Begründung:
Am 27. Februar 1973 lenkte A* einen von ihm selbst gehaltenen und bei der Versicherungsanstalt der *versicherungs-AG haftpflichtversicherten PKW Opel Rekord, *, auf der V*-Landesstraße von U* in Richtung I*. Um einen möglichen Auffahrunfall zu vermeiden (vor ihm fuhr ein von F* gelenkter PKW, der sein Tempo herabsetzte und links abzubiegen beabsichtigte), lenkte A* seinen PKW nach links. Dort stieß er mit dem ihm entgegenkommenden PKW Steyr-Puch 500, *, gelenkt und gehalten von An*, haftpflichtversichert bei der beklagten Partei, zusammen. Infolge des Zusammenstoßes fing der PKW des An* Feuer und brannte sodann aus. Der in diesem PKW als Insasse mitfahrende Kläger wurde dabei schwer verletzt.
Gegen den wegen Übertretung nach § 335 StG rechtskräftig verurteilten A* und dessen Haftpflichtversicherer strengte der Kläger einen Rechtsstreit auf Ersatz seines Schadens und Feststellung der Haftung für künftige Schäden an, der (unter 8 Cg 177/74 des Landesgerichtes Innsbruck) noch anhängig ist.Gegen den wegen Übertretung nach Paragraph 335, StG rechtskräftig verurteilten A* und dessen Haftpflichtversicherer strengte der Kläger einen Rechtsstreit auf Ersatz seines Schadens und Feststellung der Haftung für künftige Schäden an, der (unter 8 Cg 177/74 des Landesgerichtes Innsbruck) noch anhängig ist.
Mit der vorliegenden Klage, und zwar mit der Begründung, auch An* und damit die beklagte Partei hafte ihm nach den Bestimmungen des EKHG, begehrt der Kläger gegenüber der beklagten Partei die Feststellung der Haftung für alle Schäden aus dem Unfall vom 27. Februar 1973, beschränkt auf die Haftungssummen des EKHG. Der Kläger stützt die Klage insbesondere darauf, daß eine Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG deshalb ausscheide, weil der Unfall auch auf einen Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges zurückzuführen sei, nämlich auf einen besonders gefährlichen Zustand desselben. Bei der Wagentype Steyr-Puch 500 sei der Benzintank an einer besonders exponierten und gefährlichen Stelle am Bug des Fahrzeuges montiert. Beim Unfall habe sich der dort mitgeführte hochexplosive Treibstoff entzündet. In Verbindung mit der Fortbewegungsgeschwindigkeit, die mit einem derartigen PKW erreicht werde, ergebe sich eine typische Gefährlichkeit, der gerade mit den Bestimmungen des EKHG Rechnung getragen werden solle. Der Kläger gibt als richtig zu (Außerstreitstellung Seite 27 des Aktes), daß An* kein Verschulden am Unfallshergang treffe und der Genannte mit Ausnahme des geltend gemachten Verhaltens (Benützung eines typischerweise gefährlichen PKWs) jede erdenkliche Sorgfalt eingehalten habe, um den Unfall zu vermeiden.Mit der vorliegenden Klage, und zwar mit der Begründung, auch An* und damit die beklagte Partei hafte ihm nach den Bestimmungen des EKHG, begehrt der Kläger gegenüber der beklagten Partei die Feststellung der Haftung für alle Schäden aus dem Unfall vom 27. Februar 1973, beschränkt auf die Haftungssummen des EKHG. Der Kläger stützt die Klage insbesondere darauf, daß eine Haftungsbefreiung nach Paragraph 9, EKHG deshalb ausscheide, weil der Unfall auch auf einen Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges zurückzuführen sei, nämlich auf einen besonders gefährlichen Zustand desselben. Bei der Wagentype Steyr-Puch 500 sei der Benzintank an einer besonders exponierten und gefährlichen Stelle am Bug des Fahrzeuges montiert. Beim Unfall habe sich der dort mitgeführte hochexplosive Treibstoff entzündet. In Verbindung mit der Fortbewegungsgeschwindigkeit, die mit einem derartigen PKW erreicht werde, ergebe sich eine typische Gefährlichkeit, der gerade mit den Bestimmungen des EKHG Rechnung getragen werden solle. Der Kläger gibt als richtig zu (Außerstreitstellung Seite 27 des Aktes), daß An* kein Verschulden am Unfallshergang treffe und der Genannte mit Ausnahme des geltend gemachten Verhaltens (Benützung eines typischerweise gefährlichen PKWs) jede erdenkliche Sorgfalt eingehalten habe, um den Unfall zu vermeiden.
