Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 ZPO auf jeden Fall zulässig, weil unabhängig vom allfälligen Wert des Gegenstands, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, auch die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gegeben sind. Zur Frage, ob in dem von der Eventualmaxime beherrschten Rechtsstreit nach § 35 EO eine Klagsänderung auf einen Anspruch zulässig ist, der in einem Verfahren durchzusetzen ist, in dem die Eventualmaxime nicht gilt, liegt nämlich, soweit ersichtlich, bisher überhaupt keine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO auf jeden Fall zulässig, weil unabhängig vom allfälligen Wert des Gegenstands, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, auch die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO gegeben sind. Zur Frage, ob in dem von der Eventualmaxime beherrschten Rechtsstreit nach Paragraph 35, EO eine Klagsänderung auf einen Anspruch zulässig ist, der in einem Verfahren durchzusetzen ist, in dem die Eventualmaxime nicht gilt, liegt nämlich, soweit ersichtlich, bisher überhaupt keine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor.
In den beiden Entscheidungen ZBl 1935/258 und ÖRZ 1937, 416, wurde in Anlehnung an Neumann-Lichtblau³ 167 (ebenso Bunsen, Zwangsvollstreckung 58 f) das Vorliegen einer Klagsänderung verneint, weil die Voraussetzungen nach § 235 Abs 4 ZPO vorlägen, wenn statt der Unzulässigkeit der Exekution der Rückersatz des aufgrund der beendeten, aber unzulässig gewesenen Exekution eingebrachten Betrags begehrt werde. In SZ 20/67 lag eine Klage nach § 37 EO vor. In den Fällen der Entscheidungen Rspr 1931/4 und JBl 1955, 336 ging es nicht um eine echte Klagsänderung, sondern um einen Zwischenantrag auf Feststellung.In den beiden Entscheidungen ZBl 1935/258 und ÖRZ 1937, 416, wurde in Anlehnung an Neumann-Lichtblau³ 167 (ebenso Bunsen, Zwangsvollstreckung 58 f) das Vorliegen einer Klagsänderung verneint, weil die Voraussetzungen nach Paragraph 235, Absatz 4, ZPO vorlägen, wenn statt der Unzulässigkeit der Exekution der Rückersatz des aufgrund der beendeten, aber unzulässig gewesenen Exekution eingebrachten Betrags begehrt werde. In SZ 20/67 lag eine Klage nach Paragraph 37, EO vor. In den Fällen der Entscheidungen Rspr 1931/4 und JBl 1955, 336 ging es nicht um eine echte Klagsänderung, sondern um einen Zwischenantrag auf Feststellung.
Ob nur eine Interessenklage vorliegt, wenn ein Begehren nach § 35 EO auf Rückersatz dessen geändert wird, was der beklagten Partei aus der Betreibung einer schon erloschenen Forderung zukam (s die obigen Entscheidungen ZBl 1935/258, ÖRZ 1937, 416) oder ob nach einer Beendigung der Exekution das Rechtsschutzinteresse für eine Oppositionsklage wegfällt und daher nur mehr auf Kostenersatz eingeschränkt werden kann (MietSlg 18.717, SZ 48/99, JBl 1978, 487, vgl auch Heller-Berger-Stix 412, gegenteilig aber eher Dolinar, JBl 1979, 528 bzw 537), kann hier auf sich beruhen, weil hinsichtlich beider verbundenen Prozesse ein Ersatzbegehren gestellt wird, das über den Gegenstand des Oppositionsprozesses selbst hinausgeht. Es liegt daher jedenfalls zumindest auch eine echte Klagsänderung vor.Ob nur eine Interessenklage vorliegt, wenn ein Begehren nach Paragraph 35, EO auf Rückersatz dessen geändert wird, was der beklagten Partei aus der Betreibung einer schon erloschenen Forderung zukam (s die obigen Entscheidungen ZBl 1935/258, ÖRZ 1937, 416) oder ob nach einer Beendigung der Exekution das Rechtsschutzinteresse für eine Oppositionsklage wegfällt und daher nur mehr auf Kostenersatz eingeschränkt werden kann (MietSlg 18.717, SZ 48/99, JBl 1978, 487, vergleiche auch Heller-Berger-Stix 412, gegenteilig aber eher Dolinar, JBl 1979, 528 bzw 537), kann hier auf sich beruhen, weil hinsichtlich beider verbundenen Prozesse ein Ersatzbegehren gestellt wird, das über den Gegenstand des Oppositionsprozesses selbst hinausgeht. Es liegt daher jedenfalls zumindest auch eine echte Klagsänderung vor.
Es muss daher untersucht werden, ob iSd § 235 Abs 3 ZPO durch die vorliegende Klagsänderung eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu besorgen ist, wobei diese Prüfung vor allem darauf Bedacht zu nehmen hat, dass im Rechtsstreit nach § 35 EO die Eventualmaxime gilt.Es muss daher untersucht werden, ob iSd Paragraph 235, Absatz 3, ZPO durch die vorliegende Klagsänderung eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu besorgen ist, wobei diese Prüfung vor allem darauf Bedacht zu nehmen hat, dass im Rechtsstreit nach Paragraph 35, EO die Eventualmaxime gilt.
Die Eventualmaxime, die in anderen Verfahrensbereichen abgebaut wurde, hat hier wegen der notwendigen raschen Klärung des Schicksals einer Exekution ihren guten Grund. Ist die Exekution beendet, so besteht das erwähnte Bedürfnis nach rascher Klärung nicht mehr in gleichem Maße. Die Geltendmachung des neuen Tatumstands, dass eine der mit Klage nach § 35 EO bekämpften Exekutionen inzwischen beendet wurde, stellt ferner - wie die zweite Instanz zutreffend ausführte - auch im Bereich der Oppositionsklage keinen Verstoß gegen die Eventualmaxime dar, weil es sich um einen erst nach der Klagseinbringung entstandenen Sachverhalt handelt. Damit fällt aber hier jedenfalls das Argument weg, dass der neue Tatumstand im Rahmen des Oppositionsprozesses (wegen der Eventualmaxime) nicht vorgebracht werden könnte und seine Prüfung erst und nur wegen der beabsichtigten Klagsänderung erforderlich würde. In diesem Fall besteht daher kein Hindernis, im Rahmen des Rechtsstreits nach § 35 EO auch den neu geltend gemachten Ersatzanspruch mitzuerledigen. Mit dem Schicksal der Oppositionsklage wird nämlich auch das Schicksal der Kondiktion entschieden sein. War der betriebene Anspruch schon erloschen, dann hat die betreibende Partei zu Unrecht Exekution geführt und muss den aus dieser Exekution erzielten und ihr zugeflossenen Erlös zurückerstatten. Durch das neue Begehren ist daher im vorliegenden Fall keine Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens zu besorgen. Die Frage der Schlüssigkeit des neuen Begehrens hat damit nichts zu tun. Auch im Bereich der beiden Oppositionsklagen müssen gewisse Klärungen zur passiven Klagslegitimation erfolgen (auf deren Notwendigkeit die beklagten Parteien mit Recht hinweisen), weil sowohl das Erlöschen eines exekutiv betriebenen Anspruchs als auch der Ersatzanspruch aus einer zu Unrecht geführten Exekution jeweils nur gegen denjenigen mit Erfolg geltend gemacht werden kann, der diese Exekution wirklich geführt hat, was nicht auf beide Beklagten in gleicher Weise zutrifft.Die Eventualmaxime, die in anderen Verfahrensbereichen abgebaut wurde, hat hier wegen der notwendigen raschen Klärung des Schicksals einer Exekution ihren guten Grund. Ist die Exekution beendet, so besteht das erwähnte Bedürfnis nach rascher Klärung nicht mehr in gleichem Maße. Die Geltendmachung des neuen Tatumstands, dass eine der mit Klage nach Paragraph 35, EO bekämpften Exekutionen inzwischen beendet wurde, stellt ferner - wie die zweite Instanz zutreffend ausführte - auch im Bereich der Oppositionsklage keinen Verstoß gegen die Eventualmaxime dar, weil es sich um einen erst nach der Klagseinbringung entstandenen Sachverhalt handelt. Damit fällt aber hier jedenfalls das Argument weg, dass der neue Tatumstand im Rahmen des Oppositionsprozesses (wegen der Eventualmaxime) nicht