Rechtssatz RS0123056
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123056
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Rechtssatz
Ein Zulieferer von Rohstoffen oder Bestandteilen ist regelmäßig nicht als Erfüllungsgehilfe des Produzenten anzusehen. Selbiges ist auch für den Transporteur von Rohstoffen zumindest vertretbar.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 215/07t
Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 215/07t
- 2 Ob 112/10z
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 112/10z
Vgl
- 2 Ob 4/13x
Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 4/13x
Auch; nur: Ein Zulieferer von Rohstoffen oder Bestandteilen ist regelmäßig nicht als Erfüllungsgehilfe des Produzenten anzusehen. (T1)
Beisatz: Vgl aber: Dies trifft jedoch dann zu, wenn die Anlieferung des Materials allein Sache des Werkunternehmers ist und als Bestandteil des Werkvertrags zu erachten ist. (T2)
- 10 Ob 29/16m
Entscheidungstext OGH 27.06.2017 10 Ob 29/16m
Auch; nur T1; Beisatz: Ein Tierzüchter ist als Hersteller der von ihm gezüchteten Tiere anzusehen, ein ‑ vom Züchter verschiedener ‑ Halter eines Deckrüden hingegen als Lieferant des Samens und damit einem Zulieferer eines Rohstoffes gleichzuhalten. Dieser ist daher in der Regel nicht als Erfüllungsgehilfe des Züchters im Vorbereitungsstadium zu qualifizieren. (T3) ; Veröff: SZ 2017/74
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123056
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019
Dokumentnummer
JJR_20071217_OGH0002_0020OB00215_07T0000_002