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Rechtssatz RS0014181

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014181

Geschäftszahl

10Ob504/87

Entscheidungsdatum

28.02.1989

Rechtssatz

Zahlt die Bestellerin nach Übermittlung der Bürgschaftserklärung der Bank den bis dahin einbehaltenen Haftrücklaß infolge eines Rechtsirrtums und versucht später eine Inanspruchnahme der Bank aus der Bürgschaftserklärung, akzeptierte sie nicht diese Bankbürgschaft im Sinn des Paragraph 863, ABGB stillschweigend anstelle der mit der beklagten Partei vereinbarten Bankgarantie als Ablöse des Haftrücklasses, und gab sich daher auch nicht mit einem weniger Sicherheit bietenden Sicherstellungsmittel zufrieden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014181

Dokumentnummer

JJR_19890228_OGH0002_0100OB00504_8700000_002