Im Hinblick auf den Streitwert durfte im vorliegenden Fall gemäß § 519 Abs. 2 ZPO ein Rechtskraftvorbehalt nur ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO gegeben sind. Die Entscheidung müßte also von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängen, der zur Wahrheit der Rechtssicherheit, Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Im Hinblick auf den Streitwert durfte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO ein Rechtskraftvorbehalt nur ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO gegeben sind. Die Entscheidung müßte also von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängen, der zur Wahrheit der Rechtssicherheit, Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Für die Beurteilung des vorliegenden Schadensfalles kann gemäß § 19 des Produkthaftgesetzes vom 21. Jänner 1988, BGBl. 89, dieses Gesetz noch nicht angewendet werden, weil das Produkt (Springaufliege) vor seinem Inkrafttreten (1. Juli 1988) in den Verkehr gebracht worden ist. Demnach fehlt es naturgemäß an Entscheidungen über das Produkthaftgesetz. Dies kann aber keinesfalls die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels begründen, weil die Rechtssache nicht nach dem Produkthaftgesetz zu beurteilen ist.Für die Beurteilung des vorliegenden Schadensfalles kann gemäß Paragraph 19, des Produkthaftgesetzes vom 21. Jänner 1988, Bundesgesetzblatt 89, dieses Gesetz noch nicht angewendet werden, weil das Produkt (Springaufliege) vor seinem Inkrafttreten (1. Juli 1988) in den Verkehr gebracht worden ist. Demnach fehlt es naturgemäß an Entscheidungen über das Produkthaftgesetz. Dies kann aber keinesfalls die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels begründen, weil die Rechtssache nicht nach dem Produkthaftgesetz zu beurteilen ist.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes folgt der Judikatur zu der Frage der Haftung des Produzenten oder Händlers für das von ihm hergestellte bzw. in Verkehr gesetzte Produkt. Diese Haftung des Produzenten ist nach der Lehre von der vertraglichen Schutzpflicht zugunsten Dritter zu lösen. Der Produzent darf nicht Sachen in Verkehr bringen, die technische Mängel aufweisen. Es ist zu fordern, daß der Hersteller seine Erzeugnisse sach- und zweckgerecht konstruiert. Sie müssen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren fehlerfrei sein, sodaß bei normalem bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Schäden auftreten. Auch bei Produkten, die abstrakt generell fehlerfrei sind, aber in individuell konkreten Teilbereichen ihrer Verwendung zur Schädigung führen können (gefahrenträchtige Produkte), kann eine Haftung des Produzenten bestehen (SZ 49/14, EvBl. 1976/168 ua.).
Da das Berufungsgericht, wie dargelegt wurde, der Judikatur in gleichgelagerten Fällen folgt und mangels Anwendbarkeit des Produkthaftgesetzes im konkreten Fall eine Judikatur zu diesem Gesetz nicht geschaffen werden könnte, besteht kein dringender Bedarf an einer weiteren Klärung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO. Vom Berufungsgericht wurde zwar die Feststellung übernommen, daß die Montage des Bettes einwandfrei erfolgt ist, doch hat das Berufungsgericht die Frage als weiter klärungsbedürftig erachtet, ob mit zumutbaren Mitteln eine Herabminderung der durch die Konstruktion des Bettes bewirkten Gefahren möglich ist oder nicht. Es hat also weiterer Erhebungen über die Sorgfaltspflicht des Herstellers im Einzelfall für notwendig erachtet. Der tatsächliche Umfang der Sorgfaltspflicht des Herstellers ist aber auf den Einzelfall abzustellen (vgl. 3 Ob 539/84). Inwieweit demnach die getroffenen Feststellungen für die abschließende Beurteilung ausreichen, ist eine Angelegenheit des Einzelfalles, die die Zulassung des Rechtskraftvorbehaltes nicht rechtfertigt. Auf die Ausführungen des Rekurses dahin, daß bereits sämtliche technischen Möglichkeiten zur Herbeiführung größtmöglicher Sicherheit ausgeschöpft worden seien, war nicht einzugehen, weil gerade diese in den Tatsachenbereich fallende Frage vom Berufungsgericht als noch klärungsbedürftig erachtet worden ist. Dem kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten.Da das Berufungsgericht, wie dargelegt wurde, der Judikatur in gleichgelagerten Fällen folgt und mangels Anwendbarkeit des Produkthaftgesetzes im konkreten Fall eine Judikatur zu diesem Gesetz nicht geschaffen werden könnte, besteht kein dringender Bedarf an einer weiteren Klärung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO. Vom Berufungsgericht wurde zwar die Feststellung übernommen, daß die Montage des Bettes einwandfrei erfolgt ist, doch hat das Berufungsgericht die Frage als weiter klärungsbedürftig erachtet, ob mit zumutbaren Mitteln eine Herabminderung der durch die Konstruktion des Bettes bewirkten Gefahren möglich ist oder nicht. Es hat also weiterer Erhebungen über die Sorgfaltspflicht des Herstellers im Einzelfall für notwendig erachtet. Der tatsächliche Umfang der Sorgfaltspflicht des Herstellers ist aber auf den Einzelfall abzustellen vergleiche 3 Ob 539/84). Inwieweit demnach die getroffenen Feststellungen für die abschließende Beurteilung ausreichen, ist eine Angelegenheit des Einzelfalles, die die Zulassung des Rechtskraftvorbehaltes nicht rechtfertigt. Auf die Ausführungen des Rekurses dahin, daß bereits sämtliche technischen Möglichkeiten zur Herbeiführung größtmöglicher Sicherheit ausgeschöpft worden seien, war nicht einzugehen, weil gerade diese in den Tatsachenbereich fallende Frage vom Berufungsgericht als noch klärungsbedürftig erachtet worden ist. Dem kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO war sohin der Rekurs der Beklagten zurückzuweisen.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO war sohin der Rekurs der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Klägerin waren Kosten für die Rekursbeantwortung zuzusprechen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Klägerin waren Kosten für die Rekursbeantwortung zuzusprechen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat.