Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, daß die Frage der Haftung des Produzenten für Schäden, die durch die von ihm hergestellten Produkte an den übrigen Rechtsgütern des Abnehmers entstehen ("Mangelfolgeschäden"), bei Fehlen unmittelbarer Vertragsbeziehungen zum Geschädigten - neben der Möglichkeit der Inanspruchnahme der rein deliktischen Haftung des Herstellers - vor allem auf der Grundlage der Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten zugunsten Dritter zu lösen ist (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 180 ff.; derselbe, Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl. 1960, 359 ff.; Koziol, Haftpflichtrecht II, 70 ff.; derselbe, Grundfragen der Produktehaftung, 16; vgl. auch Posch, Produktehaftpflicht - Bilanz und Prognose einer Entwicklung, VersRdSch 1979, 124 ff.; derselbe, Produkthaftung und Schadenersatzreform, JBl. 1980, 281 ff.; Migsch, Rechtliche Perspektiven der österreichischen Produktehaftung und Produktehaftpflichtversicherung, RdA 1977, 278 ff.; Pichler, Haftungsfragen rund um die Schibindung, ÖJZ 1976, 421 ff.; Purtscheller in Kramer - Mayrhofer, Konsumentenschutz im Privat- und Wirtschaftsrecht 80 ff.; ablehnend Reischauer, Der Entlastungsbeweis des Schuldners, 252 ff.; SZ 49/14 = JBl. 1977, 146 mit Anm. von Rummel; SZ 51/169 u. a.). Beim Absatz von Waren mittels einer Vertragskette erscheint danach der erste Kauf-(Werk-)Vertrag als Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten dessen, der durch eine Kette von Kauf(Werk-)Verträgen als berechtigt ausgewiesen ist. Der Produzent darf nicht Sachen in Verkehr bringen, die technische Mängel aufweisen. Entscheidend für die Schutzpflicht des Produzenten ist, daß der Letztkäufer als Verbraucher in aller Regel dem Produzenten das Vertrauen schenkt, daß die Ware sorgfältig produziert und kontrolliert wurde und daher in ungefährlichem Zustand zum Verbraucher gelangt (Koziol, Grundfragen a.a.O., 16 f.).Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, daß die Frage der Haftung des Produzenten für Schäden, die durch die von ihm hergestellten Produkte an den übrigen Rechtsgütern des Abnehmers entstehen ("Mangelfolgeschäden"), bei Fehlen unmittelbarer Vertragsbeziehungen zum Geschädigten - neben der Möglichkeit der Inanspruchnahme der rein deliktischen Haftung des Herstellers - vor allem auf der Grundlage der Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten zugunsten Dritter zu lösen ist (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 180 ff.; derselbe, Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl. 1960, 359 ff.; Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei, 70 ff.; derselbe, Grundfragen der Produktehaftung, 16; vergleiche auch Posch, Produktehaftpflicht - Bilanz und Prognose einer Entwicklung, VersRdSch 1979, 124 ff.; derselbe, Produkthaftung und Schadenersatzreform, JBl. 1980, 281 ff.; Migsch, Rechtliche Perspektiven der österreichischen Produktehaftung und Produktehaftpflichtversicherung, RdA 1977, 278 ff.; Pichler, Haftungsfragen rund um die Schibindung, ÖJZ 1976, 421 ff.; Purtscheller in Kramer - Mayrhofer, Konsumentenschutz im Privat- und Wirtschaftsrecht 80 ff.; ablehnend Reischauer, Der Entlastungsbeweis des Schuldners, 252 ff.; SZ 49/14 = JBl. 1977, 146 mit Anmerkung von Rummel; SZ 51/169 u. a.). Beim Absatz von Waren mittels einer Vertragskette erscheint danach der erste Kauf-(Werk-)Vertrag als Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten dessen, der durch eine Kette von Kauf(Werk-)Verträgen als berechtigt ausgewiesen ist. Der Produzent darf nicht Sachen in Verkehr bringen, die technische Mängel aufweisen. Entscheidend für die Schutzpflicht des Produzenten ist, daß der Letztkäufer als Verbraucher in aller Regel dem Produzenten das Vertrauen schenkt, daß die Ware sorgfältig produziert und kontrolliert wurde und daher in ungefährlichem Zustand zum Verbraucher gelangt (Koziol, Grundfragen a.a.O., 16 f.).