Die beklagte Partei bestritt ihre Haftung und beantragte Klagsabweisung.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es nahm als erwiesen an, daß bei der Wagentype Steyr-Puch 500 der Benzintank im Frontteil des Fahrzeuges angebracht ist. Bei dem serienmäßig erzeugten und ordnungsgemäß zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug sei aber kein Fehler in seiner Beschaffenheit zu erkennen. Die Entzündung sei vielmehr erst durch den Zusammenstoß erfolgt. Es liege somit ein unabwendbares Ereignis nach § 9 EKHG vor.Das Erstgericht wies die Klage ab. Es nahm als erwiesen an, daß bei der Wagentype Steyr-Puch 500 der Benzintank im Frontteil des Fahrzeuges angebracht ist. Bei dem serienmäßig erzeugten und ordnungsgemäß zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug sei aber kein Fehler in seiner Beschaffenheit zu erkennen. Die Entzündung sei vielmehr erst durch den Zusammenstoß erfolgt. Es liege somit ein unabwendbares Ereignis nach Paragraph 9, EKHG vor.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Von einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges könne im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden.
Ein solcher läge nur vor, wenn der zum Unfall führende Mangel nach dem Stand der Technik und Wissenschaft vermieden werden hätte können. Unvermeidbare Fehler, die jedem Fahrzeug anhaften, seien dagegen keine Fehler in der Beschaffenheit. Aber auch nicht jeder vermeidbare Mangel dürfe als Fehler in der Beschaffenheit angesehen werden, vielmehr sei auf die zumutbare technische Ausgestaltung und damit auf den Durchschnittstypus des Kraftfahrzeuges abzustellen. Welche Eigenschaften ein Kraftfahrzeug haben muß, ergebe sich aus den Zulassungsvorschriften. Entspreche es den Beschaffenheitsvorschriften, könne von einer Fehlerhaftigkeit des Fahrzeuges nicht die Rede sein.
Es liege aber auch nicht der Fall einer durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten (A*) ausgelösten außergewöhnlichen Betriebsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 2 EKHG vor. Der klagsgegenständliche Unfall sei nicht den Fällen vergleichbar, wo etwa ein PKW ungelenkt weiterfährt, weil der Lenker durch einen Insektenstich an der Lenkung verhindert ist, oder wo ein Omnibus unbelenkt weiterfährt, nachdem der Omnibuslenker durch den Angriff eines Fahrgastes am Lenken gehindert wurde. Es sei auch nicht so, daß nach einer von einem Dritten veranlaßten Ausweichlenkung ein Kraftfahrzeug schleudernd weiterfährt oder in einem Eisenbahnzug durch eine Schnellbremsung die von einem Tier oder einem Selbstmörder ausgelöst wurde, die mit einer solchen Schnellbremsung typischerweise verbundenen Folgen eintreten. Vielmehr sei der PKW, in dem der Kläger saß, bis zuletzt in normaler Fahrweise gefahren und es habe bis zum letzten Augenblick die Hoffnung bestanden, daß der rechtswidrig fahrende PKW (A*) doch noch irgend wohin ausweichen würde. Erst als beim PKW des An* durch den allein vom Gegenfahrzeug verursachten Aufprall praktisch ein Betriebsstillstand erzwungen worden war, sei als Folge des Aufpralls, also der mechanischen Einwirkung von außen und nicht etwa infolge einer vom PKW des An* selbst ausgehenden Betriebsgefahr, der Treibstoff im Tank „ins Brennen“ geraten. Durch einen entsprechenden Anprall am Benzintank, wo immer sich dieser befinde, werde immer auch die Gefahr eines Brandes entstehen. Diese Brandgefahr