Rechtssatz RS0058446
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058446
Entscheidungsdatum
12.05.1977
Rechtssatz
Der Schaden ist dem Halter und nicht dem Geschädigten zuzurechnen, wenn der Unfall zwar durch ein außerhalb der Sphäre des Halters liegendes Ereignis verursacht wurde, aber eine außergewöhnliche Betriebsgefahr, die vom Geschädigten nicht herbeigeführt wurde, mitgewirkt hat (Explosion eines Benzintanks).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058446
Dokumentnummer
JJR_19770512_OGH0002_0020OB00088_7700000_002