Die von der klagenden Partei gegen dieses Urteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.Die von der klagenden Partei gegen dieses Urteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO. Aber auch in der Revision der klagenden Partei werden keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO dargetan.Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Aber auch in der Revision der klagenden Partei werden keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan.
1. Jeder einzelne von mehreren bedingt erbserklärten Erben haftet gemäß § 821 letzter Satz ABGB für teilbare Schulden des Erblassers „nur nach Verhältnis seines Erbteiles". Die Haftung des Miterben ist nach herrschender Auffassung zweifach beschränkt: Einerseits haftet er nur für jenen Bruchteil einer Gläubigerforderung, der seiner Erbquote entspricht; andererseits wird nach § 802 ABGB die Haftung aller Miterben insgesamt durch den Gesamtwert der Aktiven begrenzt (Sailer in KBB, § 821 ABGB Rz 1 und 3; Welser in Rummel, ABGB² §§ 820 bis 822 Rz 7; Eccher in Schwimann, ABGB² § 821 ABGB Rz 1 und 3; Weiß in Klang, ABGB III² 1057). Auf die in Lehre und Rechtsprechung strittige Frage, ob für den Umfang der persönlichen Haftung jedes Einzelnen der vom Gesamtwert nach den Erbquoten berechnete Betrag oder das dem Einzelnen aus der Erbschaft tatsächlich Zugekommene maßgeblich sein soll (zum Meinungsstand vgl Sailer aaO), kommt es im Revisionsverfahren nicht mehr an.1. Jeder einzelne von mehreren bedingt erbserklärten Erben haftet gemäß Paragraph 821, letzter Satz ABGB für teilbare Schulden des Erblassers „nur nach Verhältnis seines Erbteiles". Die Haftung des Miterben ist nach herrschender Auffassung zweifach beschränkt: Einerseits haftet er nur für jenen Bruchteil einer Gläubigerforderung, der seiner Erbquote entspricht; andererseits wird nach Paragraph 802, ABGB die Haftung aller Miterben insgesamt durch den Gesamtwert der Aktiven begrenzt (Sailer in KBB, Paragraph 821, ABGB Rz 1 und 3; Welser in Rummel, ABGB² Paragraphen 820 bis 822 Rz 7; Eccher in Schwimann, ABGB² Paragraph 821, ABGB Rz 1 und 3; Weiß in Klang, ABGB III² 1057). Auf die in Lehre und Rechtsprechung strittige Frage, ob für den Umfang der persönlichen Haftung jedes Einzelnen der vom Gesamtwert nach den Erbquoten berechnete Betrag oder das dem Einzelnen aus der Erbschaft tatsächlich Zugekommene maßgeblich sein soll (zum Meinungsstand vergleiche Sailer aaO), kommt es im Revisionsverfahren nicht mehr an.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es nicht Sache des Gläubigers, zu behaupten und nachzuweisen, dass der Nachlass zur Befriedigung seiner Forderung ausreicht, sondern der bedingt erbserklärte Erbe muss die Unzulänglichkeit des Nachlasses einwenden und beweisen (SZ 49/77; 8 Ob 626/93; RIS-Justiz RS0013013). Bei Miterben gilt dieses Erfordernis, wie sich insbesondere aus der Entscheidung 2 Ob 179/99h = EFSlg 90.021 ergibt, für sämtliche Aspekte der Haftungsbeschränkung iSd § 821 letzter Satz ABGB. Dem wegen einer Erblasserschuld in Anspruch genommenen Miterben obliegt es daher, als Verteidigungsmittel (auch) den Einwand zu erheben, dass ihn nur die anteilsmäßige Haftung trifft (EFSlg 90.021; Weiß in Klang aaO).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es nicht Sache des Gläubigers, zu behaupten und nachzuweisen, dass der Nachlass zur Befriedigung seiner Forderung ausreicht, sondern der bedingt erbserklärte Erbe muss die Unzulänglichkeit des Nachlasses einwenden und beweisen (SZ 49/77; 8 Ob 626/93; RIS-Justiz RS0013013). Bei Miterben gilt dieses Erfordernis, wie sich insbesondere aus der Entscheidung 2 Ob 179/99h = EFSlg 90.021 ergibt, für sämtliche Aspekte der Haftungsbeschränkung iSd Paragraph 821, letzter Satz ABGB. Dem wegen einer Erblasserschuld in Anspruch genommenen Miterben obliegt es daher, als Verteidigungsmittel (auch) den Einwand zu erheben, dass ihn nur die anteilsmäßige Haftung trifft (EFSlg 90.021; Weiß in Klang aaO).
Die beschränkte Haftung eines bedingt erbserklärten Miterben ist demnach nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Insoweit gleicht die Rechtslage jener zur Haftungsbeschränkung nach § 333 ASVG. Zu dieser Bestimmung vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, das Verbot amtswegiger Beachtung der Haftungsbeschränkung bedeute nur, dass vom Gericht die tatsächlichen Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nicht von Amts wegen zu erforschen sind. So wie der Einwand des Mitverschuldens müsse auch der Einwand des Haftungsausschlusses nicht ausdrücklich erhoben werden; es genüge, wenn sich dem Vorbringen eine entsprechende Behauptung entnehmen lässt (stRsp zu § 333 ASVG; zuletzt 2 Ob 137/05v mwN). Eines Einwandes des Beklagten bedürfe es aber nicht, wenn der Kläger selbst die den Haftungsausschluss begründenden Tatsachen vorgebracht hat (ZVR 1973/71; Neumayr in Schwimann, ABGB³ § 333 ASVG Rz 91).Die beschränkte Haftung eines bedingt erbserklärten Miterben ist demnach nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Insoweit gleicht die Rechtslage jener zur Haftungsbeschränkung nach Paragraph 333, ASVG. Zu dieser Bestimmung vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, das Verbot amtswegiger Beachtung der Haftungsbeschränkung bedeute nur, dass vom Gericht die tatsächlichen Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nicht von Amts wegen zu erforschen sind. So wie der Einwand des Mitverschuldens müsse auch der Einwand des Haftungsausschlusses nicht ausdrücklich erhoben werden; es genüge, wenn sich dem Vorbringen eine entsprechende Behauptung entnehmen lässt (stRsp zu Paragraph 333, ASVG; zuletzt 2 Ob 137/05v mwN). Eines Einwandes des Beklagten bedürfe es aber nicht, wenn der Kläger selbst die den Haftungsausschluss begründenden Tatsachen vorgebracht hat (ZVR 1973/71; Neumayr in Schwimann, ABGB³ Paragraph 333, ASVG Rz 91).
Diese Grundsätze sind auch auf die an den Einwand der Haftungsbeschränkung nach den §§ 802, 821 ABGB zu richtenden Anforderungen übertragbar. Da der Beklagte einen ausdrücklichen Einwand nicht erhoben hat, bleibt daher zu prüfen, ob das Prozessvorbringen eines der Streitteile ein die Haftungsbeschränkung tragendes Tatsachensubstrat enthält. Dies trifft zwar nicht auf das Prozessvorbringen des Beklagten, wohl aber auf jenes der klagenden Partei zu. Diese hat vorgebracht, der Beklagte sei offenbar gesetzlicher Erbe nach seiner verstorbenen Ehefrau und habe eine Erbserklärung abgegeben; das Verlassenschaftsverfahren sei mittlerweile beendet; der Beklagte hafte als Rechtsnachfolger seiner Ehefrau für den geltend gemachten Schaden. Zum Beweis dieser Behauptungen stellte sie den Antrag auf Beischaffung des Verlassenschaftsaktes, dem das Erstgericht entsprach. In der Tagsatzung vom 18. 9. 2003, nachdem die bedingten Erbserklärungen bereits abgegeben worden waren, wurde der Verlassenschaftsakt sodann in Anwesenheit beider Parteienvertreter „dargestellt". Nach der Rechtsprechung dürfen sog überschießende Feststellungen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS-Justiz RS0040318, RS0037972, RS0037964, RS0036933). Die im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung, ob dies zutrifft, reicht in ihrer Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit nicht hinaus und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (3 Ob 127/99v; 7 Ob 256/01z; RIS-Justiz RS0040318 [T 3]). In der Auffassung des Berufungsgerichtes, die aufgrund der Behauptung der Haftung des Beklagten als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau getroffenen Feststellungen über die Erbquote fielen noch in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes, ist keine auffallende Fehlbeurteilung zu erblicken. Damit ist dem Erstgericht aber auch nicht vorwerfbar, dass es die Erbquote des Beklagten in unzulässiger Weise von Amts wegen ermittelt hätte. Die Vorinstanzen waren vielmehr befugt, die diesbezüglichen Feststellungen ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.Diese Grundsätze sind auch auf die an den Einwand der Haftungsbeschränkung nach den Paragraphen 802, 821, ABGB zu richtenden Anforderungen übertragbar. Da der Beklagte einen ausdrücklichen Einwand nicht erhoben hat, bleibt daher zu prüfen, ob das Prozessvorbringen eines der Streitteile ein die Haftungsbeschränkung tragendes Tatsachensubstrat enthält. Dies trifft zwar nicht auf das Prozessvorbringen des Beklagten, wohl aber auf jenes der klagenden Partei zu. Diese hat vorgebracht, der Beklagte sei offenbar gesetzlicher Erbe nach seiner verstorbenen Ehefrau und habe eine Erbserklärung abgegeben; das Verlassenschaftsverfahren sei mittlerweile beendet; der Beklagte hafte als Rechtsnachfolger seiner Ehefrau für den geltend gemachten Schaden. Zum Beweis dieser Behauptungen stellte sie den Antrag auf Beischaffung des Verlassenschaftsaktes, dem das Erstgericht entsprach. In der Tagsatzung vom 18. 9. 2003, nachdem die bedingten Erbserklärungen bereits abgegeben worden waren, wurde der Verlassenschaftsakt sodann in Anwesenheit beider Parteienvertreter „dargestellt". Nach der Rechtsprechung dürfen sog überschießende Feststellungen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS-Justiz RS0040318, RS0037972, RS0037964, RS0036933). Die im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung, ob dies zutrifft, reicht in ihrer Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit nicht hinaus und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (3 Ob 127/99v; 7 Ob 256/01z; RIS-Justiz RS0040318 [T 3]). In der Auffassung des Berufungsgerichtes, die aufgrund der Behauptung der Haftung des Beklagten als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau getroffenen Feststellungen über die Erbquote fielen noch in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes, ist keine auffallende Fehlbeurteilung zu erblicken. Damit ist dem Erstgericht aber auch nicht vorwerfbar, dass es die Erbquote des Beklagten in unzulässiger Weise von Amts wegen ermittelt hätte. Die Vorinstanzen waren vielmehr befugt, die diesbezüglichen Feststellungen ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
2. Die Revisionsbehauptung, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung für den Schaden zu haften habe, ist durch die Feststellungen des Erstgerichtes nicht gedeckt. Das Berufungsgericht hat mit Hinweis auf die Entscheidung (richtig) EvBl 1979/186 = SZ 52/32 begründet, weshalb es eine Ergänzung des Sachverhaltes zu diesem Thema nicht für notwendig hielt. Die klagende Partei tritt diesen Ausführungen inhaltlich zwar mit dem Argument entgegen, dass mehrere Erben bei Geltendmachung des Deckungsanspruches eine einheitliche Streitpartei bilden würden. Unterstellt man aber die Richtigkeit dieser Behauptung (vgl SZ 72/191), hätte die klagende Partei alle Erben in Anspruch nehmen müssen, um vollständige Deckung erlangen zu können. Die als erhebliche Rechtsfrage relevierte These, dass die gemäß § 67 VersVG auf sie übergegangenen Schadenersatzansprüche, die als Geldforderungen ihrer Natur nach teilbare Ansprüche sind (RIS-Justiz RS0013214, RS0017118; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ § 889 Rz 2), wegen des (behaupteten) Bestehens einer Betriebshaftpflichtversicherung als die Solidarhaftung sämtlicher Miterben auslösende unteilbare Ansprüche iSd § 890 ABGB beurteilt werden müssten, ist daraus nicht ableitbar. Auf die Verkehrssitte kann sich die klagende Partei in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Auch zu diesem Punkt zeigt sie daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.2. Die Revisionsbehauptung, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung für den Schaden zu haften habe, ist durch die Feststellungen des Erstgerichtes nicht gedeckt. Das Berufungsgericht hat mit Hinweis auf die Entscheidung (richtig) EvBl 1979/186 = SZ 52/32 begründet, weshalb es eine Ergänzung des Sachverhaltes zu diesem Thema nicht für notwendig hielt. Die klagende Partei tritt diesen Ausführungen inhaltlich zwar mit dem Argument entgegen, dass mehrere Erben bei Geltendmachung des Deckungsanspruches eine einheitliche Streitpartei bilden würden. Unterstellt man aber die Richtigkeit dieser Behauptung vergleiche SZ 72/191), hätte die klagende Partei alle Erben in Anspruch nehmen müssen, um vollständige Deckung erlangen zu können. Die als erhebliche Rechtsfrage relevierte These, dass die gemäß Paragraph 67, VersVG auf sie übergegangenen Schadenersatzansprüche, die als Geldforderungen ihrer Natur nach teilbare Ansprüche sind (RIS-Justiz RS0013214, RS0017118; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ Paragraph 889, Rz 2), wegen des (behaupteten) Bestehens einer Betriebshaftpflichtversicherung als die Solidarhaftung sämtlicher Miterben auslösende unteilbare Ansprüche iSd Paragraph 890, ABGB beurteilt werden müssten, ist daraus nicht ableitbar. Auf die Verkehrssitte kann sich die klagende Partei in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Auch zu diesem Punkt zeigt sie daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ist die Revision der klagenden Partei daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.