Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Beklagte stellt sich in ihrem Rechtsmittel auf den Standpunkt, daß die Klägerin nicht nur keinen Anspruch auf neuerliche Pfandbestellung, sondern auch keinen Bereicherungsanspruch habe, weil sie anläßlich der Leistung an sie keinen Vorbehalt der Rückforderung erklärte. Außerdem habe sie eine irrtümliche Zahlung zunächst nicht einmal behauptet. Dem ist zu erwidern:
Auszugehen ist davon, daß der Klägerin als Pfandgläubigerin zunächst ein Vorrecht vor dem Bezugsberechtigten auf Befriedigung aus der Pfandsache, die hier eine Lebensversicherung zugunsten der Beklagten darstellte, zustand. Der bezugsberechtigten Beklagten stand demnach nur das zu, was nach Befriedigung der Forderung des Pfandgläubigers allenfalls verblieb. Nach der Pfandreife war die Klägerin zur Einziehung der Versicherungsleistung berechtigt und konnte demgemäß vom Versicherer die Auszahlung der Versicherungssumme an sich insoweit verlangen, als es zu ihrer Befriedigung erforderlich war (RdW 1986, 370 f). Das Risiko, damit eine nach konkursrechtlichen Gesichtspunkten anfechtbare Leistung zu empfangen, verblieb ihr aber insoweit, als sie sich mit dem Masseverwalter im Konkurs über die Verlassenschaft Josef K*** auseinanderzusetzen hatte. Noch vor der endgültigen Klärung dieser Frage überwies sie nach ihrer eigenen Darstellung den nach der Befriedigung aus der Pfandsache verbliebenen Rest vorbehaltslos an die Beklagte und liquidierte damit auch ihr Pfand. Es verblieb zwar ein schuldrechtlicher Anspruch auf dessen Wiedereinräumung; dieser kann sich aber nur gegen den ursprünglichen Schuldner bzw. den Masseverwalter, jedenfalls aber nicht gegen die Beklagte als bloßer Bezugsberechtigten aus der Lebensversicherung richten (vgl. Koziol, Kreditsicherungen und Anfechtung der Erfüllung, JBl 1985, 517 f). In Betracht kommt allerdings ein Bereicherungsanspruch gegen die begünstigte Beklagte (vgl. Koziol aaO insb. 522; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rdz 389). § 1431 ABGB setzt nur voraus, daß eine Nichtschuld irrtümlich gezahlt wurde. Wer also eine Leistung erbrachte, die er nicht schuldig war und die auch nicht den rechtsgeschäftlichen Zweck verfolgte, einen zwischen dem Gläubiger und dem - den Bestand der Forderung bezweifelnden - Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen, kann diese im Sinne der zitierten Gesetzeslage zurückfordern (SZ 44/75; 1 Ob 152/72; 2 Ob 571/80; 7 Ob 586/82; 2 Ob 187/83 ua). Der dafür neben dem Fehlen der Verbindlichkeit notwendige Irrtum des Leistenden unterscheidet sich wesentlich von jenem nach § 871 ABGB. Im Gegensatz zu letzterem ist beim Irrtum iS des § 1431 ABGB ein qualifizierter Irrtum nicht erforderlich (SZ 52/170; EvBl 1975/60; MietSlg. 33.246; 2 Ob 187/83 ua). Den Irrtum im Sinne des § 1431 ABGB hat zwar der Kondiktionkläger zu behaupten und zu beweisen. Von Ausnahmefällen abgesehen bildet jedoch die Tatsache, daß der Kläger eine Nichtschuld bezahlte, stets eine praktische Vermutung für den Irrtum (Klang VI, 463; 1 Ob 87/82; JBl 1976, 256;Auszugehen ist davon, daß der Klägerin als Pfandgläubigerin zunächst ein Vorrecht vor dem Bezugsberechtigten auf Befriedigung aus der Pfandsache, die hier eine Lebensversicherung zugunsten der Beklagten darstellte, zustand. Der bezugsberechtigten Beklagten stand demnach nur das zu, was nach Befriedigung der Forderung des Pfandgläubigers allenfalls verblieb. Nach der Pfandreife war die Klägerin zur Einziehung der Versicherungsleistung berechtigt und konnte demgemäß vom Versicherer die Auszahlung der Versicherungssumme an sich insoweit verlangen, als es zu ihrer Befriedigung erforderlich war (RdW 1986, 370 f). Das Risiko, damit eine nach konkursrechtlichen Gesichtspunkten anfechtbare Leistung zu empfangen, verblieb ihr aber insoweit, als sie sich mit dem Masseverwalter im Konkurs über die Verlassenschaft Josef K*** auseinanderzusetzen hatte. Noch vor der endgültigen Klärung dieser Frage überwies sie nach ihrer eigenen Darstellung den nach der Befriedigung aus der