Der Rekurs ist berechtigt.
Da es sich um Sachverhalte mit Auslandsberührung handelt, war zunächst zu klären, nach welcher Rechtsordnung sie zu beurteilen sind.
Die klagende Partei hat dazu schon in der Klage behauptet, daß für die vertraglichen Beziehungen der Streitteile nach Punkt 8.1 der auf der Bestellung der klagenden Partei vom 10.Mai 1984 enthaltenen, mit der Auftragsbestätigung der beklagten Partei vom 14.Mai 1984 akzeptierten Einkaufsbedingungen der klagenden Partei das österreichische Recht gelte. Die beklagte Partei hat dies dadurch, daß sie die Richtigkeit der dazu vorgelegten Beilagen B und C nicht bestritt, sondern diesbezüglich lediglich auf ihr Vorbringen verwies, das zur Frage der anzuwendenden Rechtsordnung nichts enthält, aber auch dadurch, daß sie sich schon in der Klagebeantwortung aber auch im Rechtsmittelverfahren auf österreichisches Recht berief, im Sinn des § 267 ZPO schlüssig zugestanden. Da somit nach verfahrensrechtlichen Vorschriften in einem der Rechtswahl zugänglichen Sachgebiet dieses Parteivorbringen für wahr zu halten ist, waren die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nicht nach § 2 IPRG von Amts wegen festzustellen, sondern das Schuldverhältnis zwischen den Parteien im Sinne der nach § 35 Abs 1 leg cit beachtlichen Rechtswahl der Parteien nach dem österreichischen Recht zu beurteilen.Die klagende Partei hat dazu schon in der Klage behauptet, daß für die vertraglichen Beziehungen der Streitteile nach Punkt 8.1 der auf der Bestellung der klagenden Partei vom 10.Mai 1984 enthaltenen, mit der Auftragsbestätigung der beklagten Partei vom 14.Mai 1984 akzeptierten Einkaufsbedingungen der klagenden Partei das österreichische Recht gelte. Die beklagte Partei hat dies dadurch, daß sie die Richtigkeit der dazu vorgelegten Beilagen B und C nicht bestritt, sondern diesbezüglich lediglich auf ihr Vorbringen verwies, das zur Frage der anzuwendenden Rechtsordnung nichts enthält, aber auch dadurch, daß sie sich schon in der Klagebeantwortung aber auch im Rechtsmittelverfahren auf österreichisches Recht berief, im Sinn des Paragraph 267, ZPO schlüssig zugestanden. Da somit nach verfahrensrechtlichen Vorschriften in einem der Rechtswahl zugänglichen Sachgebiet dieses Parteivorbringen für wahr zu halten ist, waren die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nicht nach Paragraph 2, IPRG von Amts wegen festzustellen, sondern das Schuldverhältnis zwischen den Parteien im Sinne der nach Paragraph 35, Absatz eins, leg cit beachtlichen Rechtswahl der Parteien nach dem österreichischen Recht zu beurteilen.
