Rechtssatz RS0058494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058494
Entscheidungsdatum
30.03.2020
Rechtssatz
Der Halter haftet bei außergewöhnlicher Betriebsgefahr auch für höhere Gewalt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 88/77
Entscheidungstext OGH 12.05.1977 2 Ob 88/77
- 2 Ob 1142/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 2 Ob 1142/95
Beisatz: Auch wenn die außergewöhnliche Betriebsgefahr durch höhere Gewalt ausgelöst wird, bleibt die Haftung nach EKHG aufrecht. (T1)
- 2 Ob 215/07t
Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 215/07t
Auch
- 2 Ob 122/08t
Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 122/08t
Auch; Beisatz: Ist eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache zu bejahen, macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde. (T2)
- 2 Ob 181/11y
Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 181/11y
Auch; Beisatz: Liegt eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache vor, so macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten, ein Tier oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde. (T3)
- 2 Ob 47/19d
Entscheidungstext OGH 30.03.2020 2 Ob 47/19d
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058494
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19770512_OGH0002_0020OB00088_7700000_006