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Rechtssatz RS0001873

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001873

Geschäftszahl

3Ob69/84 (3Ob70/84); 3Ob72/98d

Entscheidungsdatum

15.09.1999

Rechtssatz

Zur Frage, ob in dem von der Eventualmaxime beherrschten Rechtsstreit nach Paragraph 35, EO eine Klagsänderung auf einen Anspruch zulässig ist, der in einem Verfahren durchzusetzen ist, in dem die Eventualmaxime nicht gilt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 69/84
    Entscheidungstext OGH 03.10.1984 3 Ob 69/84
  • 3 Ob 72/98d
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 72/98d
    Auch; Beisatz: Die Geltendmachung des neuen Tatumstandes und die Änderung des Klagebegehrens auf einen Kondiktionsanspruch, daß eine der mit der Klage nach § 35 EO bekämpften Exekutionen inzwischen beendet wurde, ist auch im Bereiche der Oppositionsklage kein Verstoß gegen die Eventualmaxime, weil es sich um einen erst nach der Klagseinbringung entstandenen Sachverhalt handelt. Damit fällt aber das Argument weg, daß der neue Tatumstand im Rahmen des Oppositionsprozesses (wegen der Eventualmaxime) nicht vorgebracht werden könnte und seine Prüfung erst und nur wegen der beabsichtigten Klagsänderung erforderlich würde. In diesem Fall besteht daher kein Hindernis, im Rahmen des Rechtsstreites nach § 35 EO auch den neu geltend gemachten Ersatzanspruch mitzuerledigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0001873

Dokumentnummer

JJR_19841003_OGH0002_0030OB00069_8400000_002