Entscheidungsgründe:
Die Firma Gerald E Gesellschaft m.b.H. & F G H m.b.H. Salzburg (im folgenden: Firma E & F) erbrachte für die klagende Partei Speditions- und Transportleistungen. Die hierüber ausgestellten Rechnungen langten zwischen dem 17.2.1981 und dem 29.1.1982 bei der klagenden Partei ein. Auf diesen Rechnungen befindet sich links unten der Vermerk: 'Dieser Rechnungsbetrag ist unwiderruflich an die C I abgetreten.Die Firma Gerald E Gesellschaft m.b.H. & F G H m.b.H. Salzburg (im folgenden: Firma E & F) erbrachte für die klagende Partei Speditions- und Transportleistungen. Die hierüber ausgestellten Rechnungen langten zwischen dem 17.2.1981 und dem 29.1.1982 bei der klagenden Partei ein. Auf diesen Rechnungen befindet sich links unten der Vermerk: 'Dieser Rechnungsbetrag ist unwiderruflich an die C römisch eins abgetreten.
Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung sind daher ausschließlich auf das Konto 130500 zu leisten'. In der rechten oberen Ecke der Rechnungen befindet sich unterhalb der Anschrift der Firma E & F der Aufdruck: 'Bankverbindung: C I, Konto-Nummer 130500'. Die Rechnungen wurden von der klagenden Partei mittels überweisungsauftrages zu Lasten ihres bei der J K AG unterhaltenen Bankkontos bezahlt. In den überweisungsaufträgen war als Empfänger 'E &Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung sind daher ausschließlich auf das Konto 130500 zu leisten'. In der rechten oberen Ecke der Rechnungen befindet sich unterhalb der Anschrift der Firma E & F der Aufdruck: 'Bankverbindung: C römisch eins, Konto-Nummer 130500'. Die Rechnungen wurden von der klagenden Partei mittels überweisungsauftrages zu Lasten ihres bei der J K AG unterhaltenen Bankkontos bezahlt. In den überweisungsaufträgen war als Empfänger 'E &
F Ges.m.b.H. Salzburg' und als Kontonummer des Empfängers '130500' bei 'RAIKA I' angegeben. Die klagende Partei unterließ es, die auf dem überweisungsauftrag vorgesehene Alternativklausel 'oder auf ein anderes Konto' zu streichen. Da die Firma E & F auch bei der J K AG ein Konto unterhielt, überwies diese die Rechnungsbeträge nicht auf das Konto 130500 bei der beklagten Partei, sondern auf das bei ihr geführte Konto der Firma E & F, so daß die Rechnungsbeträge nicht bei der beklagten Partei einlangten. Am 15.2.1982 wurde über das Vermögen der Firma E & F das Ausgleichsverfahren und am 11.5.1982 der Konkurs eröffnet (S 31/82 des LG Salzburg). Rechtsanwalt Dr. Wolfgang L richtete als Vertreter der beklagten Partei am 13.5.1982 an die klagenden Partei ein Schreiben folgenden Inhalts:
'Die C D hat der Firma E GmbH & F seinerzeit Millionenkredite gewährt und diese hat sämtliche Rechnungsforderungen an die C D zur Abdeckung dieser Kredite zediert. Die Rechnungen tragen deutlich den Vermerk, daß die Rechnungsforderung an die C D zediert wurde und mit schuldbefreiender Wirkung Zahlung nur an diese geleistet werden kann. In der Anlage finden Sie eine Aufstellung, in der alle jene Rechnungen angeführt sind, die seinerzeit an Sie geschickt wurden. Im Zuge des Ausgleichsverfahrens mußte nun meine Mandantin feststellen, daß diese Beträge nie bei ihr eingegangen sind. Weitere Erhebungen haben ergeben, daß die Rechnungsbeträge von Ihnen zwar anerkannt und geleistet wurden, die Zahlung aber an die Firma E GmbH & F erfolgt ist, wobei das Konto und das Institut meiner Mandantin auf dem überweisungsträger angeführt sind, als Empfänger aber nach wie vor die Firma E GmbH & F von Ihnen eingesetzt wurde. Forderungsberechtigt ist aber ohne Zweifel, wie oben bereits ausgeführt, die C D und eine Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung hätte nur an diese erfolgen können.
Hinzu kommt noch, daß Sie es übersehen haben, die sogenannte Fakultativklausel 'oder auf ein anderes Konto des Empfängers' zu streichen. Wäre dies geschehen, hätte jedes im Giroverkehr eingeschaltete Bankinstitut den Betrag nur auf das von Ihnen angegebene Konto weiterleiten dürfen, in welchem Fall die Beträge meiner Mandantin mit Sicherheit zugekommen wären.