Die von der Lehre entwickelten Grundsätze der sogenannten Produzentenhaftung (in wechselnder Terminologie auch als Produkt(e)haftung und Produkthaftpflicht bezeichnet, vgl. dazu Posch, VersRdSch. 1979, 124 FN 1) sind auf Mangelfolgeschäden abgestellt, die der Erwerber infolge eines Sachmangels (so ausdrücklich Koziol - Welser[5] I, 362) erleidet. Sie wurden bisher, soweit ersichtlich, auch von der Rechtsprechung nur auf derartige Mangelfolgeschäden angewendet.Die von der Lehre entwickelten Grundsätze der sogenannten Produzentenhaftung (in wechselnder Terminologie auch als Produkt(e)haftung und Produkthaftpflicht bezeichnet, vergleiche dazu Posch, VersRdSch. 1979, 124 FN 1) sind auf Mangelfolgeschäden abgestellt, die der Erwerber infolge eines Sachmangels (so ausdrücklich Koziol - Welser[5] römisch eins, 362) erleidet. Sie wurden bisher, soweit ersichtlich, auch von der Rechtsprechung nur auf derartige Mangelfolgeschäden angewendet.
Eine gleiche Interessenlage besteht aber auch, wenn der Produzent Sachen in Verkehr bringt, die mit einem für den (letzten) Käufer nicht oder nicht ohneweiters erkennbaren Rechtsmangel behaftet sind. Auch bei Vorhandensein solcher Mängel wird das Vertrauen des Käufers, daß er - hier rechtlich - einwandfreie Ware erhalte, enttäuscht. Daß ein daraus entstehender Mangelfolgeschaden, der allerdings wegen des Schutzes des Erwerbers durch Gutglaubensvorschriften seltener vorkommen mag, nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln ist, folgt auch daraus, daß das ABGB Sachmängel und Rechtsmängel grundsätzlich gleich behandelt (Koziol - Welser a.a.O., 213 unter Bezugnahme auf Rabel, Die Haftung des Verkäufers wegen Mangels im Recht, 315 ff.; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 530 f.; vgl. SZ 8/196), so daß § 932 Abs. 1 letzter Satz ABGB auch bei Folgeschäden aus Rechtsmängeln zur Anwendung kommt. Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall, daß derjenige, der eine Ware unter schuldhafter Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften in den Verkehr bringt und dadurch bewirkt, daß nicht nur seine unmittelbaren Abnehmer, sondern auch deren Vertragspartner als Wiederverkäufer nach Maßgabe der Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, für die dadurch bewirkten Mangelfolgeschäden nach den für die Produzentenhaftung entwickelten Grundsätze einzustehen hat. Die hiebei bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen den Schuldner nicht nur bezüglich der körperlichen Unversehrtheit Dritter, sondern auch gegenüber Sachen, die dritten Personen gehören, wenn deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluß voraussehbar war und dem Vertragspartner Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Sachen treffen (Bydlinski JBl. 1960, 364; Koziol, Haftpflichtrecht II, 72; JBl. 1960, 386; EvBl. 1969/216; SZ 43/236; EvBl. 1974/98; JBl. 1974, 573; SZ 46/121; SZ 47/42; JBl. 1978, 479). Im Gegensatz zu den absolut geschützten Rechten ist aber das bloße Vermögen dritter Personen in der Regel nicht in den Schutzbereich einzubeziehen, was von Koziol (Haftplichtrecht a.a.O.; vgl. auch 19) damit begrundet wird, daß die Beziehung zwischen dem Schuldner und dem Dritten schwächer sei als jene mit dem Gläubiger, da nur Schuldner und Gläubiger in rechtsgeschäftlichem Kontakt stunden, so daß auch nur zwischen diesen Personen wirklich umfassende Schutzpflichten gerechtfertigt seien. Für bloße Vermögensschäden sei in aller Regel nicht zu haften, da sonst die Ersatzpflicht unerträglich ausufern würde; davon werde nur eine Ausnahme gemacht, wenn das Vermögen eines ganz bestimmten Partners zu schützen sei (vgl. Welser, ÖJZ, 1973, 284). Dieser Ansicht schloß sich der OGH in einem Folgeschäden aus Sachmängeln betreffenden Fall (SZ 51/169) an.Eine gleiche Interessenlage besteht aber auch, wenn der Produzent Sachen in Verkehr bringt, die mit einem für den (letzten) Käufer nicht oder nicht ohneweiters erkennbaren Rechtsmangel behaftet sind. Auch bei Vorhandensein solcher Mängel wird das Vertrauen des Käufers, daß er - hier rechtlich - einwandfreie Ware erhalte, enttäuscht. Daß ein daraus entstehender Mangelfolgeschaden, der allerdings wegen des Schutzes des Erwerbers durch Gutglaubensvorschriften seltener vorkommen mag, nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln ist, folgt auch daraus, daß das ABGB Sachmängel und Rechtsmängel grundsätzlich gleich behandelt (Koziol - Welser a.a.O., 213 unter Bezugnahme auf Rabel, Die Haftung des Verkäufers wegen Mangels im Recht, 315 ff.; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 530 f.; vergleiche SZ 8/196), so daß Paragraph 932, Absatz eins, letzter Satz ABGB auch bei Folgeschäden aus Rechtsmängeln zur Anwendung kommt. Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall, daß derjenige, der eine Ware unter schuldhafter Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften in den Verkehr bringt und dadurch bewirkt, daß nicht nur seine unmittelbaren Abnehmer, sondern auch deren Vertragspartner als Wiederverkäufer nach Maßgabe der Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, für die dadurch bewirkten Mangelfolgeschäden nach den für die Produzentenhaftung entwickelten Grundsätze einzustehen hat. Die hiebei bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen den Schuldner nicht nur bezüglich der körperlichen Unversehrtheit Dritter, sondern auch gegenüber Sachen, die dritten Personen gehören, wenn deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluß voraussehbar war und dem Vertragspartner Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Sachen treffen (Bydlinski JBl. 1960, 364; Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei, 72; JBl. 1960, 386; EvBl. 1969/216; SZ 43/236; EvBl. 1974/98; JBl. 1974, 573; SZ 46/121; SZ 47/42; JBl. 1978, 479). Im Gegensatz zu den absolut geschützten Rechten ist aber das bloße Vermögen dritter Personen in der Regel nicht in den Schutzbereich einzubeziehen, was von Koziol (Haftplichtrecht a.a.O.; vergleiche auch 19) damit begrundet wird, daß die Beziehung zwischen dem Schuldner und dem Dritten schwächer sei als jene mit dem Gläubiger, da nur Schuldner und Gläubiger in rechtsgeschäftlichem Kontakt stunden, so daß auch nur zwischen diesen Personen wirklich umfassende Schutzpflichten gerechtfertigt seien. Für bloße Vermögensschäden sei in aller Regel nicht zu haften, da sonst die Ersatzpflicht unerträglich ausufern würde; davon werde nur eine Ausnahme gemacht, wenn das Vermögen eines ganz bestimmten Partners zu schützen sei vergleiche Welser, ÖJZ, 1973, 284). Dieser Ansicht schloß sich der OGH in einem Folgeschäden aus Sachmängeln betreffenden Fall (SZ 51/169) an.
Im vorliegenden, Folgeschäden aus einem Rechtsmangel betreffenden Fall gilt aber diese Einschränkung nicht. Bei dem Rechtsmangel besteht die "Gefährlichkeit" des erworbenen Gutes nicht in bezug auf die körperliche Unversehrtheit Dritter und die Sachen, die ihnen gehören; der typische Schaden besteht hier vielmehr darin, daß der Erwerber vom Berechtigten in Anspruch genommen wird und ihm daraus ein Vermögensnachteil, meist in Form von Kosten erwächst. Es handelt sich hiebei keineswegs um einen besonders weit hergeholten, nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eingetretenen Schaden. Der Eintritt eines derartigen Schadens war vielmehr für die beklagte Partei - wenn man von der ihr vorgeworfenen schuldhaften Anlehnung an die von der P-Ges. m. b. H. herausgebrachte Kassette ausgeht - leicht vorhersehbar. Sie mußte diesfalls damit rechnen, daß die P-Ges. m. b. H. nicht nur sie als Produzentin, sondern auch ihre Abnehmer als weitere Mitbewerber nach den einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nehmen könnte und dadurch nicht nur ihrer unmittelbaren Vertragspartnerin, der Firma R, sondern auch deren Abnehmern Vermögensschäden entstehen könnten. Im Hinblick auf den hohen Grad der Adäquität eines solchen Verhaltens versagt hier das von der Lehre gegen den Ersatz bloßer Vermögensschäden ins Treffen geführte Argument der Gefahr der unerträglichen Ausuferung der Ersatzansprüche. Die beklagte Partei mußte sich auch vor Augen halten, daß das mit dem Vertrieb einer solchen Kassette verbundene Risiko mit der Höhe des damit erzielten Umsatzes ansteigen werde.
Da somit eine Haftung der beklagten Partei für den geltend gemachten Schaden möglich ist, bedarf es der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung.