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Entscheidung 2 Ob 215/07t×

Entscheidung 2 Ob 215/07t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob215/07t

Entscheidungsdatum

17.12.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Martina D*, Deutschland; 2.) mj Thomas D*, geboren am 22. November 1993, *, ebendort; 3.) mj Michael D*, geboren am 15. September 1995, *, ebendort, der Zweit- und Drittkläger vertreten durch die Erstklägerin als Mutter; 4.) mj Franziska S*, geboren am 24. Juli 1996, *, Deutschland, und 5.) mj Stefan S*, geboren am 24. Juli 1992, *, ebendort, die Viert- und Fünftkläger vertreten durch ihren Vater Klaus K*, ebendort, alle vertreten durch Forcher-Mayr, Kantner & Ruetz Rechtsanwältepartnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) Ö* Gesellschaft mbH & Co KG, *, und 2.) Ö* Gesellschaft mbH, ebendort, beide vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in Imst, sowie die auf Seiten der beklagten Parteien beigetretene Nebenintervenientin K*, vertreten durch Dr. Andreas Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitinteresse je Kläger EUR 15.000,--), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden sowie der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Juni 2007, GZ 4 R 126/07x-40, womit infolge der Berufungen der klagenden und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. Jänner 2007, GZ 59 Cg 230/05g-27, (in der Hauptsache) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Parteien werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Am 5. 9. 2005 wurden der Gatte der Erstklägerin und Vater der Zweit- und Drittkläger sowie die Mutter der Viert- und Fünftkläger als Fahrgäste der im Eigentum der Erstbeklagten, deren Komplementärin die Zweitbeklagte ist, stehenden und in Sölden betriebenen Einlauf-Umlaufseilbahn (mit geschlossenen Kabinen) ins dortige Gletscherschigebiet (Obere Sektion römisch zwei der Schwarze-Schneid-Sektion) getötet, als bei einem über die Seilbahntrasse geführten Hubschraubertransportflug der Nebenintervenientin zufolge Fehlfunktion der Auslösevorrichtung ein transportierter Lastkübel aus großer Höhe auf den Förderstrang der Liftanlage fiel, das Bahnseil hiedurch in starke Schwingungen versetzte und die Gondel Nr 77 samt Insassen ca 10 m zu Boden schleuderte. Zwischen den Getöteten und der erstbeklagten Partei bestanden zum Unfallszeitpunkt aufrechte Beförderungsverträge.

Der unfallauslösende Hubschrauberflug geschah im Zuge des Austausches eines am 14. 11. 2004 zwischen Berg- und Mittelstation schadhaft gewordenen Telekommunikationskabels zur Steuerung der Seilbahnüberwachungscomputer in sämtlichen Stationen, ohne das ein Seilbahnbetrieb nicht möglich ist. Nach Einholung der erforderlichen bescheidmäßigen Genehmigungen betraute die Erstbeklagte mit der Planung, Baustellenüberwachung und Koordination für dieses Bauvorhaben die Firma G* GmbH, mit den Beton- und Stahlbetonarbeiten für die Fundamente einer dafür ua vorgesehenen Stütze samt Stahlträger die Firma Ing. Fritz Th* GmbH & Co KG (im Folgenden: Firma Th*) sowie mit der Errichtung der Stahlkonstruktion die Firma D* GmbH (im Folgenden: Firma D*). Da die Baustellen der beiden Abspannfundamente nur mit dem Hubschrauber erreichbar waren, beauftragte die Firma Th* schließlich die Nebenintervenientin mit der Durchführung dieser Transportflüge für Beton und diverses Material.

Die luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und -abflügen im Bundesland Tirol mit den von ihr gehaltenen Hubschraubern wurde der Nebenintervenientin mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 8. 11. 2004 erteilt, wobei die Verwendung der Piloten entsprechend Luftfahrtpersonalausweis und dem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Flugbetriebshandbuch (FOM) zu erfolgen hat, in dessen Punkt C.1.12.14 in Seite 1.20 es heißt:

„Verbautes Gebiet, öffentliche Verkehrswege werden nach Möglichkeit nicht in geringer Höhe überflogen. Das Fliegen entlang von Hochspannungsleitungen, Seilbahnen und Aufstiegshilfen ist verboten."