Nun hat die Firma E GmbH & F entgegen der Vereinbarung mit der C D auch bei der J K AG ein Konto in Salzburg unterhalten. Die K, die im Giroverkehr als Bankinstitut eingeschaltet worden war, hat die Beträge nicht an meine Mandantin weitergeleitet, sondern dem dortigen Konto der Firma E GmbH & F gutgebucht und auf diese Art und Weise ein erhebliches Obligo abgedeckt.
Da sohin die zedierten Forderungen meiner Mandantin nicht zugegangen
sind, fordere ich Sie auf, die in der Aufstellung angeführten
Rechnungen im Gesamtbetrage von S
731.786,80
zuzüglich Mahnspesen von S 1.300,--
S 733.086,80
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bis spätestens 25.Mai 1982 an die C D auf Konto Nr.130.500 zur
überweisung zu bringen.
Sollte die Zahlung fristgerecht erfolgen, verzichtet meine Mandantin auf die in der Zwischenzeit aufgelaufenen doch sehr erheblichen bankmäßigen Zinsen.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist habe ich Auftrag, die Klage auf Zahlung beim zuständigen Gericht einzubringen.
Abschließend gestatte ich mir, namens meiner Mandantin noch folgendes zu bemerken:
Es ist selbstverständlich, daß Sie wegen einer 'Doppelzahlung' sehr verärgert sein müssen. Ebenso ist es allen Beteiligten bewußt, daß Sie mit Recht bestrebt sein werden, die seinerzeitigen Zahlungen aus dem Titel der Bereicherung zurückzubegehren. Es ist daher Ihnen überlassen, sich mit dem betroffenen Bankhaus zur Klärung dieser Frage ins Einvernehmen zu setzen.
Meine Mandantin muß auf Leistung dieser Zahlung bestehen, da sie nur im Vertrauen auf die getätigten Zessionen und den ordnungsgemäßen Eingang 'der Firma E GmbH &
F Millionenkredit gewährt hat.' Die klagende Partei überwies am 21.5.1982 den Betrag von S 733.086,80 an die beklagte Partei. In dem für den Verwendungszweck der Zahlung vorgesehenen Raum des überweisungsträgers wurde angegeben: 'Zession E &
F GesmbH laut Schreiben Dr. W. L-Dr.K. M vom 13.5.1982
S 731.786,80 plus Mahnspesen S 1.300'. Da einige Fakturen im Gesamtbetrag von S 60.643 von der klagenden Partei doppelt bezahlt worden waren, überwies die beklagte Partei am 25.6.1982 diesen Betrag an die klagende Partei zurück.
Die klagende Partei begehrt den Betrag von S 672.343,80 und führte aus, daß die Zahlung vom 21.5.1982
zufolge eines Rechtsirrtums erfolgt sei. Die klagende Partei sei von der behaupteten Zession nicht ordnungsgemäß verständigt worden, da der Zessionsvermerk auf den Rechnungen in Kleindruck und zusammen mit anderen Erklärungen enthalten gewesen sei. Die Verständigung sei überdies insofern nicht hinreichend verständlich gewesen, als einerseits das Konto Nummer 130500 als Konto des Zedenten angegeben gewesen sei, andererseits aber darauf hingewiesen wurde, daß der Rechnungsbetrag an die beklagte Partei abgetreten sei und Zahlungen daher auf das Konto des Zedenten Nr. 130500 zu leisten seien. Diese Identität der Kontenbezeichnung der Firma E & F sowie der beklagten Partei sei widersprüchlich und habe den Irrtum der klagenden Partei veranlaßt. Die beklagte Partei habe auch die Kontrolle der Zessionseingänge nicht ordnungsgemäß durchgeführt, da ihr erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Firma E & F aufgefallen sei, daß noch diverse Rechnungen ausständig seien. In Anbetracht der Bonität der klagenden Partei hätte für eine derartige Zahlungsverzögerung ein besonderer Grund vorliegen müssen. Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, sie habe der klagenden Partei mit dem Schreiben vom 13.5.1982 den Rechtsstandpunkt mitgeteilt, daß den Zahlungen an die Firma E & F im Hinblick auf die Zession der Rechnungsforderungen schuldbefreiende Wirkung nicht zugekommen sei. Die klagende Partei sei deshalb unter Klagsandrohung zur Zahlung der offenen Rechnungsbeträge aufgefordert worden. Der klagenden Partei seien alle Rechnungen, deren Bezahlung verlangt wurde, im Original vorgelegen; sie habe sich daher ein Urteil darüber bilden können, ob die Zessionsvermerke als ausreichend im Sinne des § 1396 ABGB anzusehen seien. Der Umstand, daß die klagende Partei auf Grund des Mahnschreibens vom 13.5.1982zufolge