Rechtssatz RS0058804
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058804
Entscheidungsdatum
30.03.2020
Rechtssatz
Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr kann auch durch höhere Gewalt wie zB Erdrutsch, Felssturz usw herbeigeführt werden. Geht die Lenkfähigkeit eines mit höherem Tempo fahrenden und damit die Hindernislosigkeit der Straße voraussetzenden Fahrzeuges zufolge eines durch Naturereignis auf die Fahrbahn gefallenen als möglich angezeigten (Gefahrenzeichen "Steinschlag" § 50 Z 10 b StVO 1960) Hindernisses verloren, so werden damit die mit den gewöhnlichen Betrieb des Fahrzeuges verbundenen Gefahren durch diese besonderen Umstände außergewöhnlich vergrößert.Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr kann auch durch höhere Gewalt wie zB Erdrutsch, Felssturz usw herbeigeführt werden. Geht die Lenkfähigkeit eines mit höherem Tempo fahrenden und damit die Hindernislosigkeit der Straße voraussetzenden Fahrzeuges zufolge eines durch Naturereignis auf die Fahrbahn gefallenen als möglich angezeigten (Gefahrenzeichen "Steinschlag" Paragraph 50, Ziffer 10, b StVO 1960) Hindernisses verloren, so werden damit die mit den gewöhnlichen Betrieb des Fahrzeuges verbundenen Gefahren durch diese besonderen Umstände außergewöhnlich vergrößert.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 172/82
Entscheidungstext OGH 17.05.1983 2 Ob 172/82
Veröff: ZVR 1984/179 S 186
- 8 Ob 24/84
Entscheidungstext OGH 17.01.1985 8 Ob 24/84
- 8 Ob 39/86
Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 39/86
Auch; Beisatz: Hier: Abrutschen auf glatter Fahrbahn. (T1)
- 2 Ob 1142/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 2 Ob 1142/95
Vgl aber; Beisatz: Hier: Unlenkbarkeit zweier hintereinander fahrender Fahrzeuge infolge Ölverschmutzung auf der Fahrbahn. (T2)
- 2 Ob 113/06s
Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 113/06s
Auch; Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr bei Umstürzen eines eine Kurve befahrenden Triebwagenzuges einer Schmalspurbahn infolge eines Föhnsturms. (T3)
- 2 Ob 215/07t
Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 215/07t
Auch; nur: Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr kann auch durch höhere Gewalt herbeigeführt werden. (T4)
- 2 Ob 122/08t
Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 122/08t
Auch; nur T4; Beisatz: Ist eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache zu bejahen, macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde. (T5)
- 2 Ob 181/11y
Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 181/11y
Auch; nur T4; Beis wie T5
- 2 Ob 47/19d
Entscheidungstext OGH 30.03.2020 2 Ob 47/19d
nur T5; Beisatz: Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058804
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19830517_OGH0002_0020OB00172_8200000_001