Die Partner des die Nachverbrennungsanlage betreffenden Werkvertrages vereinbarten gegen die Regel des § 1170 S 1 ABGB, nach der das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten ist, daß 15 % des Werklohnes von 495.000 DM als Anzahlung nach Erhalt der Auftragsbestätigung und Bankgarantie, 50 % nach Vorlage der Versandanzeige, 15 % nach Inbetriebnahme, der Rest (20 %) nach Übernahme, spätestens jedoch Mai 1985, sofern keine von der beklagten Partei verschuldete Lieferverzögerung eintritt, unter Berücksichtigung des "Haftrücklasses" zu zahlen sind. Dieser 20%ige "Haftrücklaß" wurde auf die Dauer der Garantiezeit vereinbart und sollte durch eine Bankgarantie mit Laufzeit von 24 Monaten nach Übernahme, längstens jedoch von 36 Monaten nach Lieferung (Garantiezeit) ablösbar sein. Alle Zahlungen sollten erst nach Zahlungsaufforderung mit 30-tägigem Ziel geleistet werden. Die Vereinbarung dieses "Haftrücklasses" berechtigte die Bestellerin, die letzten 20 % des Werklohnes, also 99.000 DM, auf die Dauer der Garantiezeit einzubehalten und sich daraus für allfällige Gewährleistungsansprüche schadlos zu halten, soweit dieser Rücklaß nicht von der beklagten Partei durch eine Bankgarantie "abgelöst" würde, das heißt durch eine Bankgarantie eine dem Haftrücklaß entsprechende Sicherstellung geboten würde. Nachdem die Bestellerin eine von der beklagten Partei am 2. Juli 1985 erwirkte, mit "Bankbürgschaft für Mängelgewährleistungsansprüche" überschriebene Erklärung der R*** M*** K*** erhalten hatte, mit der diese BankDie Partner des die Nachverbrennungsanlage betreffenden Werkvertrages vereinbarten gegen die Regel des Paragraph 1170, S 1 ABGB, nach der das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten ist, daß 15 % des Werklohnes von 495.000 DM als Anzahlung nach Erhalt der Auftragsbestätigung und Bankgarantie, 50 % nach Vorlage der Versandanzeige, 15 % nach Inbetriebnahme, der Rest (20 %) nach Übernahme, spätestens jedoch Mai 1985, sofern keine von der beklagten Partei verschuldete Lieferverzögerung eintritt, unter Berücksichtigung des "Haftrücklasses" zu zahlen sind. Dieser 20%ige "Haftrücklaß" wurde auf die Dauer der Garantiezeit vereinbart und sollte durch eine Bankgarantie mit Laufzeit von 24 Monaten nach Übernahme, längstens jedoch von 36 Monaten nach Lieferung (Garantiezeit) ablösbar sein. Alle Zahlungen sollten erst nach Zahlungsaufforderung mit 30-tägigem Ziel geleistet werden. Die Vereinbarung dieses "Haftrücklasses" berechtigte die Bestellerin, die letzten 20 % des Werklohnes, also 99.000 DM, auf die Dauer der Garantiezeit einzubehalten und sich daraus für allfällige Gewährleistungsansprüche schadlos zu halten, soweit dieser Rücklaß nicht von der beklagten Partei durch eine Bankgarantie "abgelöst" würde, das heißt durch eine Bankgarantie eine dem Haftrücklaß entsprechende Sicherstellung geboten würde. Nachdem die Bestellerin eine von der beklagten Partei am 2. Juli 1985 erwirkte, mit "Bankbürgschaft für Mängelgewährleistungsansprüche" überschriebene Erklärung der R*** M*** K*** erhalten hatte, mit der diese Bank
für die fristgerechte Erfüllung der der beklagten Partei als Auftragnehmerin gegenüber der Bestellerin aufgrund des Auftrages zur Lieferung einer thermischen Verbrennungsanlage obliegenden Mängelgewährleistung gegenüber der Auftraggeberin unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB) die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 99.000 DM übernahm, die erst wirksam werden sollte, wenn die anderen Sicherheiten freigegeben oder einbehaltene Garantiebeträge auf dem Konto des Auftragnehmers bei der Bank eingegangen sind und die erlöschen sollte, sobald die Veranlassung für die Bürgschaftsübernahme wegfällt oder die Bürgschaftsurkunde zurückgegeben wird, spätestens jedoch, wenn die Bank nicht bis zum 9. November 1987 aus der Bürgschaft in Anspruch genommen worden ist, zahlte die Bestellerin die restlichen 99.000 DM der beklagten Partei aus, obwohl es sich bei dieser Sicherstellung um die nicht vereinbarte Bürgschaftserklärung einer - ausländischen - Bank und nicht um die vereinbarte Garantieerklärung einer Bank handelte. Mit Schreiben vom 14.November 1985 teilte die Bestellerin der genannten Bank bezugnehmend auf diese Bankbürgschaft mit, daß sie diese in voller Höhe in Anspruch nehme, weil die beklagte Partei ihren Garantieleistungen nicht nachgekommen sei und ersuchte um sofortige Überweisung von 99.000 DM. Die Bank lehnte