Der vom Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist gerechtfertigt.
Richtig haben die Vorinstanzen erkannt, daß der Händler grundsätzlich nicht für ein Verschulden des Produzenten bei der Herstellung der vom Händler in Verkehr gebrachten Ware haftet. Er hat die Ware lediglich auf die übliche Weise zu kontrollieren (SZ 54/116 mit ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Rechtsansicht Reischauers in Rummel).
Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, daß der Beklagte im vorliegenden Fall nicht bloß Händler, sondern Produzent des von ihm verkauften Früchtebrotes war. Er hat aber bei der Produktion von einem Dritten gelieferte, von den Schalen befreite Haselnußkerne verwendet. Fest steht, daß die Kontrolle dieser Haselnußkerne durch den Beklagten in der üblichen Weise erfolgt ist. Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, daß der Beklagte zu einer eingehenderen Kontrolle dieser Kerne demnach nur verpflichtet gewesen wäre, wenn er damit rechnen hätte müssen, daß in den angelieferten Haselnußsäcken Nußschalen enthalten sein könnten. Daß der Beklagte mit dieser Möglichkeit rechnen hätte müssen, hat aber die Klägerin nicht einmal behauptet. Es ist auch nicht ersichtlich, welcher besondere Umstand ihm einen solchen Verdacht hätte nahelegen müssen. Wie festgestellt wurde, erfolgte die Kontrolle der Haselnußkerne durch den Beklagten in der üblichen Form. Demnach wäre eine weitergehende Kontrolle nur bei Vorliegen besonderer Umstände erforderlich gewesen. Auch die einen Vertragspartner gemäß § 1298 ABGB treffende Beweispflicht geht nicht so weit, daß der Beweispflichtige, wenn er bewiesen hat, daß er allen seinen Verpflichtungen im Rahmen des üblichen nachgekommen ist, noch zusätzlich beweisen muß, daß er einer Verpflichtung entsprochen hätte, die ihn nur treffen würde, wenn ein dem üblichen nicht entsprechender Sonderfall gegeben wäre. In einem solchen Fall müssen sich zumindestens Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Sonderfalles ergeben. Derartiges hat das vorliegende Verfahren nicht ergeben.Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, daß der Beklagte im vorliegenden Fall nicht bloß Händler, sondern Produzent des von ihm verkauften Früchtebrotes war. Er hat aber bei der Produktion von einem Dritten gelieferte, von den Schalen befreite Haselnußkerne verwendet. Fest steht, daß die Kontrolle dieser Haselnußkerne durch den Beklagten in der üblichen Weise erfolgt ist. Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, daß der Beklagte zu einer eingehenderen Kontrolle dieser Kerne demnach nur verpflichtet gewesen wäre, wenn er damit rechnen hätte müssen, daß in den angelieferten Haselnußsäcken Nußschalen enthalten sein könnten. Daß der Beklagte mit dieser Möglichkeit rechnen hätte müssen, hat aber die Klägerin nicht einmal behauptet. Es ist auch nicht ersichtlich, welcher besondere Umstand ihm einen solchen Verdacht hätte nahelegen müssen. Wie festgestellt wurde, erfolgte die Kontrolle der Haselnußkerne durch den Beklagten in der üblichen Form. Demnach wäre eine weitergehende Kontrolle nur bei Vorliegen besonderer Umstände erforderlich gewesen. Auch die einen Vertragspartner gemäß Paragraph 1298, ABGB treffende Beweispflicht geht nicht so weit, daß der Beweispflichtige, wenn er bewiesen hat, daß er allen seinen Verpflichtungen im Rahmen des üblichen nachgekommen ist, noch zusätzlich beweisen muß, daß er einer Verpflichtung entsprochen hätte, die ihn nur treffen würde, wenn ein dem üblichen nicht entsprechender Sonderfall gegeben wäre. In einem solchen Fall müssen sich zumindestens Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Sonderfalles ergeben. Derartiges hat das vorliegende Verfahren nicht ergeben.
Richtig ist, daß der Produzent dem Konsumenten auch für die bei der Erzeugung eingesetzten Hilfspersonen gemäß § 1313 a ABGB haftet (Koziol Österreichisches Haftpflichtrecht2 II, 90 f). Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes kann jedoch der Lieferant des Rohstoffes oder der Bestandteile für das vom Schuldner zu fertigende Werk nicht als dessen Erfüllungsgehilfe angesehen werden (Koziol aaO 340). Hat nämlich der Endhersteller eines Produktes dessen fehlerhafte Teile nicht selbst erzeugt, so wird ihm kein Verschulden vorgeworfen werden können, außer er hat den von einem Dritten gelieferten Teil nicht ausreichend kontrolliert oder er hat den Zulieferer nicht sorgfältig ausgewählt. Wegen eines bei der Produktion selbst unterlaufenen Mangels kann der Käufer den Endhersteller nicht in Anspruch nehmen. Der Zulieferer kann auch nicht als Erfüllungsgehilfe angesehen werden, für den der Erzeuger gemäß § 1313 a ABGB einzustehen hätte. Der Erzeuger einer Ware ist nicht verpflichtet, alle Rohstoffe selbst aufzuarbeiten oder alle Bestandteile selbst zu erzeugen, wenn diese in der arbeitsteiligen Wirtschaft ganz allgemein von anderen Unternehmen hergestellt werden (Koziol Grundfragen der Produktehaftung, 23 f). Die Judikatur ist in diesem Punkte Koziol gefolgt (SZ 54/116 ua). Auch in einer weiteren Entscheidung (7 Ob 604/84) hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß den Produzenten grundsätzlich nur Überwachungs- und Kontrollpflichten treffen. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof nur die Rechtsansicht Reischauers (in Rummel Rz 40 ff zu § 1295) angedeutet, derzufolge der Zulieferer als Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers angesehen werden könnte, jedoch bei diesem Hinweis schon ausgeführt, daß dies nur ausnahmsweise der Fall sein könnte, wobei auf die Entscheidung SZ 52/74 verwiesen wurde. Diese bezieht sich jedoch nur auf Fälle, in denen eindeutig weitergehende Kontrollpflichten bestanden, die verletzt worden sind. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung 7 Ob 604/84 auf die oben wiedergegebene Rechtsansicht Koziols verwiesen und deutlich Zweifel an der Rechtsansicht Reischauers geäußert. In einer weiteren Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof zwar die Haftung des Produzenten für eine Hilfsperson nach § 1313 a ABGB bejaht, doch wurde dort das Fehlverhalten nicht von einem bloßen Zulieferer gesetzt (8 Ob 608/78). Der erkennende Senat schließt sich aus den von Koziol angeführten Gründen dessen auch in der Entscheidung SZ 54/116 geteilten Rechtsansicht an. Der Zulieferer ist also grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Produzenten. Den Produzenten trifft lediglich die übliche Kontrollpflicht bezüglich der zugelieferten Teile für das von ihm hergestellte Werk. Aus der Natur der Sache, insbesondere aus der Art der zugelieferten Teile, kann sich eine verstärkte Kontrollpflicht ergeben. Verletzt der Produzent diese verstärkte Kontrollpflicht, so wird er aufgrund seines Vertrages mit dem Konsumenten diesem gegenüber haften. Dies ist aber keine sich aus § 1313 a ABGB ergebende Haftung. Da also im vorliegenden Fall eine Haftung des Beklagten für Verschulden des Zulieferers gemäß § 1313 a ABGB nicht gegeben ist und der Beklagte bewiesen hat, daß er die sich aus der Natur der Sache ergebende Kontrollpflicht ausreichend erfüllt hat, erweist sich das Schadenersatzbegehren der Klägerin als nicht gerechtfertigt, weshalb die Entscheidung des Erstgerichtes wieder herzustellen war (§ 519 Abs. 2 ZPO).Richtig ist, daß der Produzent dem Konsumenten auch für die bei der Erzeugung eingesetzten Hilfspersonen gemäß Paragraph 1313, a ABGB haftet (Koziol Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei, 90 f). Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes kann jedoch der Lieferant des Rohstoffes oder der Bestandteile für das vom Schuldner zu fertigende Werk nicht als dessen Erfüllungsgehilfe angesehen werden (Koziol aaO 340). Hat nämlich der Endhersteller eines Produktes dessen fehlerhafte Teile nicht selbst erzeugt, so wird ihm kein Verschulden vorgeworfen werden können, außer er hat den von einem Dritten gelieferten Teil nicht ausreichend kontrolliert oder er hat den Zulieferer nicht sorgfältig ausgewählt. Wegen eines bei der Produktion selbst unterlaufenen Mangels kann der Käufer den Endhersteller nicht in Anspruch nehmen. Der Zulieferer kann auch nicht als Erfüllungsgehilfe angesehen werden, für den der Erzeuger gemäß Paragraph 1313, a ABGB einzustehen hätte. Der Erzeuger einer Ware ist nicht verpflichtet, alle Rohstoffe selbst aufzuarbeiten oder alle Bestandteile selbst zu erzeugen, wenn diese in der arbeitsteiligen Wirtschaft ganz allgemein von anderen Unternehmen hergestellt werden (Koziol Grundfragen der Produktehaftung, 23 f). Die Judikatur ist in diesem Punkte Koziol gefolgt (SZ 54/116 ua). Auch in einer weiteren Entscheidung (7 Ob 604/84) hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß den Produzenten grundsätzlich nur Überwachungs- und Kontrollpflichten treffen. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof nur die Rechtsansicht Reischauers (in Rummel Rz 40 ff zu Paragraph 1295,) angedeutet, derzufolge der Zulieferer als Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers angesehen werden könnte, jedoch bei diesem Hinweis schon ausgeführt, daß dies nur ausnahmsweise der Fall sein könnte, wobei auf die Entscheidung SZ 52/74 verwiesen wurde. Diese bezieht sich jedoch nur auf Fälle, in denen eindeutig weitergehende Kontrollpflichten bestanden, die verletzt worden sind. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung 7 Ob 604/84 auf die oben wiedergegebene Rechtsansicht Koziols verwiesen und deutlich Zweifel an der Rechtsansicht Reischauers geäußert. In einer weiteren Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof zwar die Haftung des Produzenten für eine Hilfsperson nach Paragraph 1313, a ABGB bejaht, doch wurde dort das Fehlverhalten nicht von einem bloßen Zulieferer gesetzt (8 Ob 608/78). Der erkennende Senat schließt sich aus den von Koziol angeführten Gründen dessen auch in der Entscheidung SZ 54/116 geteilten Rechtsansicht an. Der Zulieferer ist also grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Produzenten. Den Produzenten trifft lediglich die übliche Kontrollpflicht bezüglich der zugelieferten Teile für das von ihm hergestellte Werk. Aus der Natur der Sache, insbesondere aus der Art der zugelieferten Teile, kann sich eine verstärkte Kontrollpflicht ergeben. Verletzt der Produzent diese verstärkte Kontrollpflicht, so wird er aufgrund seines Vertrages mit dem Konsumenten diesem gegenüber haften. Dies ist aber keine sich aus Paragraph 1313, a ABGB ergebende Haftung. Da also im vorliegenden Fall eine Haftung des Beklagten für Verschulden des Zulieferers gemäß Paragraph 1313, a ABGB nicht gegeben ist und der Beklagte bewiesen hat, daß er die sich aus der Natur der Sache ergebende Kontrollpflicht ausreichend erfüllt hat, erweist sich das Schadenersatzbegehren der Klägerin als nicht gerechtfertigt, weshalb die Entscheidung des Erstgerichtes wieder herzustellen war (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.