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Entscheidung 2 Ob 274/06t×

Entscheidung 2 Ob 274/06t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob274/06t

Entscheidungsdatum

24.05.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Klaus D*****, vertreten durch Dr. Philipp Lettowsky, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Josef F*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 31.254,75 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11. September 2006, GZ 14 R 86/06d-32, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Auch die Verneinung des in der Berufung gerügten Verfahrensmangels beruht keineswegs auf einer „rechtlich unhaltbaren Begründung", hat sich doch das Berufungsgericht zu der Frage, ob die Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß Paragraph 194, ZPO eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen kann, auf aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung gestützt (6 Ob 89/06s).

Der Kläger hat für erbrachte Leistungen primär die Zahlung von Werklohn begehrt und vorgebracht, er sei vom Beklagten mit Planungsarbeiten beauftragt worden. Hilfsweise stützte er das Klagebegehren auf Bereicherung des Beklagten. Nachdem die Vorinstanzen das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses verneinten, war daher zu prüfen, ob das Klagebegehren aus dem hilfsweise geltend gemachten Klagegrund der Bereicherung zu Recht besteht. Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches nach Paragraph 1431, ABGB ist unter anderem, dass die Leistung auf einem Irrtum beruht, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft (RIS-Justiz RS0014891). Der Irrtum nach Paragraph 1431, ABGB unterscheidet sich wesentlich von dem nach Paragraph 871, ABGB erforderlichen Irrtum. Im Gegensatz zu letzterem ist bei dem Irrtum im Sinne des Paragraph 1431, ABGB ein qualifizierter Irrtum nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0014880, zuletzt 7 Ob 191/03v mwN). Es ist auch bedeutungslos, ob der Zuwendende seinen Irrtum verschuldet hat (RIS-Justiz RS0033607). Der Irrtum ist aber eine anspruchsbegründende Tatsache, deren Behauptung und im Bestreitungsfalle auch Beweis dem Kondiktionskläger obliegt, es sei denn, dass nach der Sachlage die wissentliche Zahlung einer Nichtschuld nicht in Frage kommt (RIS-Justiz RS0033548, RS0033558).

Der Oberste Gerichtshof vertritt trotz kritischer Stimmen in der Lehre (zum Meinungsstand zuletzt ausführlich Salficky, Überschießende Feststellungen im Zivilprozess, ÖJZ 2006/51, 787) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sogenannte überschießende Feststellungen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (2 Ob 123/06m mwN). Die im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung, ob dies zutrifft, reicht in ihrer Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit nicht hinaus und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (2 Ob 150/05f = ZVR 2006/108 mwN; 2 Ob 123/06m; RIS-Justiz RS0040318 [T3]).

In der erkennbaren Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass sich die Feststellung des Erstgerichtes, der Kläger sei stets der Meinung gewesen, vom Beklagten mit der Durchführung der klagsgegenständlichen Planungsarbeiten betraut worden zu sein, im Rahmen des hilfsweise geltend gemachten Klagegrundes hält, ist keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu erblicken. Liegt es doch im Hinblick auf sein Vorbringen zum primären Klagegrund geradezu auf der Hand, dass der Kläger den hilfsweise geltend gemachten Bereicherungsanspruch auf die (ebenfalls hilfsweise) Tatsachenbehauptung stützen wollte, über das Bestehen eines Vertragsverhältnisses geirrt zu haben. Die Einbeziehung der diesbezüglichen Feststellung des Erstgerichtes in die rechtliche Beurteilung beruht somit jedenfalls auf einer vertretbaren Rechtsansicht.

Auch die implizit vertretene Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass es auf die Veranlassung des Irrtums durch den Beklagten nicht ankommen kann, hält sich im Rahmen der bereits zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E84293 2Ob274.06t

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 118.100 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00274.06T.0524.000

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20070524_OGH0002_0020OB00274_06T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014880 Rechtssatz 26.08.1974Zivilrecht
Der Irrtum nach § 1431 ABGB unterscheidet sich wesentlich von dem nach § 871 ABGB erforderlichen Irrtum. Im Gegensatz zu letzterem ist bei dem Irrtum im Sinn der Bestimmung des § 1431 ABGB ein qualifizierter Irrtum nicht erforderlich und es schließen weder …
RS0014891 Rechtssatz 20.01.1977Zivilrecht
Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches nach § 1431 ABGB ist unter anderem, dass die Leistung auf einem Irrtum beruht, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft.
RS0033548 Rechtssatz 03.12.1969Zivilrecht
Die Tatsache allein, daß der Kondiktionskläger objektiv eine Nichtschuld geleistet hat, reicht nicht aus, um den Kondiktionsanspruch zu begründen. Hiefür ist auch ein Tatirrtum oder Rechtsirrtum als Begründung für die Leistung der Nichtschuld notwendig. Ein …
RS0033558 Rechtssatz 27.11.1968Zivilrecht
Wer eine Leistung erbracht hat, die er nicht schuldig war und deshalb zurückfordert, hat seinen Irrtum zu beweisen, es sei denn, dass nach Sachlage die wissentliche Zahlung einer Nichtschuld nicht in Frage kommt (grundsätzliche Ausführungen, abweichend von …
RS0033607 Rechtssatz 07.10.1981Zivilrecht
Die Voraussetzungen der condicitio indebiti, der Rückforderung wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld im Sinne des § 1431 ABGB, sind das Fehlen der Verbindlichkeit, auf die geleistet wurde, und ein Irrtum des Leistenden über ihren Bestand. Der Zahler …
RS0040318 Rechtssatz 25.08.1993Zivilrecht
Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Solche sogenannten "überschießenden" Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rah …