dies unter Berufung auf die von der beklagten Partei erteilte Weisung mit dem Hinweis ab, daß es sich um eine bloße Bürgschaft handle. Das der Übermittlung der Bürgschaftserklärung der Bank nachfolgende Verhalten der Bestellerin, nämlich die Zahlung des bis dahin einbehaltenen Haftrücklasses und der spätere Versuch einer Inanspruchnahme der Bank aus der erwähnten Erklärung, läßt mit Überlegung aller Umstände keineswegs keinen vernünftigen Grund übrig, daran zu zweifeln, daß die Bestellerin diese Bankbürgschaft im Sinn des § 863 ABGB stillschweigend anstelle der mit der beklagten Partei vereinbarten Bankgarantie als Ablöse des Haftrücklasses, akzeptierte, sich also mit einem weniger Sicherheit bietenden Sicherstellungsmittel zufriedengegeben habe. Ein solcher Schluß würde nicht auf die im redlichen Verkehr zwischen Kaufleuten geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht nehmen. Aus der vom Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffenen Feststellung, daß die klagende Partei erst anläßlich des vergeblichen Abrufversuches vom 14.November 1985 mit der Tatsache konfrontiert wurde, daß die Bank auf ihre Weisung nicht jedenfalls Zahlung leisten werde, ist vielmehr zu entnehmen, daß das der Übermittlung der Bürgschaftserklärung der Bank unmittelbar nachfolgende Verhalten der Bestellerin auf deren (unrichtige) Annahme zurückzuführen ist, bei dieser Urkunde handle es sich um die als Haftrücklaßablöse vereinbarte Bankgarantie oder ein einer solchen gleichwertiges Sicherstellungsmittel.für die fristgerechte Erfüllung der der beklagten Partei als Auftragnehmerin gegenüber der Bestellerin aufgrund des Auftrages zur Lieferung einer thermischen Verbrennungsanlage obliegenden Mängelgewährleistung gegenüber der Auftraggeberin unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage (Paragraphen 770, 771, BGB) die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 99.000 DM übernahm, die erst wirksam werden sollte, wenn die anderen Sicherheiten freigegeben oder einbehaltene Garantiebeträge auf dem Konto des Auftragnehmers bei der Bank eingegangen sind und die erlöschen sollte, sobald die Veranlassung für die Bürgschaftsübernahme wegfällt oder die Bürgschaftsurkunde zurückgegeben wird, spätestens jedoch, wenn die Bank nicht bis zum 9. November 1987 aus der Bürgschaft in Anspruch genommen worden ist, zahlte die Bestellerin die restlichen 99.000 DM der beklagten Partei aus, obwohl es sich bei dieser Sicherstellung um die nicht vereinbarte Bürgschaftserklärung einer - ausländischen - Bank und nicht um die vereinbarte Garantieerklärung einer Bank handelte. Mit Schreiben vom 14.November 1985 teilte die Bestellerin der genannten Bank bezugnehmend auf diese Bankbürgschaft mit, daß sie diese in voller Höhe in Anspruch nehme, weil die beklagte Partei ihren Garantieleistungen nicht nachgekommen sei und ersuchte um sofortige Überweisung von 99.000 DM. Die Bank lehnte dies unter Berufung auf die von der beklagten Partei erteilte Weisung mit dem Hinweis ab, daß es sich um eine bloße Bürgschaft handle. Das der Übermittlung der Bürgschaftserklärung der Bank nachfolgende Verhalten der Bestellerin, nämlich die Zahlung des bis dahin einbehaltenen Haftrücklasses und der spätere Versuch einer Inanspruchnahme der Bank aus der erwähnten Erklärung, läßt mit Überlegung aller Umstände keineswegs keinen vernünftigen Grund übrig, daran zu zweifeln, daß die Bestellerin diese Bankbürgschaft im Sinn des Paragraph 863, ABGB stillschweigend anstelle der mit der beklagten Partei vereinbarten Bankgarantie als Ablöse des Haftrücklasses, akzeptierte, sich also mit einem weniger Sicherheit bietenden Sicherstellungsmittel zufriedengegeben habe. Ein solcher Schluß würde nicht auf die im redlichen Verkehr zwischen Kaufleuten geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht nehmen. Aus der vom Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffenen Feststellung, daß die klagende Partei erst anläßlich des vergeblichen Abrufversuches vom 14.November 1985 mit der Tatsache konfrontiert wurde, daß die Bank auf ihre Weisung nicht jedenfalls Zahlung leisten werde, ist vielmehr zu entnehmen, daß das der Übermittlung der Bürgschaftserklärung der Bank unmittelbar nachfolgende Verhalten der Bestellerin auf deren (unrichtige) Annahme zurückzuführen ist, bei dieser Urkunde handle es sich um die als Haftrücklaßablöse vereinbarte Bankgarantie oder ein einer solchen gleichwertiges Sicherstellungsmittel.
