Rechtssatz RS0033765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033765
Entscheidungsdatum
28.05.2025
Rechtssatz
§ 1431 ABGB setzt nur voraus, dass eine Nichtschuld irrtümlich gezahlt wurde. Wer also eine Leistung erbrachte, die er nicht schuldig war und die auch nicht den rechtsgeschäftlichen Zweck verfolgte, einen zwischen dem Gläubiger und dem - den Bestand der Forderung bezweifelnden - Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen, kann diese im Sinne der zitierten Gesetzeslage zurückfordern.Paragraph 1431, ABGB setzt nur voraus, dass eine Nichtschuld irrtümlich gezahlt wurde. Wer also eine Leistung erbrachte, die er nicht schuldig war und die auch nicht den rechtsgeschäftlichen Zweck verfolgte, einen zwischen dem Gläubiger und dem - den Bestand der Forderung bezweifelnden - Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen, kann diese im Sinne der zitierten Gesetzeslage zurückfordern.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 577/87
Entscheidungstext OGH 07.07.1987 2 Ob 577/87
Veröff: WBl 1987,312 = ÖBA 1988,86
- 10 Ob 504/87
Entscheidungstext OGH 28.02.1989 10 Ob 504/87
Auch; nur: § 1431 ABGB setzt nur voraus, dass eine Nichtschuld irrtümlich gezahlt wurde. (T1)
Beisatz: Grund der Rückerstattung liegt im Irrtum des Leistenden. Bei bloßen Zweifeln über die Existenz der Verbindlichkeit ist die Rückforderung zulässig, wenn sich der Mangel des Grundes herausstellt, es sei denn, dass der Zahlende mit der Leistung zugleich die Schuld anerkennen wollte. (T2)
- 1 Ob 2375/96p
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2375/96p
- 6 Ob 245/15w
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 245/15w
Vgl auch; Beisatz: In der bloßen Zahlung (Überweisung) eines Geldbetrags liegt noch kein Anerkenntnis einer Forderung, würde es doch andernfalls nicht Bereicherungsansprüche nach § 1431 ABGB geben. (T3)
- 6 Ob 190/20i
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 190/20i
nur T1
- 9 ObA 103/21v
Entscheidungstext OGH 15.12.2021 9 ObA 103/21v
- 2 Ob 112/22t
Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 112/22t
Vgl
- 9 ObA 79/23t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 9 ObA 79/23t
nur T1
- 4 Ob 124/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.08.2024 4 Ob 124/24z
- 3 Ob 16/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2025 3 Ob 16/25m
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033765
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19870707_OGH0002_0020OB00577_8700000_002