Rechtssatz RS0033607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033607
Entscheidungsdatum
26.08.2024
Rechtssatz
Die Voraussetzungen der condicitio indebiti, der Rückforderung wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld im Sinne des § 1431 ABGB, sind das Fehlen der Verbindlichkeit, auf die geleistet wurde, und ein Irrtum des Leistenden über ihren Bestand. Der Zahler muss in der Absicht geleistet haben, eine Verbindlichkeit zu erfüllen, und die Zahlung muss auf einem Irrtum beruhen, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft. Ob der Zuwendende seinen Irrtum verschuldet hat, ist bedeutungslos. Hat der Leistende über das Bestehen der Schuld aus Fahrlässigkeit geirrt, so ist dies noch kein ausreichender Grund dafür, dem Empfänger gegen den Willen des Irrenden einen unentgeltlichen Vorteil zu belassen.Die Voraussetzungen der condicitio indebiti, der Rückforderung wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld im Sinne des Paragraph 1431, ABGB, sind das Fehlen der Verbindlichkeit, auf die geleistet wurde, und ein Irrtum des Leistenden über ihren Bestand. Der Zahler muss in der Absicht geleistet haben, eine Verbindlichkeit zu erfüllen, und die Zahlung muss auf einem Irrtum beruhen, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft. Ob der Zuwendende seinen Irrtum verschuldet hat, ist bedeutungslos. Hat der Leistende über das Bestehen der Schuld aus Fahrlässigkeit geirrt, so ist dies noch kein ausreichender Grund dafür, dem Empfänger gegen den Willen des Irrenden einen unentgeltlichen Vorteil zu belassen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 566/81
Entscheidungstext OGH 07.10.1981 3 Ob 566/81
- 7 Ob 586/82
Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 586/82
nur: Die Voraussetzungen der condicitio indebiti, der Rückforderung wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld im Sinne des § 1431 ABGB, sind das Fehlen der Verbindlichkeit, auf die geleistet wurde, und ein Irrtum des Leistenden über ihren Bestand. (T1)
- 2 Ob 187/83
Entscheidungstext OGH 09.10.1984 2 Ob 187/83
nur: Hat der Leistende über das Bestehen der Schuld aus Fahrlässigkeit geirrt, so ist dies noch kein ausreichender Grund dafür, dem Empfänger gegen den Willen des Irrenden einen unentgeltlichen Vorteil zu belassen. (T2)
- 1 Ob 585/85
Entscheidungstext OGH 10.06.1985 1 Ob 585/85
nur T1; Veröff: SZ 58/95
- 2 Ob 577/87
Entscheidungstext OGH 07.07.1987 2 Ob 577/87
nur T2; Veröff: WBl 1987,312 = ÖBA 1988,86
- 1 Ob 2375/96p
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2375/96p
nur T2
- 6 Ob 304/99w
Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 304/99w
Vgl auch; nur T1
- 2 Ob 274/06t
Entscheidungstext OGH 24.05.2007 2 Ob 274/06t
nur: Ob der Zuwendende seinen Irrtum verschuldet hat, ist bedeutungslos. (T3)
- 5 Ob 147/13y
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 147/13y
Beisatz: Des Vorliegens der Voraussetzungen des § 871 ABGB bedarf es nicht. (T4)
- 8 Ob 96/15y
Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 96/15y
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der zugrunde liegende Irrtum kann ein Tatsachen‑ oder Rechtsirrtum sein. (T5)
- 2 Ob 69/17m
Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 69/17m
Auch; Veröff: SZ 2017/56
- 4 Ob 115/17s
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 115/17s
Auch
- 7 Ob 219/18h
Entscheidungstext OGH 19.12.2018 7 Ob 219/18h
Beisatz: Hier: Rechtsgrundlose Leistung an den Versicherungsnehmer trotz Verpfändung der Ansprüche. (T6)
- 6 Ob 190/20i
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 190/20i
Beis wie T5
- 9 Ob 44/21t
Entscheidungstext OGH 02.09.2021 9 Ob 44/21t
Beisatz: Hier: Kondiktionsanspruch des Versicherers nach § 1431 ABGB wegen eines an den Geschädigten irrtümlich zu viel geleisteten Schadenersatzes. (T7)
- 1 Ob 130/21f
Entscheidungstext OGH 18.05.2022 1 Ob 130/21f
Vgl auch; Beis wie T5
- 2 Ob 54/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 2 Ob 54/24s
vgl; nur: Voraussetzung des Rückforderungsanspruchs nach § 1431 ABGB ist die – zumindest teilweise –
Rechtsgrundlosigkeit der Leistung. (T8)
Beisatz: Hier keine rechtsgrundlose Leistung, weil selbst wenn das bereits bezahlte Schuldvermächtis zu Gunsten der Klägerin nach § 764 Abs 2 ABGB zu kürzen wäre, die Zahlung jedenfalls nicht rechtsgrundlos erfolgte, sondern aufgrund der bestehenden Darlehensschuld. (T9)
- 8 Ob 49/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2024 8 Ob 49/24z
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033607
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19811007_OGH0002_0030OB00566_8100000_001