eines Rechtsirrtums erfolgt sei. Die klagende Partei sei von der behaupteten Zession nicht ordnungsgemäß verständigt worden, da der Zessionsvermerk auf den Rechnungen in Kleindruck und zusammen mit anderen Erklärungen enthalten gewesen sei. Die Verständigung sei überdies insofern nicht hinreichend verständlich gewesen, als einerseits das Konto Nummer 130500 als Konto des Zedenten angegeben gewesen sei, andererseits aber darauf hingewiesen wurde, daß der Rechnungsbetrag an die beklagte Partei abgetreten sei und Zahlungen daher auf das Konto des Zedenten Nr. 130500 zu leisten seien. Diese Identität der Kontenbezeichnung der Firma E & F sowie der beklagten Partei sei widersprüchlich und habe den Irrtum der klagenden Partei veranlaßt. Die beklagte Partei habe auch die Kontrolle der Zessionseingänge nicht ordnungsgemäß durchgeführt, da ihr erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Firma E & F aufgefallen sei, daß noch diverse Rechnungen ausständig seien. In Anbetracht der Bonität der klagenden Partei hätte für eine derartige Zahlungsverzögerung ein besonderer Grund vorliegen müssen. Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, sie habe der klagenden Partei mit dem Schreiben vom 13.5.1982 den Rechtsstandpunkt mitgeteilt, daß den Zahlungen an die Firma E & F im Hinblick auf die Zession der Rechnungsforderungen schuldbefreiende Wirkung nicht zugekommen sei. Die klagende Partei sei deshalb unter Klagsandrohung zur Zahlung der offenen Rechnungsbeträge aufgefordert worden. Der klagenden Partei seien alle Rechnungen, deren Bezahlung verlangt wurde, im Original vorgelegen; sie habe sich daher ein Urteil darüber bilden können, ob die Zessionsvermerke als ausreichend im Sinne des Paragraph 1396, ABGB anzusehen seien. Der Umstand, daß die klagende Partei auf Grund des Mahnschreibens vom 13.5.1982
Zahlung geleistet habe, lasse erkennen, daß sie die Zessionsverständigung als ausreichend angesehen und sich sohin zur Zahlung der Rechnungsbeträge an die beklagte Partei verpflichtet erachtet habe. Die Kondiktion sei auch deshalb ausgeschlossen, weil die klagende Partei durch vorbehaltslose Zahlung des geforderten Betrages unter Klagsandrohung die Forderung der beklagten Partei anerkannt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die klagende Partei behauptet, die Leistung an die beklagte Partei sei zufolge eines Rechtsirrtums erfolgt; es sei ihr aber durch das Schreiben des Vertreters der beklagten Partei vom 13.5.1982 eine eingehende Information über den Rechtsstandpunkt der beklagten Partei gegeben worden. Die klagende Partei habe die überweisung auf Grund dieses Schreibens getätigt, was sich aus dem Vermerk auf dem überweisungsträger vom 21.5.1982 ergebe. Hätte die klagende Partei Zweifel am Bestand der Schuld gehabt, hätte sie nicht oder nur unter Vorbehalt zahlen dürfen.
Die vorbehaltslose Zahlung könne nur als Anerkenntnis gewertet werden. Demnach sei die Rückforderung des geleisteten Betrages ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurück. Es sprach aus, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen sei.
Die klagende Partei habe den Rückforderungsanspruch nicht wegen vorbehaltsloser Zahlung verloren. Ein ausdrückliches Anerkenntnis werde von der beklagten Partei nicht behauptet, die Zahlung beinhalte aber auch keine schlüssige Anerkennung der Forderung der beklagten Partei.
Von einem Streit der Parteien über die Rechtslage könne nicht gesprochen werden, so daß die beklagte Partei nach Treu und Glauben nicht annehmen konnte, die klagende Partei habe die von der beklagten Partei behauptete Forderung durch Zahlung anerkennen wollen. Es seien daher noch Feststellungen darüber zu treffen, ob der klagenden Partei die erfolgte Zession zwar nicht auf Grund des undeutlichen Zessionsvermerkes auf den Rechnungen, aber in anderer Weise bekannt geworden sei. Bei mangelnder Kenntnis seien Feststellungen darüber erforderlich, worin der Rechtsirrtum der klagenden Partei gelegen gewesen sei.
Ein solcher Irrtum wäre freilich im Zweifel anzunehmen, weil eine rechtsgrundlose Zahlung nicht vermutet werden könne.