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Entscheidung 9 Ob 44/21t×

Entscheidung 9 Ob 44/21t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020167 Rechtssatz 28.09.1955Zivilrecht
Für Ansprüche aus § 1041 ABGB gilt ebenso wie für Bereicherungsansprüche nicht die Ausnahmsbestimmung des § 1489 ABGB, sondern sofern eine Leistung oder Lieferung im geschäftlichen Betriebe nicht vorliegt, wie im vorliegenden Falle, die dreißigjährige Verjä …
RS0033591 Rechtssatz 23.07.1952Zivilrecht
Unentschuldbarkeit des Irrtums schließt die Rückforderung ebensowenig aus wie ein Rechtsirrtum.
RS0033607 Rechtssatz 07.10.1981Zivilrecht
Die Voraussetzungen der condicitio indebiti, der Rückforderung wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld im Sinne des § 1431 ABGB, sind das Fehlen der Verbindlichkeit, auf die geleistet wurde, und ein Irrtum des Leistenden über ihren Bestand. Der Zahler …
RS0033755 Rechtssatz 16.06.1971Zivilrecht
Hat der Versicherer den Schaden liquidiert, obwohl Leistungsfreiheit gegeben ist, so kann diese Leistung unter den Voraussetzungen des § 1431 ABGB zurückverlangt werden.
RS0033819 Rechtssatz 10.01.1968Zivilrecht
Ansprüche nach § 1435 ABGB unterliegen einer Verjährungsfrist von dreißig Jahren.
RS0086687 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Die lange, 30jährige Verjährungszeit gilt als Auffangtatbestand. Ist keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, sei es unmittelbar, sei es kraft Analogieschlusses, anwendbar, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben.
RS0107938 Rechtssatz 24.06.1997Zivilrecht
Die Leistungskondiktion ist auch zulässig, wenn nur ein Teil einer Leistung rechtsgrundlos erfolgte.