Damit sind die im § 1434 ABGB bezeichneten Voraussetzungen erfüllt. Nach dieser Gesetzesstelle kann die Zurückstellung des Bezahlten auch dann begehrt werden, wenn die Schuldforderung auf was immer für eine Art noch ungewiß ist, oder wenn sie noch von der Erfüllung einer beigesetzten Bedingung abhängt. Die Bezahlung einer richtigen und unbedingten Schuld kann aber deswegen nicht zurückgefordert werden, weil die Zahlungsfrist noch nicht verfallen ist.Damit sind die im Paragraph 1434, ABGB bezeichneten Voraussetzungen erfüllt. Nach dieser Gesetzesstelle kann die Zurückstellung des Bezahlten auch dann begehrt werden, wenn die Schuldforderung auf was immer für eine Art noch ungewiß ist, oder wenn sie noch von der Erfüllung einer beigesetzten Bedingung abhängt. Die Bezahlung einer richtigen und unbedingten Schuld kann aber deswegen nicht zurückgefordert werden, weil die Zahlungsfrist noch nicht verfallen ist.
Die Bezahlung einer bedingten oder noch ungewissen Forderung steht der Erfüllung einer Nichtschuld (§ 1431 ABGB) gleich. Wird eine gültige und unbedingte, bloß noch nicht fällige Schuld bezahlt, dann versagt das Gesetz grundsätzlich die Rückforderung. Weil der Grund der Rückerstattung im Irrtum des Leistenden liegt, schließt § 1432 leg cit die Kondiktion aus, wenn der Zahlende bewußt eine Nichtschuld tilgen wollte (Ehrenzweig, System2 II 1, 741; Rummel in Rummel, ABGB Rz 1 zu § 1434; Koziol-Welser, Grundriß8 I 397). Bei bloßen Zweifeln über die Existenz der Verbindlichkeit ist die Rückforderung zulässig, wenn sich der Mangel des Grundes herausstellt, es sei denn, daß der Zahlende mit der Leistung zugleich die Schuld anerkennen wollte (Ehrenzweig aaO 735; Wilburg in Klang2 VI 456 f; Koziol-Welser aaO; ZAS 1973/6; SZ 52/98; QuHGZ 1986/233).Die Bezahlung einer bedingten oder noch ungewissen Forderung steht der Erfüllung einer Nichtschuld (Paragraph 1431, ABGB) gleich. Wird eine gültige und unbedingte, bloß noch nicht fällige Schuld bezahlt, dann versagt das Gesetz grundsätzlich die Rückforderung. Weil der Grund der Rückerstattung im Irrtum des Leistenden liegt, schließt Paragraph 1432, leg cit die Kondiktion aus, wenn der Zahlende bewußt eine Nichtschuld tilgen wollte (Ehrenzweig, System2 römisch zwei 1, 741; Rummel in Rummel, ABGB Rz 1 zu Paragraph 1434,; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 397). Bei bloßen Zweifeln über die Existenz der Verbindlichkeit ist die Rückforderung zulässig, wenn sich der Mangel des Grundes herausstellt, es sei denn, daß der Zahlende mit der Leistung zugleich die Schuld anerkennen wollte (Ehrenzweig aaO 735; Wilburg in Klang2 römisch sechs 456 f; Koziol-Welser aaO; ZAS 1973/6; SZ 52/98; QuHGZ 1986/233).
Daß die Bestellerin, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die klagende Partei infolge Verschmelzung ist (§ 234 AktG), mit der Zahlung der als Haftrücklaß geltenden letzten Werklohnrate die Schuld nicht anerkennen wollte, wurde bereits ausgeführt.Daß die Bestellerin, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die klagende Partei infolge Verschmelzung ist (Paragraph 234, AktG), mit der Zahlung der als Haftrücklaß geltenden letzten Werklohnrate die Schuld nicht anerkennen wollte, wurde bereits ausgeführt.
Die Bestellerin leistete diesen Werklohnrest vielmehr aus einem Rechtsirrtum, weil sie annahm, sie wäre dazu wegen der Ablöse des Haftrücklasses durch eine "Bankgarantie" verpflichtet. Tatsächlich hatte die beklagte Partei auf diese Zahlung jedoch kein Recht, weil sie den Haftrücklaß nicht durch die vereinbarte (abstrakte) Bankgarantie, sondern durch eine Bankbürgschaft "abgelöst" hatte. Die Verpflichtung der Bestellerin zur Zahlung der letzten 20 % des Werklohnes war von der Ablöse durch die vereinbarte Bankgarantie, abgesehen davon aber auch vom Nichtauftreten von Mängeln während der Garantiezeit abhängig.
Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht um auflösende, sondern um aufschiebende Bedingungen, weil das Recht der beklagten Partei auf die letzte Werklohnrate erst nach Erfüllung dieser Bedingungen eintreten, aber nicht beim Eintritt dieser ungewissen Ereignisse verlorengehen sollte (§ 696 ABGB; Koziol-Welser aaO 149 f).Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht um auflösende, sondern um aufschiebende Bedingungen, weil das Recht der beklagten Partei auf die letzte Werklohnrate erst nach Erfüllung dieser Bedingungen eintreten, aber nicht beim Eintritt dieser ungewissen Ereignisse verlorengehen sollte (Paragraph 696, ABGB; Koziol-Welser aaO 149 f).
Bis zum Bedingungseintritt herrschte ein Schwebezustand, der sich, weil es sich um aufschiebende Bedingungen handelt, auf den Anfang bezog (Welser in Rummel ABGB Rz 7 zu § 696; Koziol-Welser aaO 151).Bis zum Bedingungseintritt herrschte ein Schwebezustand, der sich, weil es sich um aufschiebende Bedingungen handelt, auf den Anfang bezog (Welser in Rummel ABGB Rz 7 zu Paragraph 696,; Koziol-Welser aaO 151).
Die Bestellerin hat daher seinerzeit eine ungewisse bzw von der Erfüllung einer aufschiebenden Bedingung abhängige Schuldforderung bezahlt, weshalb ihr Rückforderungsanspruch nach § 1434 S 1 ABGB begründet ist.Die Bestellerin hat daher seinerzeit eine ungewisse bzw von der Erfüllung einer aufschiebenden Bedingung abhängige Schuldforderung bezahlt, weshalb ihr Rückforderungsanspruch nach Paragraph 1434, S 1 ABGB begründet ist.
Weil die Streitsache somit im Umfang des vom Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß aufgehobenen erstgerichtlichen Teilurteils zur Entscheidung reif ist, konnte der Oberste Gerichtshof nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 519 Abs 2 Satz 2 ZPO durch Teilurteil in der Sache selbst erkennen und das erstgerichtliche Teilurteil wiederherstellen. Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Weil die Streitsache somit im Umfang des vom Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß aufgehobenen erstgerichtlichen Teilurteils zur Entscheidung reif ist, konnte der Oberste Gerichtshof nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 519, Absatz 2, Satz 2 ZPO durch Teilurteil in der Sache selbst erkennen und das erstgerichtliche Teilurteil wiederherstellen. Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.