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Entscheidung 9 ObA 79/23t×

Entscheidung 9 ObA 79/23t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001292 Rechtssatz 03.10.1984Zivilrecht
Die Geltendmachung des neuen Tatumstandes und Änderung des Klagebegehrens auf einen Kondiktionsanspruch, daß eine der mit Klage nach § 35 EO bekämpften Exekutionen inzwischen beendet wurde, ist auch im Bereich der Oppositionsklage kein Verstoß gegen die Eve …
RS0017421 Rechtssatz 26.01.1955Zivilrecht
Das Urteil gegen einen Gesamtschuldner wirkt nicht gegen die anderen Gesamtschuldner; durch ein solches Urteil werden dem später belangten Gesamtschuldner keinerlei Einwendungen gegen den Bestand der Forderung abgeschnitten.
RS0017435 Rechtssatz 18.12.1980Zivilrecht
Haften dem Gläubiger mehrere Schuldner solidarisch (als Gesamtschuldner) für dieselbe Forderung, so steht es im Belieben des Gläubigers, in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis er die einzelnen Mitschuldner in Anspruch nimmt. Allerdings kann der Gl …
RS0017495 Rechtssatz 13.01.1976Zivilrecht
Die Solidarhaftung des Geschäftsherrn (ex contractu § 1313a ABGB) und seines Erfüllungsgehilfens (ex delicto §§ 1295, 1299 ABGB) gegenüber dem geschädigten Dritten rechtfertigt im Sinne § 1302 letzter Halbsatz die Anwendung der Vorschriften über die vertrag …
RS0033569 Rechtssatz 04.03.1970Zivilrecht
Die Zahlung einer Nichtschuld unter dem Druck einer Vollstreckung gewährt ohne Rücksicht auf einen Irrtum des Leistenden den Kondiktionsanspruch.
RS0033765 Rechtssatz 07.07.1987Zivilrecht
§ 1431 ABGB setzt nur voraus, dass eine Nichtschuld irrtümlich gezahlt wurde. Wer also eine Leistung erbrachte, die er nicht schuldig war und die auch nicht den rechtsgeschäftlichen Zweck verfolgte, einen zwischen dem Gläubiger und dem - den Bestand der For …
RS0035606 Rechtssatz 23.02.1967Zivilrecht
Eine Solidarverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis schafft keine einheitliche Streitpartei (wie SpruchR 214 = GlUNF 6311).
RS0134725 Rechtssatz 24.01.2024Zivilrecht
Der deliktisch haftende Belästiger, der der belästigten Person für den durch seine sexuelle Belästigung erlittenen Schaden und die erlittene persönliche Beeinträchtigung Ersatz nach § 6 Abs 1 Z 3 iVm § 12 Abs 11 GlBG zu leisten hat, haftet mit seinem Arbeit …