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Rechtssatz RS0027193×

Rechtssatz RS0027193

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027193

Geschäftszahl

2Ob112/78; 2Ob15/82; 8Ob104/83; 2Ob266/98a; 2Ob181/11y

Entscheidungsdatum

07.08.2012

Rechtssatz

Paragraph 1304, ABGB spricht zwar nur davon, dass eine Schadensteilung einzutreten hat, wenn den Geschädigten ebenfalls ein Verschulden trifft. Es kann aber kein Zweifel darüber herrschen, dass die Betriebsgefahr, insoweit sie als Haftungsgrund anerkannt ist, auch zu einer Belastung des Geschädigten führt, wenn sie auf seiner Seite wirksam wird, und zwar unabhängig davon, ob auf Seiten des Schädigers eine Gefährdungshaftung oder Verschuldenshaftung vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 112/78
    Entscheidungstext OGH 12.10.1978 2 Ob 112/78
  • 2 Ob 15/82
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 2 Ob 15/82
    nur: Es kann aber kein Zweifel darüber herrschen, dass die Betriebsgefahr, insoweit sie als Haftungsgrund anerkannt ist, auch zu einer Belastung des Geschädigten führt, wenn sie auf seiner Seite wirksam wird, und zwar unabhängig davon, ob auf Seiten des Schädigers eine Gefährdungshaftung oder Verschuldenshaftung vorliegt. (T1); Beisatz: Bei Verschulden des Schädigers ist sie jedoch grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. (T2) Veröff: ZVR 1984/123 S 117
  • 8 Ob 104/83
    Entscheidungstext OGH 24.11.1983 8 Ob 104/83
    Auch; Beisatz: Hier: Vernachlässigung gegenüber grobem Verschulden des Schädigers. (T3) Veröff: ZVR 1985/32 S 53
  • 2 Ob 266/98a
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 2 Ob 266/98a
    Auch; nur T1; Beisatz: Es kommt nicht auf die Gleichartigkeit der Zurechnungsgründe an, sondern allein darauf, dass sowohl auf Seiten des Schädigers, als auch des Geschädigten Momente vorliegen, die eine Zurechnung des Schadens rechtfertigen. (T4)
  • 2 Ob 181/11y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 181/11y
    Vgl; nur T1; Beisatz: Treffen Verschuldens- und Gefährdungshaftung zusammen, so besteht zwischen mehreren Beteiligten eine Ausgleichspflicht gemäß § 11 Abs 1 letzter Satz EKHG. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0027193

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2012

Dokumentnummer

JJR_19781012_OGH0002_0020OB00112_7800000_001