Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten außerordentlichen Revisionen beider Parteien, in denen jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO releviert wird. Der Umstand allein, dass zu einer „Konstellation wie der gegenständlichen" keine Rechtsprechung vorliegt, vermag noch keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen (RIS-Justiz RS0107773; RS0102181).Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten außerordentlichen Revisionen beider Parteien, in denen jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO releviert wird. Der Umstand allein, dass zu einer „Konstellation wie der gegenständlichen" keine Rechtsprechung vorliegt, vermag noch keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen (RIS-Justiz RS0107773; RS0102181).
Vorauszuschicken ist, dass - wie sich aus der für jedermann einsehbaren Insolvenzdatei ergibt -, hinsichtlich des Vermögens der Nebenintervenientin mit Beschluss vom 20. 12. 2006 zu 23 S 85/06d des Landesgerichtes Salzburg das Konkursverfahren eröffnet worden war; der am 12. 4. 2007 angenommene Zwangsausgleich wurde rechtskräftig bestätigt und das Konkursverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 7. 5. 2007 aufgehoben.
Zur außerordentlichen Revision der Kläger:
Soweit im Rechtsmittel mehrfach eine Bindungswirkung an den rechtskräftigen Schuldspruch des Piloten der Nebenintervenientin im Strafverfahren - wozu freilich nähere Feststellungen fehlen - releviert wird, ist den Rechtsmittelwerbern entgegenzuhalten, dass eine solche schon deshalb hier nicht zum Tragen kommen kann, weil die aus der materiellen Rechtskraft eines solchen Schuldspruches nach dem Erkenntnis des verstärkten Senates 1 Ob 612/95 (SZ 68/195) abgeleitete Bindungswirkung nur der Verurteilte selbst gegen sich gelten lassen muss, sie sich jedoch nicht auf Dritte erstrecken lässt, die im Strafverfahren kein rechtliches Gehör hatten (2 Ob 2070/96t = SZ 69/131; 10 ObS 240/00t mwN). Der Pilot der Nebenintervenientin ist nicht Beklagter dieses Verfahrens. Die beklagten Parteien müssen sich daher auch nicht „das rechtskräftig festgestellte Verschulden des Piloten im Strafverfahren zurechnen lassen".
Unstrittig sind die Vorinstanzen von der Anwendung österreichischen Rechtes ausgegangen; dies wird auch im Revisionsverfahren von keiner der Parteien thematisiert; darauf braucht daher nicht mehr weiter eingegangen zu werden (7 Ob 148/03w mwN).
Bei einem - wie hier unstrittig vorliegenden - Beförderungsvertrag gilt die Verpflichtung, das körperliche Wohlbefinden des Beförderten nicht zu gefährden, als vertragliche Nebenverpflichtung (RIS-Justiz RS0021735). Ein Schädiger hat hiebei nur für adäquat herbeigeführte Schäden einzustehen, was dann der Fall ist, wenn die Schadensursache nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde (RIS-Justiz RS0022906; RS0098939; Karner in KBB, ABGB2 § 1295 Rz 7; Koziol/Welser II13 311; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/8 ff). Die Beurteilung der Adäquanz hängt regelmäßig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, sodass der Beurteilung und Lösung dieser Frage in der Regel keine über den Anlassfall hinausgehende und damit erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt; die Bejahung der Adäquanz durch das Berufungsgericht (wenngleich mit unangebrachten Einschränkungen), wonach von einem völlig außerhalb der menschlichen Erfahrung und Erwartung liegenden und damit atypischen Ereignis letztlich nicht ausgegangen werden könne, liegt jedenfalls im Beurteilungsspielraum und betrifft (wegen dieser Einzelfallbezogenheit) keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0110361). Die Lösung der Adäquanzfrage ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem weiter oben bereits wiedergegebenen Inhalt des Betriebshandbuches der Nebenintervenientin, wonach mit wegen einer „technischen Störung" herabfallenden Lasten sogar gerechnet wurde.Bei einem - wie hier unstrittig vorliegenden - Beförderungsvertrag gilt die Verpflichtung, das körperliche Wohlbefinden des Beförderten nicht zu gefährden, als vertragliche Nebenverpflichtung (RIS-Justiz RS0021735). Ein Schädiger hat hiebei nur für adäquat herbeigeführte Schäden einzustehen, was dann der Fall ist, wenn die Schadensursache nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde (RIS-Justiz RS0022906; RS0098939; Karner in KBB, ABGB2 Paragraph 1295, Rz 7; Koziol/Welser II13 311; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/8 ff). Die Beurteilung der Adäquanz hängt regelmäßig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, sodass der Beurteilung und Lösung dieser Frage in der Regel keine über den Anlassfall hinausgehende und damit erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt; die Bejahung der Adäquanz durch das Berufungsgericht (wenngleich mit unangebrachten Einschränkungen), wonach von einem völlig außerhalb der menschlichen Erfahrung und Erwartung liegenden und damit atypischen Ereignis letztlich nicht ausgegangen werden könne, liegt jedenfalls im Beurteilungsspielraum und betrifft (wegen dieser Einzelfallbezogenheit) keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0110361). Die Lösung der Adäquanzfrage ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem weiter oben bereits wiedergegebenen Inhalt des Betriebshandbuches der Nebenintervenientin, wonach mit wegen einer „technischen Störung" herabfallenden Lasten sogar gerechnet wurde.
Eine Haftung der beklagten Parteien wegen eigenen Verschuldens (Fortsetzung des Seilbahnbetriebes während der Hubschrauberflüge) hat das Berufungsgericht ebenfalls in vertretbarer Weise (wenn auch nicht ganz deutlich: „kaum vorwerfbar") verneint; dies zufolge der im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen Tatsachenfeststellungen, wonach solche Transportflüge im Hochgebirge auch über Seilbahntrassen „seit 20 bis 30 Jahren gängige Praxis" (sogar mit steigender Tendenz) waren, und sich für den Betriebsleiter der Erstbeklagten im Zuge seiner mehrjährigen Praxis samt mehreren tausend derartigen Lastenflügen nie Lastenverluste während eines Fluges ergeben hatten.
Auch die Ablehnung einer Erfüllungsgehilfenhaftung ist vertretbar. Eine solche greift ein, wenn und soweit ein Unternehmer die geschuldete Leistung (hier also die gefahrlose Beförderung) nicht selbst erbringt, sondern andere Personen (typischerweise Mitarbeiter) beauftragt (Harrer in Schwimann ABGB3 § 1295 Rz 110, § 1313a Rz 1). Dies erfordert eine interpretative Ermittlung der jeweils übernommenen Leistungs- und Sorgfaltspflichten, zu deren Erfüllung man sich eines Gehilfen bedient (Karner aaO § 1313a Rz 4 mwN). So wie aber ein Zulieferer von Rohstoffen oder Bestandteilen regelmäßig nicht als Erfüllungsgehilfe des Produzenten angesehen wird (Karner aaO; Koziol, Haftpflichtrecht II 340; Harrer aaO § 1313a Rz 8; F. Bydlinski, Zur Haftung für Erfüllungsgehilfen im Vorbereitungsstadium, JBl 1995, 477 [480 ff]; vgl auch 7 Ob 516/88 = JBl 1988, 650), ist Selbiges auch für den Transporteur von Rohstoffen (hier: für den Seilbahnbau) zumindest vertretbar. Die Verneinung einer beförderungsvertraglichen Erfüllungsgehilfenhaftung durch das Berufungsgericht ist damit ebenfalls durch Rechtsprechung und Lehre ausreichend gedeckt und begründet damit gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage.Auch die Ablehnung einer Erfüllungsgehilfenhaftung ist vertretbar. Eine solche greift ein, wenn und soweit ein Unternehmer die geschuldete Leistung (hier also die gefahrlose Beförderung) nicht selbst erbringt, sondern andere Personen (typischerweise Mitarbeiter) beauftragt (Harrer in Schwimann ABGB3 Paragraph 1295, Rz 110, Paragraph 1313 a, Rz 1). Dies erfordert eine interpretative Ermittlung der jeweils übernommenen Leistungs- und Sorgfaltspflichten, zu deren Erfüllung man sich eines Gehilfen bedient (Karner aaO Paragraph 1313 a, Rz 4 mwN). So wie aber ein Zulieferer von Rohstoffen oder Bestandteilen regelmäßig nicht als Erfüllungsgehilfe des Produzenten angesehen wird (Karner aaO; Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei 340; Harrer aaO Paragraph 1313 a, Rz 8; F. Bydlinski, Zur Haftung für Erfüllungsgehilfen im Vorbereitungsstadium, JBl 1995, 477 [480 ff]; vergleiche auch 7 Ob 516/88 = JBl 1988, 650), ist Selbiges auch für den Transporteur von Rohstoffen (hier: für den Seilbahnbau) zumindest vertretbar. Die Verneinung einer beförderungsvertraglichen Erfüllungsgehilfenhaftung durch das Berufungsgericht ist damit ebenfalls durch Rechtsprechung und Lehre ausreichend gedeckt und begründet damit gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage.
