Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die Revisionswerberin meint, dass der Konstruktionsfehler des Stützlagerzapfens die Produktehaftung auslösen müsse, weil die beklagte Partei allein ihr als Herstellerin der Anlage gegenübergetreten sei und auch einen fremden Bestandteil einer entsprechenden Kontrolle hätte unterziehen müssen, zumal es sich um ein gefahrenträchtiges Erzeugnis handelte. Der beklagten Partei sei es nicht gelungen, ihre Schuldlosigkeit bzw die Einhaltung der Sorgfaltspflicht zu beweisen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach der zutreffenden rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen ist ein Händler im Allgemeinen nicht verpflichtet, eigene kostspielige Versuche zur Prüfung der Tauglichkeit einer verkauften Ware vorzunehmen. Er kann sich regelmäßig auf die vom Produzenten gegebenen Hinweise verlassen, soferne er nicht aufgrund ihm bekannt gewordener Schadensfälle Zweifel an deren Richtigkeit haben muss (SZ 54/13, SZ 54/116 ua). Im vorliegenden Fall war der beklagten Partei, die das Getriebe für die Schleppliftanlage bei einem international bekannten Zulieferer kaufte, eine Überprüfung dieses Getriebes auf das mögliche Vorhandensein eines Konstuktionsfehlers weder zumutbar noch wäre sie geeignet gewesen, den in den Einzelheiten nicht einmal heute rekonstruierbaren Konstruktionsfehler festzustellen. Besonderheiten der Produzentenhaftung kommen schon deshalb nicht zum Tragen, weil nicht der Produzent des schadhaften Getriebes, sondern der Endlieferant unmittelbar aus dem mit ihm geschlossenen Vertrag in Anspruch genommen wird.
Die beklagte Partei war allerdings nicht bloß Verkäufer und Händler, sondern infolge der Anfertigung der Schleppliftanlage nach den besonderen Bedürfnissen der klagenden Partei wohl Werkunternehmer. Sie scheint insofern auch als Produzent der gesamten Anlage aufgetreten zu sein; in diesem Fall träfen sie die Überwachungs- und Kontrollpflichten des Produzenten selbst, weil ihm vertraut wird (Bydlinski in Klang2 IV/2, 186; SZ 52/74). Überdies wäre zu prüfen, ob der Erzeuger des Bestandteils nicht ausnahmsweise (vgl SZ 52/74 mwN ua) als Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers anzusehen ist (so allg Reischauer zuletzt in Rummel, ABGB II, Rz 40 ff zu § 1295), obwohl in einer arbeitsteiligen Wirtschaft regelmäßig nicht angenommen werden kann, dass ein Werkunternehmer alle Bestandteile selbst herstellt (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 340 mwN).Die beklagte Partei war allerdings nicht bloß Verkäufer und Händler, sondern infolge der Anfertigung der Schleppliftanlage nach den besonderen Bedürfnissen der klagenden Partei wohl Werkunternehmer. Sie scheint insofern auch als Produzent der gesamten Anlage aufgetreten zu sein; in diesem Fall träfen sie die Überwachungs- und Kontrollpflichten des Produzenten selbst, weil ihm vertraut wird (Bydlinski in Klang2 IV/2, 186; SZ 52/74). Überdies wäre zu prüfen, ob der Erzeuger des Bestandteils nicht ausnahmsweise vergleiche SZ 52/74 mwN ua) als Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers anzusehen ist (so allg Reischauer zuletzt in Rummel, ABGB römisch zwei, Rz 40 ff zu Paragraph 1295,), obwohl in einer arbeitsteiligen Wirtschaft regelmäßig nicht angenommen werden kann, dass ein Werkunternehmer alle Bestandteile selbst herstellt (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 340 mwN).
Diesen Fragen kommt aber hier keine entscheidende Bedeutung zu, weil entgegen der Ansicht des Erstgerichts schon der von der beklagten Paetei eingewendete Haftungsausschluss nach den dem Vertrag zugrundegelegten Allgemeinen Lieferbedingungen zur Klagsabweisung führen muss. Da die klagende Partei einen ursprünglichen Materialfehler behauptet, muss sie auch die Vertragsbestimmung gegen sich gelten lassen, dass die beklagte Partei für Verdienstentgang nur im Falle groben Verschuldens haftet. Wer für den höheren Verschuldensgrad in einem Fall der Vertragshaftung nach § 1298 ABGB beweispflichtig ist (vgl SZ 44/87 uva und dagegen Reischauer aaO Rz 10 zu § 1298 mwN), kann hier dahingestellt bleiben, weil grobe Fahrlässigkeit selbst auf Seite des Getriebeherstellers nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen keinesfalls vorliegt.Diesen Fragen kommt aber hier keine entscheidende Bedeutung zu, weil entgegen der Ansicht des Erstgerichts schon der von der beklagten Paetei eingewendete Haftungsausschluss nach den dem Vertrag zugrundegelegten Allgemeinen Lieferbedingungen zur Klagsabweisung führen muss. Da die klagende Partei einen ursprünglichen Materialfehler behauptet, muss sie auch die Vertragsbestimmung gegen sich gelten lassen, dass die beklagte Partei für Verdienstentgang nur im Falle groben Verschuldens haftet. Wer für den höheren Verschuldensgrad in einem Fall der Vertragshaftung nach Paragraph 1298, ABGB beweispflichtig ist vergleiche SZ 44/87 uva und dagegen Reischauer aaO Rz 10 zu Paragraph 1298, mwN), kann hier dahingestellt bleiben, weil grobe Fahrlässigkeit selbst auf Seite des Getriebeherstellers nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen keinesfalls vorliegt.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.