Rechtssatz RS0109248
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109248
Entscheidungsdatum
03.07.2013
Rechtssatz
Nach Zahlung des Haftpflichtversicherers auf Rechnung des Versicherungsnehmers geht der Ausgleichsanspruch gemäß § 896 ABGB aufgrund des § 67 Abs 1 VersVG nur soweit auf den Versicherer über, als dieser eine Solidarschuld des Versicherungsnehmers deckte. Leistete der Versicherer dagegen mehr, als der Versicherungsnehmer als Solidarschuldner zu zahlen verpflichtet gewesen wäre, kann das die Rechtsposition eines im Innenverhältnis ausgleichspflichtigen anderen Solidarschuldners nicht belasten.Nach Zahlung des Haftpflichtversicherers auf Rechnung des Versicherungsnehmers geht der Ausgleichsanspruch gemäß Paragraph 896, ABGB aufgrund des Paragraph 67, Absatz eins, VersVG nur soweit auf den Versicherer über, als dieser eine Solidarschuld des Versicherungsnehmers deckte. Leistete der Versicherer dagegen mehr, als der Versicherungsnehmer als Solidarschuldner zu zahlen verpflichtet gewesen wäre, kann das die Rechtsposition eines im Innenverhältnis ausgleichspflichtigen anderen Solidarschuldners nicht belasten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 214/97w
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 214/97w
- 1 Ob 108/04w
Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 108/04w
Auch; Beisatz: Die Solidarhaftung kann nur im Umfang der den einzelnen Schädigern zuzurechnenden Verschuldensquote bestehen, kann doch jeder der Solidarschuldner gegen den Regressanspruch des Haftpflichtversicherers ein Mitverschulden des Geschädigten einwenden. (T1); Veröff: SZ 2005/91
- 2 Ob 150/05f
Entscheidungstext OGH 19.12.2005 2 Ob 150/05f
Vgl auch; Beisatz: Dass die gemäß § 67 VersVG auf die Versicherung übergegangenen Schadenersatzansprüche, die als Geldforderungen ihrer Natur nach teilbare Ansprüche sind (RS0013214, RS0017118), wegen des (behaupteten) Bestehens einer Betriebshaftpflichtversicherung als die Solidarhaftung sämtlicher Miterben auslösende unteilbare Ansprüche iSd §890 ABGB beurteilt werden müssten, ist nicht zutreffend. (T2)
- 7 Ob 31/13d
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 31/13d
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109248
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0010OB00214_97W0000_001