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Entscheidung 2 Ob 113/06s×

Entscheidung 2 Ob 113/06s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob113/06s

Entscheidungsdatum

12.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred C*, vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Gerhard L*, und 2. ÖBB Personenverkehr AG, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, beide vertreten durch Rechtsanwälte Weissborn & Wojnar Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen EUR 22.403,96 sA, infolge außerordentlicher Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 29. März 2006, GZ 6 R 242/05h-33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat in vertretbarer Weise die Ansicht vertreten, das Umstürzen eines eine Kurve befahrenden Triebwagenzuges einer Schmalspurbahn infolge eines Föhnsturms begründe eine außergewöhnliche Betriebsgefahr. Liegt aber eine solche vor, so macht es für die Haftung keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten, ein Tier oder - wie hier - höhere Gewalt ausgelöst wurde (RIS-Justiz RS0058804; Schauer in Schwimann VII³ Paragraph 9, EKHG Rz 45; Danzl, EKHG7 Paragraph 9, Anmerkung 9; Apathy, EKHG Paragraph 9, Rz 31, jeweils mwN).

Textnummer

E81059

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00113.06.0612.000

Im RIS seit

12.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Dokumentnummer

JJT_20060612_OGH0002_0020OB00113_06S0000_000

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