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Entscheidung 5 Ob 147/13y×

Entscheidung 5 Ob 147/13y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010195 Rechtssatz 15.12.1981Zivilrecht
Auch der redliche Bereicherte ist zur Herausgabe eines ihm ohne Rechtsgrund zugekommenen Geldbetrages verpflichtet. (Hier: irrtümliche Doppelanweisung, siehe bereits SZ 35/5 hinsichtlich irrtümlich bezahlter Unterhaltsbeträge).
RS0014880 Rechtssatz 26.08.1974Zivilrecht
Der Irrtum nach § 1431 ABGB unterscheidet sich wesentlich von dem nach § 871 ABGB erforderlichen Irrtum. Im Gegensatz zu letzterem ist bei dem Irrtum im Sinn der Bestimmung des § 1431 ABGB ein qualifizierter Irrtum nicht erforderlich und es schließen weder …
RS0019297 Rechtssatz 09.01.1986Zivilrecht
Wenn jemand fremdes Geld für eigene Zwecke verwendet, hat er Vergütungszinsen zu leisten. Diese Vergütungszinsen stehen dem Entreicherten mindestens in der Höhe zu, wie er sie erzielt hätte, wenn er für diese Zeit einem Dritten ein Darlehen gewährt hätte.
RS0019516 Rechtssatz 21.06.1983Zivilrecht
Im Hinblick auf den das Stellvertretungsrecht beherrschenden Offenlegungsgrundsatz bedarf es in jedem Einzelfall, in dem ein ausdrückliches Handeln in fremdem Namen nicht vorliegt, sorgfältiger Prüfung, wie der Dritte - von seinem Erkenntnishorizont aus ges …
RS0033607 Rechtssatz 07.10.1981Zivilrecht
Die Voraussetzungen der condicitio indebiti, der Rückforderung wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld im Sinne des § 1431 ABGB, sind das Fehlen der Verbindlichkeit, auf die geleistet wurde, und ein Irrtum des Leistenden über ihren Bestand. Der Zahler …
RS0088906 Rechtssatz 26.11.1980Zivilrecht
Der als Stellvertreter Handelnde muss seine Stellvertretereigenschaft dem Kontrahenten ausreichend zu erkennen geben, soferne nicht bereits ohnedies der Vertretungswille des Handelnden den Kontrahenten aus den Umständen, unter denen der Vertreter handelt, u …