sei als gewöhnliche Betriebsgefahr anzusehen. Dass bei der gegenständlichen Wagentype der Benzintank vorne angebracht ist, bedeutet bei Frontalzusammenstößen eine gewisse Erhöhung dieser gewöhnlichen Betriebsgefahr, aber noch keine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinne des § 9 EKHG, wie es umgekehrt bei Auffahrunfällen eine dementsprechende Verminderung dieser Gefahr bedeuten würde. Es könne daher nicht gesagt werden, daß bei jedem Steyr-Puch 500, dem ein Fahrzeug auf seiner Seite entgegenkommt, schon eine außergewöhnliche Betriebsgefahr entsteht.Es liege aber auch nicht der Fall einer durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten (A*) ausgelösten außergewöhnlichen Betriebsgefahr im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG vor. Der klagsgegenständliche Unfall sei nicht den Fällen vergleichbar, wo etwa ein PKW ungelenkt weiterfährt, weil der Lenker durch einen Insektenstich an der Lenkung verhindert ist, oder wo ein Omnibus unbelenkt weiterfährt, nachdem der Omnibuslenker durch den Angriff eines Fahrgastes am Lenken gehindert wurde. Es sei auch nicht so, daß nach einer von einem Dritten veranlaßten Ausweichlenkung ein Kraftfahrzeug schleudernd weiterfährt oder in einem Eisenbahnzug durch eine Schnellbremsung die von einem Tier oder einem Selbstmörder ausgelöst wurde, die mit einer solchen Schnellbremsung typischerweise verbundenen Folgen eintreten. Vielmehr sei der PKW, in dem der Kläger saß, bis zuletzt in normaler Fahrweise gefahren und es habe bis zum letzten Augenblick die Hoffnung bestanden, daß der rechtswidrig fahrende PKW (A*) doch noch irgend wohin ausweichen würde. Erst als beim PKW des An* durch den allein vom Gegenfahrzeug verursachten Aufprall praktisch ein Betriebsstillstand erzwungen worden war, sei als Folge des Aufpralls, also der mechanischen Einwirkung von außen und nicht etwa infolge einer vom PKW des An* selbst ausgehenden Betriebsgefahr, der Treibstoff im Tank „ins Brennen“ geraten. Durch einen entsprechenden Anprall am Benzintank, wo immer sich dieser befinde, werde immer auch die Gefahr eines Brandes entstehen. Diese Brandgefahr sei als gewöhnliche Betriebsgefahr anzusehen. Dass bei der gegenständlichen Wagentype der Benzintank vorne angebracht ist, bedeutet bei Frontalzusammenstößen eine gewisse Erhöhung dieser gewöhnlichen Betriebsgefahr, aber noch keine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinne des Paragraph 9, EKHG, wie es umgekehrt bei Auffahrunfällen eine dementsprechende Verminderung dieser Gefahr bedeuten würde. Es könne daher nicht gesagt werden, daß bei jedem Steyr-Puch 500, dem ein Fahrzeug auf seiner Seite entgegenkommt, schon eine außergewöhnliche Betriebsgefahr entsteht.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, mit dem auch gemäß § 500 Abs. 2 ZPO ausgesprochen wurde, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteige, erhebt der Kläger Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der Klagsstattgebung.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, mit dem auch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO ausgesprochen wurde, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteige, erhebt der Kläger Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der Klagsstattgebung.
Die beklagte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung. Sie beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.