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Rechtssatz RS0001292×

Rechtssatz RS0001292

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001292

Geschäftszahl

3Ob69/84 (3Ob70/84); 3Ob72/98d; 9ObA79/23t

Entscheidungsdatum

24.01.2024

Rechtssatz

Die Geltendmachung des neuen Tatumstandes und Änderung des Klagebegehrens auf einen Kondiktionsanspruch, daß eine der mit Klage nach Paragraph 35, EO bekämpften Exekutionen inzwischen beendet wurde, ist auch im Bereich der Oppositionsklage kein Verstoß gegen die Eventualmaxime, weil es sich um einen erst nach der Klagseinbringung entstandenen Sachverhalt handelt. Damit fällt aber das Argument weg, daß der neue Tatumstand im Rahmen des Oppositionsprozesses (wegen der Eventualmaxime) nicht vorgebracht werden könnte und seine Prüfung erst und nur wegen der beabsichtigten Klagsänderung erforderlich würde. In diesem Fall besteht daher kein Hindernis, im Rahmen des Rechtsstreites nach Paragraph 35, EO auch den neu geltend gemachten Ersatzanspruch mitzuerledigen. Mit dem Schicksal der Oppositionsklage wird nämlich auch das Schicksal der Kondiktion entschieden sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 69/84
    Entscheidungstext OGH 03.10.1984 3 Ob 69/84
  • 3 Ob 72/98d
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 72/98d
    Beisatz: Liegt somit zwar kein Verstoß gegen die Eventualmaxime vor, so ist die Änderung der Klage jedoch nur unter den Beschränkungen der ZPO statthaft. (T1)
  • 9 ObA 79/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 9 ObA 79/23t
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0001292

Im RIS seit

03.10.1984

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19841003_OGH0002_0030OB00069_8400000_001