Schließlich lässt sich auch aus einer deliktsrechtlichen Betrachtungsweise nach dem Ingerenzprinzip (Reischauer in Rummel ABGB3 § 1295 Rz 64 ff; Karner aaO § 1294 Rz 6) für die Kläger kein günstigeres Ergebnis ableiten als aus der vertragsrechtlichen Beurteilung. Auch die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass sich der Unfall nicht im Bereich der abzusichernden Baustelle ereignet hat, sind unter Zugrundelegung der maßgeblichen Feststellungen jedenfalls vertretbar und begründet auch dies als Einzelfallbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Schließlich lässt sich auch aus einer deliktsrechtlichen Betrachtungsweise nach dem Ingerenzprinzip (Reischauer in Rummel ABGB3 Paragraph 1295, Rz 64 ff; Karner aaO Paragraph 1294, Rz 6) für die Kläger kein günstigeres Ergebnis ableiten als aus der vertragsrechtlichen Beurteilung. Auch die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass sich der Unfall nicht im Bereich der abzusichernden Baustelle ereignet hat, sind unter Zugrundelegung der maßgeblichen Feststellungen jedenfalls vertretbar und begründet auch dies als Einzelfallbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Zur außerordentlichen Revision der beklagten Parteien:
Was die Frage der Adäquanz anlangt, wird auf die Ausführungen zum Rechtsmittel der Kläger verwiesen.
Das Berufungsgericht hat in vertretbarer Weise die Ansicht vertreten, das Herabfallen eines Lastenkübels von einem über die Seilbahn fliegenden Hubschrauber auf deren Förderstrang samt dadurch ausgelöster starker Seilbahnschwingung mit Riss des Klemmapparates einer Seilbahngondel begründe eine außergewöhnliche Betriebsgefahr. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn ein unter den Geltungsbereich des EKHG fallendes Verkehrsmittel, worunter gemäß § 2 Abs 1 EKHG iVm § 2 Seilbahngesetz 2003 (abgedruckt in Danzl, EKHG8 § 2 Anm 2) auch die gegenständliche Umlaufseilbahn zu zählen ist, in einer Weise verwendet wird, dass dadurch eine Gefahrenlage eintritt, die mit dem ordnungsgemäßen und normalen Betrieb sonst nicht verbunden ist, mit anderen Worten: Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb an sich verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Betrieb gegebener Umstände vergrößert werden (Danzl aaO § 9 E 75a ff). Zwar ist im (der Bauart und dem hängenden, in der Luft frei schwebenden Transport einer Gondel immanenten) Pendeln bei einer Seilbahn (beim Aussteigen) grundsätzlich keine besondere Gefahrensituation gelegen, die die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr rechtfertigen könnte (vgl 2 Ob 70/94 = ZVR 1995/74 = Danzl aaO E 87), womit jedoch der hier geschehene schwingungsbedingte Ausriss der Klemmvorrichtung samt Kabinenabsturz keineswegs vergleichbar ist. Liegt aber eine außergewöhnliche Betriebsgefahr vor, so macht es für die Haftung keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten (hier den Piloten des überfliegenden Hubschraubers) oder sogar höhere Gewalt ausgelöst wurde (2 Ob 113/06s mwN; Schauer in Schwimann3, § 9 EKHG Rz 43 ff). Insoweit stand aber dann der Unfall nicht nur in einem adäquaten Kausalzusammenhang, sondern auch einem Gefahrenzusammenhang mit dem Betrieb der Seilbahn (Apathy, Fragen der Haftung nach dem EKHG, JBl 1993, 69; ders, EKHG § 1 Rz 8; Schauer in Schwimann3, § 1 EKHG Rz 10, 18; Danzl aaO § 1 Anm 5 lit a), deren