Punkt C.1.13.7 in Seite 1.23 lautet:

„Der Flugweg ist so zu wählen, dass bei einer eventuellen Auslösung (technische Störung oder Notfall) durch die herabfallende Last weder Personen noch Sachen gefährdet werden."

Ca Anfang September 2005 wurde das Fundament im Bereich der Mittelstation betoniert. Die vom Hubschrauber ab einem Parkplatz gewählte Flugroute zur Baustelle war insoweit problematisch, als ein Weitwanderweg mehrfach überflogen werden musste, der von zahlreichen Wanderern (auch Gruppen bis zu 10 Personen) begangen wird. Bei den Bauarbeiten im Bereich der Aussichtsplattform bei der Bergstation am 31. 8. 2005 war die Flugroute so gewählt worden, dass der Pilot die Seilbahn überflog und sodann weiter über das Gletschergebiet, was ihm als die sicherste Route erschien, da er dabei weder die viel befahrene Zufahrtsstraße zur Talstation noch die Wanderwege queren musste.

Am Unfalltag, den 5. 9. 2005, wurden beide Sektionen des Liftes um 8.00 Uhr früh von der Erstbeklagten in Betrieb genommen. Die Betriebszeit für Schifahrer war bis ca 13.00 Uhr; bis zum Betriebsschluss um 16.00 Uhr stand die Bahn Fußgängern und Wanderern zur Verfügung. Der Abstand der Gondeln betrug den doppelten Fahrbetriebsmittelabstand von 124 m, wobei je nach Anzahl der erwarteten Passagiere der einfache, doppelte oder dreifache Fahrbetriebsmittelabstand gewählt werden kann.

Hubschraubertransportflüge mit Außenlasten, die über Straßen mit Verkehr, begangene Wanderwege oder Seilbahnen in Betrieb führen, sind seit 20 bis 30 Jahren gängige Praxis im Seilbahnbau; ihre Anzahl nahm im Laufe der Jahre stets zu.

Gegen Mittag des 5. 9. 2005 wurde der seit 1990 tätige Betriebsleiter der Erstbeklagten, Eberhard Sch* - der zuvor zwei Jahre für die Firma D* Montagen durchgeführt hatte, im Zuge derer mehrere tausend Hubschrauberflüge mit Außenlasten durchgeführt wurden, wobei es üblich war, dass Hubschrauber mit Außenlasten über in Betrieb befindliche Seilbahnen sowie über Straßen und Wanderwege flogen, und Sch* während seiner gesamten Zeit seiner Tätigkeit für Seilbahnhersteller und Seilbahngesellschaften bis zum 5. 9. 2005 noch nie mit einem Außenlastenverlust bei einem Hubschrauberflug konfrontiert war - informiert, dass von der unteren auf die obere Baustelle gewechselt werde. Der Polier der Firma Th* fragte, wie der Hubschrauber fliegen solle, worauf Sch* den Wunsch äußerte, dass die Schipisten und Wanderwege gemieden werden sollen, damit eine Verschmutzung der Kleidung von Schifahrern und Wanderern durch heruntertropfendes Betonwasser und kleine Steine vermieden werde, welcher Wunsch an den Piloten weitergegeben wurde. Auf die Frage des Piloten an den Polier, ob es mit den Bergbahnen abgesprochen sei, dass er über die Bahn fliegen dürfe, wurde ihm geantwortet, dass es vom Betriebsleiter aus gehe, dass über die Bahn geflogen werde. Keine dieser beteiligten Personen hatte irgendwelche Bedenken, dass die Flugroute über die Sektion römisch eins der Schwarze-Schneid-Seilbahn führt, da derartige Flüge seit vielen Jahren üblich waren. Daher war eine Einstellung des Betriebes der Seilbahn während der Hubschraubertransporte „kein Thema". Beim ersten Überflug ereignete sich das einleitend geschilderte Unglück.

