Rechtssatz RS0134725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134725
Entscheidungsdatum
24.01.2024
Rechtssatz
Der deliktisch haftende Belästiger, der der belästigten Person für den durch seine sexuelle Belästigung erlittenen Schaden und die erlittene persönliche Beeinträchtigung Ersatz nach § 6 Abs 1 Z 3 iVm § 12 Abs 11 GlBG zu leisten hat, haftet mit seinem Arbeitgeber, der aufgrund der Zurechnung der Belästigung seines Repräsentanten nach § 6 Abs 1 Z 1 GlBG für denselben Schaden einzustehen hat, solidarisch. Die belästigte Person kann ihren Schaden nur einmal ersetzt erhalten.Der deliktisch haftende Belästiger, der der belästigten Person für den durch seine sexuelle Belästigung erlittenen Schaden und die erlittene persönliche Beeinträchtigung Ersatz nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 11, GlBG zu leisten hat, haftet mit seinem Arbeitgeber, der aufgrund der Zurechnung der Belästigung seines Repräsentanten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GlBG für denselben Schaden einzustehen hat, solidarisch. Die belästigte Person kann ihren Schaden nur einmal ersetzt erhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134725
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20240124_OGH0002_009OBA00079_23T0000_000