typische Gefährlichkeit der Fortbewegung in beträchtlicher Höhe über dem Erdboden (vgl 2 Ob 8/93 = ZVR 1994/30) durch das plötzliche starke Schwingen potenziert und damit zu einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr verstärkt wurde. Von einer „absoluten Erfolgshaftung" mit Ausschluss jeglichen Entlastungsbeweises kann damit keine Rede sein.Das Berufungsgericht hat in vertretbarer Weise die Ansicht vertreten, das Herabfallen eines Lastenkübels von einem über die Seilbahn fliegenden Hubschrauber auf deren Förderstrang samt dadurch ausgelöster starker Seilbahnschwingung mit Riss des Klemmapparates einer Seilbahngondel begründe eine außergewöhnliche Betriebsgefahr. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn ein unter den Geltungsbereich des EKHG fallendes Verkehrsmittel, worunter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, EKHG in Verbindung mit Paragraph 2, Seilbahngesetz 2003 (abgedruckt in Danzl, EKHG8 Paragraph 2, Anmerkung 2, ) auch die gegenständliche Umlaufseilbahn zu zählen ist, in einer Weise verwendet wird, dass dadurch eine Gefahrenlage eintritt, die mit dem ordnungsgemäßen und normalen Betrieb sonst nicht verbunden ist, mit anderen Worten: Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb an sich verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Betrieb gegebener Umstände vergrößert werden (Danzl aaO Paragraph 9, E 75a ff). Zwar ist im (der Bauart und dem hängenden, in der Luft frei schwebenden Transport einer Gondel immanenten) Pendeln bei einer Seilbahn (beim Aussteigen) grundsätzlich keine besondere Gefahrensituation gelegen, die die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr rechtfertigen könnte vergleiche 2 Ob 70/94 = ZVR 1995/74 = Danzl aaO E 87), womit jedoch der hier geschehene schwingungsbedingte Ausriss der Klemmvorrichtung samt Kabinenabsturz keineswegs vergleichbar ist. Liegt aber eine außergewöhnliche Betriebsgefahr vor, so macht es für die Haftung keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten (hier den Piloten des überfliegenden Hubschraubers) oder sogar höhere Gewalt ausgelöst wurde (2 Ob 113/06s mwN; Schauer in Schwimann3, Paragraph 9, EKHG Rz 43 ff). Insoweit stand aber dann der Unfall nicht nur in einem adäquaten Kausalzusammenhang, sondern auch einem Gefahrenzusammenhang mit dem Betrieb der Seilbahn (Apathy, Fragen der Haftung nach dem EKHG, JBl 1993, 69; ders, EKHG Paragraph eins, Rz 8; Schauer in Schwimann3, Paragraph eins, EKHG Rz 10, 18; Danzl aaO Paragraph eins, Anmerkung 5, Litera a,), deren typische Gefährlichkeit der Fortbewegung in beträchtlicher Höhe über dem Erdboden vergleiche 2 Ob 8/93 = ZVR 1994/30) durch das plötzliche starke Schwingen potenziert und damit zu einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr verstärkt wurde. Von einer „absoluten Erfolgshaftung" mit Ausschluss jeglichen Entlastungsbeweises kann damit keine Rede sein.
Beide Revisionswerber haben somit keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Dies führt zur Zurückweisung beider außerordentlichen Revisionen als unzulässig. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Beide Revisionswerber haben somit keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt. Dies führt zur Zurückweisung beider außerordentlichen Revisionen als unzulässig. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).