliche Betriebsgefahr wird durch das Verschulden des Schädigers als Unfallursache in der Regel ganz zurückgedrängt; eine Ausgleichungspflicht nach § 11 EKHG kommt nur dann in Betracht, wenn der Schaden auf eine besondere Betriebsgefahr zurückzuführ …
RS0058697 Rechtssatz 18.01.1973Zivilrecht
Besondere Betriebsgefahr liegt vor wenn ein zum Stillstand gekommenes Fahrzeug bei ungünstigen Sichtverhältnissen die ganze Fahrbahnhälfte einer Bundesstraße versperrt.
RS0058804 Rechtssatz 17.05.1983Zivilrecht
Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr kann auch durch höhere Gewalt wie zB Erdrutsch, Felssturz usw herbeigeführt werden. Geht die Lenkfähigkeit eines mit höherem Tempo fahrenden und damit die Hindernislosigkeit der Straße voraussetzenden Fahrzeuges zufolge …
RS0058808 Rechtssatz 14.06.1983Zivilrecht
Das Vorliegen einer besonderen Betriebsgefahr wird dann bejaht, wenn Umstände vorlagen, wegen der das Anhalten eine besondere gefährliche Situation herbeiführte; durch das Anhalten auf der Autobahn entsteht dann keine besondere Gefahr, wenn eine Geschwindig …
RS0109293 Rechtssatz 20.01.1998Zivilrecht
Außergewöhnliche Betriebsgefahr eines bei Dunkelheit infolge des Vorunfalles auf einer zwei Fahrstreifen breiten Fahrbahn einer Autobahn in einem Winkel von neunzig Grad zur Fahrbahnlängsachse zum Stillstand gekommenen Geländewagens, wobei dieser in beide F …
RS0123366 Rechtssatz 14.02.2008Zivilrecht
Stehen im Fall eines Schadensausgleichs nach § 11 EKHG ein nicht gravierendes Verschulden und eine außergewöhnliche Betriebsgefahr einander gegenüber, werden beide Zurechnungskriterien in der Judikatur als gleichwertig betrachtet (vgl ZVR 1984/241, 317 und …
RS0128158 Rechtssatz 07.08.2012Zivilrecht
Auch die Haftung wegen außergewöhnlicher Betriebsgefahr bezieht sich nur auf Schäden, die durch diese kausal herbeigeführt worden sind.