Pfandsache verbliebenen Rest vorbehaltslos an die Beklagte und liquidierte damit auch ihr Pfand. Es verblieb zwar ein schuldrechtlicher Anspruch auf dessen Wiedereinräumung; dieser kann sich aber nur gegen den ursprünglichen Schuldner bzw. den Masseverwalter, jedenfalls aber nicht gegen die Beklagte als bloßer Bezugsberechtigten aus der Lebensversicherung richten vergleiche Koziol, Kreditsicherungen und Anfechtung der Erfüllung, JBl 1985, 517 f). In Betracht kommt allerdings ein Bereicherungsanspruch gegen die begünstigte Beklagte vergleiche Koziol aaO insb. 522; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rdz 389). Paragraph 1431, ABGB setzt nur voraus, daß eine Nichtschuld irrtümlich gezahlt wurde. Wer also eine Leistung erbrachte, die er nicht schuldig war und die auch nicht den rechtsgeschäftlichen Zweck verfolgte, einen zwischen dem Gläubiger und dem - den Bestand der Forderung bezweifelnden - Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen, kann diese im Sinne der zitierten Gesetzeslage zurückfordern (SZ 44/75; 1 Ob 152/72; 2 Ob 571/80; 7 Ob 586/82; 2 Ob 187/83 ua). Der dafür neben dem Fehlen der Verbindlichkeit notwendige Irrtum des Leistenden unterscheidet sich wesentlich von jenem nach Paragraph 871, ABGB. Im Gegensatz zu letzterem ist beim Irrtum iS des Paragraph 1431, ABGB ein qualifizierter Irrtum nicht erforderlich (SZ 52/170; EvBl 1975/60; MietSlg. 33.246; 2 Ob 187/83 ua). Den Irrtum im Sinne des Paragraph 1431, ABGB hat zwar der Kondiktionkläger zu behaupten und zu beweisen. Von Ausnahmefällen abgesehen bildet jedoch die Tatsache, daß der Kläger eine Nichtschuld bezahlte, stets eine praktische Vermutung für den Irrtum (Klang römisch sechs, 463; 1 Ob 87/82; JBl 1976, 256;
2 Ob 557/78; 1 Ob 763/81 ua). Für die Annahme eines Irrtums kann auch genügen, daß nach der Sachlage eine wissentliche Zahlung einer Nichtschuld gar nicht in Frage kommt (SZ 41/163; 2 Ob 571/80;
1 Ob 635/83; 2 Ob 187/83 ua). Unentschuldbarkeit des Irrtums oder Rechtsirrtum des Zuwendenden schließen die Rückforderung grundsätzlich nicht aus; selbst wenn der Leistende über das Bestehen der Schuld aus Fahrlässigkeit geirrt hätte, wäre dies noch kein hinreichender Grund, dem Empfänger gegen den Willen des Irrenden einen unentgeltlichen Vorteil zu belassen (3 Ob 566/81;
EvBl 1965/60; MietSlg. 19.173; ZVR 1971/257; 5 Ob 607/79;
2 Ob 187/83 ua).
Im Gegensatz zur Behauptung der Beklagten hat die Klägerin schon in der Klage angegeben, daß die Bezahlung von S 100.000,-- irrtümlich erfolgte (AS 4); wie oben dargestellt wurde, sah sich die Klägerin nur aus der irrigen Annahme heraus zur Pfandfreigabe und zur Überweisung der restlichen Versicherungssumme veranlaßt, daß sie aus dem Pfand bereits volle Befriedigung erlangt hätte. Dies war aber nicht der Fall. Sie bezahlte daher insoweit eine Nichtschuld, als der Beklagten nur der nach Befriedigung der Klägerin verbleibende Restbetrag aus der Versicherungssumme zustand. Im Sinne der dargestellten Judikatur und Literatur kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin bei der insoweit irrtümlichen Überweisung von S 100.000,-- einen Rückforderungsvorbehalt erklärte oder nicht, weil ihr nicht unterstellt werden kann, daß sie die Zahlung an die Beklagte vorgenommen hätte, wenn sie um die Anfechtbarkeit der ihr selbst zugekommenen Leistung aus der Lebensversicherung gewußt hätte.
Zutreffend aber verwies das Berufungsgericht darauf, daß diese Fragen noch nicht abschließend geklärt sind, weil die Beklagte die Berechtigung der Anfechtung bestritten und sich auch auf den Standpunkt gestellt hat, daß die Klägerin auf die Rückforderung des bezahlten Betrages verzichtet habe. Da das Erstgericht dazu noch keine Feststellungen getroffen hat, wies das Berufungsgericht mit Recht die Rechtssache an das Erstgericht zurück und trug der Vorinstanz zutreffend eine neue Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auf. Dem Rekurs der Beklagten gegen diese Entscheidung war daher der Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 52, ZPO.