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Rechtssatz RS0123057

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123057

Geschäftszahl

2Ob215/07t; 2Ob112/10z

Entscheidungsdatum

22.06.2011

Rechtssatz

Im der Bauart und dem hängenden, in der Luft frei schwebenden Transport einer Gondel immanenten Pendeln bei einer Seilbahn (beim Aussteigen) ist grundsätzlich keine besondere Gefahrensituation gelegen, die die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr rechtfertigen könnte.

Eine solche liegt aber bei einer starken Seilbahnschwingung mit Riss des Klemmapparates einer Seilbahngondel vor, die durch das Herabfallen eines Lastenkübels von einem über die Seilbahn fliegenden Hubschrauber auf den Förderstrang ausgelöst würde.

Ein derartiger Unfall steht nicht nur in einem adäquaten Kausalzusammenhang, sondern auch einem Gefahrenzusammenhang mit dem Betrieb der Seilbahn, deren typische Gefährlichkeit der Fortbewegung in beträchtlicher Höhe über dem Erdboden durch das plötzliche starke Schwingen potenziert und damit zu einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr verstärkt wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 215/07t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 215/07t
  • 2 Ob 112/10z
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 112/10z
    Vgl; Bem: Neuerlich Seilbahnunglück Sölden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123057

Im RIS seit

16.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011

Dokumentnummer

JJR_20071217_OGH0002_0020OB00215_07T0000_003