Rechtssatz RS0123366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123366
Entscheidungsdatum
16.05.2017
Rechtssatz
Stehen im Fall eines Schadensausgleichs nach § 11 EKHG ein nicht gravierendes Verschulden und eine außergewöhnliche Betriebsgefahr einander gegenüber, werden beide Zurechnungskriterien in der Judikatur als gleichwertig betrachtet (vgl ZVR 1984/241, 317 und 328).Stehen im Fall eines Schadensausgleichs nach Paragraph 11, EKHG ein nicht gravierendes Verschulden und eine außergewöhnliche Betriebsgefahr einander gegenüber, werden beide Zurechnungskriterien in der Judikatur als gleichwertig betrachtet vergleiche ZVR 1984/241, 317 und 328).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 238/07z
Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 238/07z
Beisatz: Hier: Loslösen eines LKW-Rads während der Fahrt und das anschließende Rollen auf die Gegenfahrbahn gegenüber nicht gravierender Reaktionsverspätung eines Motorradlenkers. (T1)
- 2 Ob 181/11y
Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 181/11y
Vgl; Beisatz: Stehen einander gravierendes (wenngleich nicht grobes) Verschulden und außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber, so ist für letztere eine Quote von einem Drittel in Ansatz zu bringen. (T2)
- 2 Ob 69/17m
Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 69/17m
Veröff: SZ 2017/56
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123366
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20080214_OGH0002_0020OB00238_07Z0000_002