Rechtssatz RS0014181
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014181
Entscheidungsdatum
28.02.1989
Rechtssatz
Zahlt die Bestellerin nach Übermittlung der Bürgschaftserklärung der Bank den bis dahin einbehaltenen Haftrücklaß infolge eines Rechtsirrtums und versucht später eine Inanspruchnahme der Bank aus der Bürgschaftserklärung, akzeptierte sie nicht diese Bankbürgschaft im Sinn des § 863 ABGB stillschweigend anstelle der mit der beklagten Partei vereinbarten Bankgarantie als Ablöse des Haftrücklasses, und gab sich daher auch nicht mit einem weniger Sicherheit bietenden Sicherstellungsmittel zufrieden.Zahlt die Bestellerin nach Übermittlung der Bürgschaftserklärung der Bank den bis dahin einbehaltenen Haftrücklaß infolge eines Rechtsirrtums und versucht später eine Inanspruchnahme der Bank aus der Bürgschaftserklärung, akzeptierte sie nicht diese Bankbürgschaft im Sinn des Paragraph 863, ABGB stillschweigend anstelle der mit der beklagten Partei vereinbarten Bankgarantie als Ablöse des Haftrücklasses, und gab sich daher auch nicht mit einem weniger Sicherheit bietenden Sicherstellungsmittel zufrieden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014181
Dokumentnummer
JJR_19890228_OGH0002_0100OB00504_8700000_002