Sämtliche Kläger begehren mit ihrer am 9. 12. 2005 gemeinsam eingebrachten Klage die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle ihre künftigen Schäden aus diesem Seilbahnunfall.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren bis zu den Haftungshöchstbeträgen des EKHG statt und wies das Mehrbegehren auf Feststellung der unbeschränkten Haftung ab.

Das Berufungsgericht gab den von allen Parteien erhobenen Berufungen (in der Hauptsache) keine Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jedes Klägers EUR 20.000,-- übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil hinsichtlich der Haftung nach dem EKHG wegen außergewöhnlicher Betriebsgefahr höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, an der sich das Berufungsgericht orientiert habe, und die Frage, ob im konkreten Fall der erstbeklagten Partei bzw den für sie handelnden Personen und Erfüllungsgehilfen ein Verschulden anzulasten sei, eine Frage des Einzelfalles darstelle.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten außerordentlichen Revisionen beider Parteien, in denen jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO releviert wird. Der Umstand allein, dass zu einer „Konstellation wie der gegenständlichen" keine Rechtsprechung vorliegt, vermag noch keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen (RIS-Justiz RS0107773; RS0102181).

Vorauszuschicken ist, dass - wie sich aus der für jedermann einsehbaren Insolvenzdatei ergibt -, hinsichtlich des Vermögens der Nebenintervenientin mit Beschluss vom 20. 12. 2006 zu 23 S 85/06d des Landesgerichtes Salzburg das Konkursverfahren eröffnet worden war; der am 12. 4. 2007 angenommene Zwangsausgleich wurde rechtskräftig bestätigt und das Konkursverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 7. 5. 2007 aufgehoben.

Zur außerordentlichen Revision der Kläger:

Soweit im Rechtsmittel mehrfach eine Bindungswirkung an den rechtskräftigen Schuldspruch des Piloten der Nebenintervenientin im Strafverfahren - wozu freilich nähere Feststellungen fehlen - releviert wird, ist den Rechtsmittelwerbern entgegenzuhalten, dass eine solche schon deshalb hier nicht zum Tragen kommen kann, weil die aus der materiellen Rechtskraft eines solchen Schuldspruches nach dem Erkenntnis des verstärkten Senates 1 Ob 612/95 (SZ 68/195) abgeleitete Bindungswirkung nur der Verurteilte selbst gegen sich gelten lassen muss, sie sich jedoch nicht auf Dritte erstrecken lässt, die im Strafverfahren kein rechtliches Gehör hatten (2 Ob 2070/96t = SZ 69/131; 10 ObS 240/00t mwN). Der Pilot der Nebenintervenientin ist nicht Beklagter dieses Verfahrens. Die beklagten Parteien müssen sich daher auch nicht „das rechtskräftig festgestellte Verschulden des Piloten im Strafverfahren zurechnen lassen".

Unstrittig sind die Vorinstanzen von der Anwendung österreichischen Rechtes ausgegangen; dies wird auch im Revisionsverfahren von keiner der Parteien thematisiert; darauf braucht daher nicht mehr weiter eingegangen zu werden (7 Ob 148/03w mwN).

Bei einem - wie hier unstrittig vorliegenden - Beförderungsvertrag gilt die Verpflichtung, das körperliche Wohlbefinden des Beförderten nicht zu gefährden, als vertragliche Nebenverpflichtung (RIS-Justiz RS0021735). Ein Schädiger hat hiebei nur für adäquat herbeigeführte Schäden einzustehen, was dann der Fall ist, wenn die Schadensursache nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde (RIS-Justiz RS0022906; RS0098939; Karner in KBB, ABGB2 Paragraph 1295, Rz 7; Koziol/Welser II13 311; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/8 ff). Die Beurteilung der Adäquanz hängt regelmäßig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, sodass der Beurteilung und Lösung dieser Frage in der Regel keine über den Anlassfall hinausgehende und damit erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt; die Bejahung der Adäquanz durch das Berufungsgericht (wenngleich mit unangebrachten Einschränkungen), wonach von einem völlig außerhalb der menschlichen Erfahrung und Erwartung liegenden und damit atypischen Ereignis letztlich nicht ausgegangen werden könne, liegt jedenfalls im Beurteilungsspielraum und betrifft (wegen dieser Einzelfallbezogenheit) keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0110361). Die Lösung der Adäquanzfrage ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem weiter oben bereits wiedergegebenen Inhalt des Betriebshandbuches der Nebenintervenientin, wonach mit wegen einer „technischen Störung" herabfallenden Lasten sogar gerechnet wurde.

Eine Haftung der beklagten Parteien wegen eigenen Verschuldens (Fortsetzung des Seilbahnbetriebes während der Hubschrauberflüge) hat das Berufungsgericht ebenfalls in vertretbarer Weise (wenn auch nicht ganz deutlich: „kaum vorwerfbar") verneint; dies zufolge der im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen Tatsachenfeststellungen, wonach solche Transportflüge im Hochgebirge auch über Seilbahntrassen „seit 20 bis 30 Jahren gängige Praxis" (sogar mit steigender Tendenz) waren, und sich für den Betriebsleiter der Erstbeklagten im Zuge seiner mehrjährigen Praxis samt mehreren tausend derartigen Lastenflügen nie Lastenverluste während eines Fluges ergeben hatten.

Auch die Ablehnung einer Erfüllungsgehilfenhaftung ist vertretbar. Eine solche greift ein, wenn und soweit ein Unternehmer die geschuldete Leistung (hier also die gefahrlose Beförderung) nicht selbst erbringt, sondern andere Personen (typischerweise Mitarbeiter) beauftragt (Harrer in Schwimann ABGB3 Paragraph 1295, Rz 110, Paragraph 1313 a, Rz 1). Dies erfordert eine interpretative Ermittlung der jeweils übernommenen Leistungs- und Sorgfaltspflichten, zu deren Erfüllung man sich eines Gehilfen bedient (Karner aaO Paragraph 1313 a, Rz 4 mwN). So wie aber ein Zulieferer von Rohstoffen oder Bestandteilen regelmäßig nicht als Erfüllungsgehilfe des Produzenten angesehen wird (Karner aaO; Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei 340; Harrer aaO Paragraph 1313 a, Rz 8; F. Bydlinski, Zur Haftung für Erfüllungsgehilfen im Vorbereitungsstadium, JBl 1995, 477 [480 ff]; vergleiche auch 7 Ob 516/88 = JBl 1988, 650), ist Selbiges auch für den Transporteur von Rohstoffen (hier: für den Seilbahnbau) zumindest vertretbar. Die Verneinung einer beförderungsvertraglichen Erfüllungsgehilfenhaftung durch das Berufungsgericht ist damit ebenfalls durch Rechtsprechung und Lehre ausreichend gedeckt und begründet damit gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage.

Schließlich lässt sich auch aus einer deliktsrechtlichen Betrachtungsweise nach dem Ingerenzprinzip (Reischauer in Rummel ABGB3 Paragraph 1295, Rz 64 ff; Karner aaO Paragraph 1294, Rz 6) für die Kläger kein günstigeres Ergebnis ableiten als aus der vertragsrechtlichen Beurteilung. Auch die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass sich der Unfall nicht im Bereich der abzusichernden Baustelle ereignet hat, sind unter Zugrundelegung der maßgeblichen Feststellungen jedenfalls vertretbar und begründet auch dies als Einzelfallbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Zur außerordentlichen Revision der beklagten Parteien:

Was die Frage der Adäquanz anlangt, wird auf die Ausführungen zum Rechtsmittel der Kläger verwiesen.

Das Berufungsgericht hat in vertretbarer Weise die Ansicht vertreten, das Herabfallen eines Lastenkübels von einem über die Seilbahn fliegenden Hubschrauber auf deren Förderstrang samt dadurch ausgelöster starker Seilbahnschwingung mit Riss des Klemmapparates einer Seilbahngondel begründe eine außergewöhnliche Betriebsgefahr. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn ein unter den Geltungsbereich des EKHG fallendes Verkehrsmittel, worunter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, EKHG in Verbindung mit Paragraph 2, Seilbahngesetz 2003 (abgedruckt in Danzl, EKHG8 Paragraph 2, Anmerkung 2, ) auch die gegenständliche Umlaufseilbahn zu zählen ist, in einer Weise verwendet wird, dass dadurch eine Gefahrenlage eintritt, die mit dem ordnungsgemäßen und normalen Betrieb sonst nicht verbunden ist, mit anderen Worten: Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb an sich verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Betrieb gegebener Umstände vergrößert werden (Danzl aaO Paragraph 9, E 75a ff). Zwar ist im (der Bauart und dem hängenden, in der Luft frei schwebenden Transport einer Gondel immanenten) Pendeln bei einer Seilbahn (beim Aussteigen) grundsätzlich keine besondere Gefahrensituation gelegen, die die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr rechtfertigen könnte vergleiche 2 Ob 70/94 = ZVR 1995/74 = Danzl aaO E 87), womit jedoch der hier geschehene schwingungsbedingte Ausriss der Klemmvorrichtung samt Kabinenabsturz keineswegs vergleichbar ist. Liegt aber eine außergewöhnliche Betriebsgefahr vor, so macht es für die Haftung keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten (hier den Piloten des überfliegenden Hubschraubers) oder sogar höhere Gewalt ausgelöst wurde (2 Ob 113/06s mwN; Schauer in Schwimann3, Paragraph 9, EKHG Rz 43 ff). Insoweit stand aber dann der Unfall nicht nur in einem adäquaten Kausalzusammenhang, sondern auch einem Gefahrenzusammenhang mit dem Betrieb der Seilbahn (Apathy, Fragen der Haftung nach dem EKHG, JBl 1993, 69; ders, EKHG Paragraph eins, Rz 8; Schauer in Schwimann3, Paragraph eins, EKHG Rz 10, 18; Danzl aaO Paragraph eins, Anmerkung 5, Litera a,), deren typische Gefährlichkeit der Fortbewegung in beträchtlicher Höhe über dem Erdboden vergleiche 2 Ob 8/93 = ZVR 1994/30) durch das plötzliche starke Schwingen potenziert und damit zu einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr verstärkt wurde. Von einer „absoluten Erfolgshaftung" mit Ausschluss jeglichen Entlastungsbeweises kann damit keine Rede sein.

Beide Revisionswerber haben somit keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt. Dies führt zur Zurückweisung beider außerordentlichen Revisionen als unzulässig. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E86321

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00215.07T.1217.000

Im RIS seit

15.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20071217_OGH0002_0020OB00215_07T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (vergleiche WoBl 1993/54).
RS0110361 Rechtssatz 25.06.1998Zivilrecht
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RS0123055 Rechtssatz 17.12.2007Zivilrecht
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Ein Zulieferer von Rohstoffen oder Bestandteilen ist regelmäßig nicht als Erfüllungsgehilfe des Produzenten anzusehen. Selbiges ist auch für den Transporteur von Rohstoffen zumindest vertretbar.
RS0123057 Rechtssatz 17.12.2007Zivilrecht
Im der Bauart und dem hängenden, in der Luft frei schwebenden Transport einer Gondel immanenten Pendeln bei einer Seilbahn (beim Aussteigen) ist grundsätzlich keine besondere Gefahrensituation gelegen, die die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr …