Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 69/17m×

Entscheidung 2 Ob 69/17m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014880 Rechtssatz 26.08.1974Zivilrecht
Der Irrtum nach § 1431 ABGB unterscheidet sich wesentlich von dem nach § 871 ABGB erforderlichen Irrtum. Im Gegensatz zu letzterem ist bei dem Irrtum im Sinn der Bestimmung des § 1431 ABGB ein qualifizierter Irrtum nicht erforderlich und es schließen weder …
RS0017426 Rechtssatz 10.09.1981Zivilrecht
Bei der Schadenzufügung durch mehrere Kraftfahrzeuge ist der Haftpflichtige, der für eine dieser Gefahrenquellen dem geschädigten Dritten einzustehen und diesen befriedigt hat, gegenüber jedem Haftpflichtigen regressberechtigt, dem die andere Gefahrenquelle …
RS0033607 Rechtssatz 07.10.1981Zivilrecht
Die Voraussetzungen der condicitio indebiti, der Rückforderung wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld im Sinne des § 1431 ABGB, sind das Fehlen der Verbindlichkeit, auf die geleistet wurde, und ein Irrtum des Leistenden über ihren Bestand. Der Zahler …
RS0058244 Rechtssatz 19.12.1974Zivilrecht
Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges und ein Versagen seiner Verrichtungen schließen die Haftpflicht des Halters auch dann nicht aus, wenn der Halter oder die mit seinem Willen beim Betriebe des Kraftfahrzeuges tätigen Personen die äußerste, nach den …
RS0123366 Rechtssatz 14.02.2008Zivilrecht
Stehen im Fall eines Schadensausgleichs nach § 11 EKHG ein nicht gravierendes Verschulden und eine außergewöhnliche Betriebsgefahr einander gegenüber, werden beide Zurechnungskriterien in der Judikatur als gleichwertig betrachtet (vgl ZVR 1984/241, 317 und …
RS0131438 Rechtssatz 16.05.2017Zivilrecht
Bei der Abwägung nach § 11 Abs 1 EKHG ist ein bei einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen verwirklichter Zurechnungsgrund dem als Mitbetriebsunternehmer solidarisch haftenden Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzurechnen.