Rechtssatz RS0017115
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017115
Entscheidungsdatum
06.04.1989
Rechtssatz
Der Produzent darf nicht Sachen in Verkehr bringen, die technische Mängel aufweisen. Entscheidend für die Schutzpflicht des Produzenten ist, daß der Letztkäufer als Verbraucher in aller Regel dem Produzenten das Vertrauen schenkt, daß die Ware sorgfältig produziert und kontrolliert wurde und daher in ungefährlichem Zustand zum Verbraucher gelangt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 540/81
Entscheidungstext OGH 03.11.1981 4 Ob 540/81
Veröff: JBl 1983,253 = SZ 54/152
- 7 Ob 604/84
Entscheidungstext OGH 30.07.1985 7 Ob 604/84
Auch
- 7 Ob 516/88
Entscheidungstext OGH 04.02.1988 7 Ob 516/88
Auch; Beisatz: Hat der Endhersteller eines Produktes dessen fehlerhafte Teile nicht selbst erzeugt, so wird ihm kein Verschulden vorgeworfen werden können, außer er hat den von einem Dritten gelieferten Teil nicht ausreichen kontrolliert oder er hat den Zulieferer nicht sorgfältig ausgewählt. (T1) Veröff: JBl 1988,650
- 7 Ob 564/89
Entscheidungstext OGH 06.04.1989 7 Ob 564/89
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017115
Dokumentnummer
JJR_19811103_OGH0002_0040OB00540_8100000_002