vorgebracht werden könnte und seine Prüfung erst und nur wegen der beabsichtigten Klagsänderung erforderlich würde. In diesem Fall besteht daher kein Hindernis, im Rahmen des Rechtsstreits nach Paragraph 35, EO auch den neu geltend gemachten Ersatzanspruch mitzuerledigen. Mit dem Schicksal der Oppositionsklage wird nämlich auch das Schicksal der Kondiktion entschieden sein. War der betriebene Anspruch schon erloschen, dann hat die betreibende Partei zu Unrecht Exekution geführt und muss den aus dieser Exekution erzielten und ihr zugeflossenen Erlös zurückerstatten. Durch das neue Begehren ist daher im vorliegenden Fall keine Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens zu besorgen. Die Frage der Schlüssigkeit des neuen Begehrens hat damit nichts zu tun. Auch im Bereich der beiden Oppositionsklagen müssen gewisse Klärungen zur passiven Klagslegitimation erfolgen (auf deren Notwendigkeit die beklagten Parteien mit Recht hinweisen), weil sowohl das Erlöschen eines exekutiv betriebenen Anspruchs als auch der Ersatzanspruch aus einer zu Unrecht geführten Exekution jeweils nur gegen denjenigen mit Erfolg geltend gemacht werden kann, der diese Exekution wirklich geführt hat, was nicht auf beide Beklagten in gleicher Weise zutrifft.
Dass die klagende Partei nicht mehr in Wien wohnt, wurde im strittigen Rekurs angeführt. Die Nichtangabe des neuen Wohnsitzes der klagenden Partei hindert aber die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung des fraglichen Schriftsatzes (Rekurs ON 34) iSd § 84 Abs 1 ZPO nicht, so dass auch kein Verbesserungsverfahren nach § 84 Abs 2 und 3 ZPO nötig ist. Die Unterlassung der Mitteilung der Wohnungsänderung hätte vielmehr nur die im § 8 Abs 2 ZustellG angeführten Wirkungen (Möglichkeit der Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch, wenn nicht - wie im vorliegenden Fall - ohnedies an den ausgewiesenen Vertreter zuzustellen ist).Dass die klagende Partei nicht mehr in Wien wohnt, wurde im strittigen Rekurs angeführt. Die Nichtangabe des neuen Wohnsitzes der klagenden Partei hindert aber die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung des fraglichen Schriftsatzes (Rekurs ON 34) iSd Paragraph 84, Absatz eins, ZPO nicht, so dass auch kein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 84, Absatz 2 und 3 ZPO nötig ist. Die Unterlassung der Mitteilung der Wohnungsänderung hätte vielmehr nur die im Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG angeführten Wirkungen (Möglichkeit der Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch, wenn nicht - wie im vorliegenden Fall - ohnedies an den ausgewiesenen Vertreter zuzustellen ist).
Auf die devisenrechtliche Problematik ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Klägsänderung nicht einzugehen. Im Hinblick auf die generelle Bewilligung gemäß Kundmachung der Österreichischen Nationalbank, DE 9/82, kann aber im vorliegenden Fall der Klage, falls sie begründet ist, ohne Einschränkung stattgegeben werden (vgl SZ 48/31).Auf die devisenrechtliche Problematik ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Klägsänderung nicht einzugehen. Im Hinblick auf die generelle Bewilligung gemäß Kundmachung der Österreichischen Nationalbank, DE 9/82, kann aber im vorliegenden Fall der Klage, falls sie begründet ist, ohne Einschränkung stattgegeben werden vergleiche SZ 48/31).
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.