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Entscheidung 3 Ob 16/25m×

Entscheidung 3 Ob 16/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0033219 Rechtssatz 28.02.1968Zivilrecht
Die Zahlung ist kein Vertrag. Auch gegen den Willen des Gläubigers tritt Tilgung der Schuld ein, wenn der Gläubiger sich weigert, die Zahlung anzunehmen, gleichzeitig aber über das Geleistete verfügt oder sich spätere Verfügung vorbehält.
RS0033232 Rechtssatz 27.06.1989Zivilrecht
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass das Gesetz den Erfüllungswillen zur Herbeiführung der Erfüllungswirkung nicht voraussetzt. Diese Theorie der "realen Leistungsbewirkung" wird bisweilen dahin ausgedrückt, dass dann, wenn der Bezug au …
RS0033273 Rechtssatz 16.02.1977Zivilrecht
Die Erfüllung ist kein Rechtsgeschäft, kein besonderer Erfüllungsvertrag, mit dem die Leistung "als Erfüllung" angeboten und angenommen wird, sondern nur die Herbeiführung des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung, die der geschuldeten entspricht.
RS0033612 Rechtssatz 18.05.1971Zivilrecht
Hatte der Schuldner Zweifel über den Bestand der Schuld und dennoch geleistet, so ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn die Zahlung den rechtsgeschäftlichen Zweck hatte, einen zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen. …
RS0033765 Rechtssatz 07.07.1987Zivilrecht
§ 1431 ABGB setzt nur voraus, dass eine Nichtschuld irrtümlich gezahlt wurde. Wer also eine Leistung erbrachte, die er nicht schuldig war und die auch nicht den rechtsgeschäftlichen Zweck verfolgte, einen zwischen dem Gläubiger und dem - den Bestand der For …
RS0106181 Rechtssatz 30.10.1996Zivilrecht
Hat der Verpflichtete die Unterhaltsforderungen für die kommenden zwei Monate bezahlt, so ist zwingend als bescheinigt anzunehmen, dass er künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen wird.
RS0112195 Rechtssatz 01.07.1999Zivilrecht
Die Schuld erlischt - trotz Vorbehalts der Rückforderung - durch die Zahlung.