Die Revision ist im Ergebnis teilweise berechtigt.
Soweit sie sich gegen den Vorwuf des Berufungsgerichtes richtet, dass dem Beklagten jene gehörige Willensanspannung, die das ordnungsgemäße Bedienen der Tretvorrichtung des Fahrrades erfordere, allem Anscheine nach gefehlt habe, verkennt sie die Beweislastverteilung.
Da sich der Unfall bei Gegenverkehr ereignete, war der Beklagte als Lenker eines Fahrzeuges gemäß § 7 Abs 2 StVO 1960 verpflichtet, am rechten Fahrbahnrand zu fahren. Freilich war ihm auch bei Beachtung dieses gegenüber § 7 Abs 1 StVO 1960 strengeren Rechtsfahrgebotes ein Sicherheitsabstand vom rechten Fahrbahnrand zuzubilligen, der allerdings jenes Maß nicht überschreiten durfte, das zur Vermeidung einer Personen- oder Sachgefährdung unbedingt erforderlich ist (ZVR 1975/29, 67 und 153, zuletzt 2 Ob 130/78). Durch das Abrutschen vom Pedal und dessen Folgen hat der Beklagte einen größeren Teil des rechten Fahrbahnrandes, als nach diesen Grundsätzen erforderlich ist, in Anspruch genommen und damit ‒ nach den objektiven Tatbestandsmerkmalen ‒ gegen § 7 Abs 2 StVO 1960 verstoßen, also eine Schutzgesetzverletzung im Sinne des § 1311 ABGB begangen.Da sich der Unfall bei Gegenverkehr ereignete, war der Beklagte als Lenker eines Fahrzeuges gemäß Paragraph 7, Absatz 2, StVO 1960 verpflichtet, am rechten Fahrbahnrand zu fahren. Freilich war ihm auch bei Beachtung dieses gegenüber Paragraph 7, Absatz eins, StVO 1960 strengeren Rechtsfahrgebotes ein Sicherheitsabstand vom rechten Fahrbahnrand zuzubilligen, der allerdings jenes Maß nicht überschreiten durfte, das zur Vermeidung einer Personen- oder Sachgefährdung unbedingt erforderlich ist (ZVR 1975/29, 67 und 153, zuletzt 2 Ob 130/78). Durch das Abrutschen vom Pedal und dessen Folgen hat der Beklagte einen größeren Teil des rechten Fahrbahnrandes, als nach diesen Grundsätzen erforderlich ist, in Anspruch genommen und damit ‒ nach den objektiven Tatbestandsmerkmalen ‒ gegen Paragraph 7, Absatz 2, StVO 1960 verstoßen, also eine Schutzgesetzverletzung im Sinne des Paragraph 1311, ABGB begangen.
Nun macht zwar nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die objektive Übertretung einer Schutznorm allein nicht haftbar (SZ 37/159, ZVR 1966/157 ua). Die Übertretung muß vielmehr verschuldet erfolgen. Den Beweis für die Schuldlosigkeit hat jedoch der Schädiger zu erbringen, weil § 1298 ABGB demjenigen, der an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verbindlichkeiten verhindert worden sei, den Beweis auferlegt (ZVR 1970/232 mit Hinweisen auf ältere Rechtsprechung, SZ 44/187, ZVR 1976/292; ähnlich JBl 1969, 48). Hieran hat der Oberste Gerichtshof auch in jüngster Zeit trotz der Einwände, die ein Teil der Lehre gegen diese Ansicht erhob, (vgl hiezu 2 Ob 5, 6/78) festgehalten.Nun macht zwar nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die objektive Übertretung einer Schutznorm allein nicht haftbar (SZ 37/159, ZVR 1966/157 ua). Die Übertretung muß vielmehr verschuldet erfolgen. Den Beweis für die Schuldlosigkeit hat jedoch der Schädiger zu erbringen, weil Paragraph 1298, ABGB demjenigen, der an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verbindlichkeiten verhindert worden sei, den Beweis auferlegt (ZVR 1970/232 mit Hinweisen auf ältere Rechtsprechung, SZ 44/187, ZVR 1976/292; ähnlich JBl 1969, 48). Hieran hat der Oberste Gerichtshof auch in jüngster Zeit trotz der Einwände, die ein Teil der Lehre gegen diese Ansicht erhob, vergleiche hiezu 2 Ob 5, 6/78) festgehalten.
Der Beklagte behauptete das Vorliegen eines unvorhersehbaren Ereignisses, ohne sich auf konkrete, außerhalb seines Verantwortungsbereiches liegende Unfallsursachen zu berufen. Nach den Feststellungen der Untergerichte blieb die Ursache des Abrutschens des Beklagten vom Pedal ungeklärt. Die Möglichkeit, daß dieser Vorgang auf eine ungeschickte und unkonzentrierte Fahrweise zurückzuführen ist, die bei gehöriger Willensanspannung vermeidbar gewesen wäre, ist damit nicht auszuschließen. Dies führt aber nach dem Vorgesagten zur Haftung des Beklagten, dem der Beweis seiner Schuldlosigkeit nicht gelungen ist.
Die Behauptung des Beklagten, daß er ordnungsgemäß gefahren und der Unfall für ihn unvorhersehbar gewesen sei, schließt aber notwendig die Behauptung mit ein, daß der Unfall durch das Verhalten des Lenkers des Omnibusses herbeigeführt wurde. Diese Behauptung reicht aus, um auch die Frage der Mitverantwortung des Schädigers zu prüfen. Da für Ansprüche g e g e n den geschädigten Kläger die Grundsätze der Gefährdungshaftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz Geltung hätten, muß auch dort, wo der unter Gefährdungshaftung stehende als Кläger auftritt, geprüft werden, ob eine auf seiner Seite mitwirkende Betriebsgefahr den Schädiger teilweise entlastet. § 1304 ABGB spricht zwar nur davon, daß eine Schadensteilung einzutreten hat, wenn den Geschädigten ebenfalls ein Verschulden trifft. Es kann aber kein Zweifel darüber herrschen, daß die Betriebsgefahr, insoweit sie als Haftungsgrund anerkannt ist, auch zu einer Belastung des Geschädigten führt, wenn sie auf seiner Seite wirksam wird, und zwar unabhängig davon, ob auf Seiten des Schädigers eine Gefährdungshaftung oder Verschuldenshaftung vorliegt (Koziol, Haftpflichtrecht I, 199 mit weiteren Nachweisen FN 76 und 77; ZVR 1969/75).Die Behauptung des Beklagten, daß er ordnungsgemäß gefahren und der Unfall für ihn unvorhersehbar gewesen sei, schließt aber notwendig die Behauptung mit ein, daß der Unfall durch das Verhalten des Lenkers des Omnibusses herbeigeführt wurde. Diese Behauptung reicht aus, um auch die Frage der Mitverantwortung des Schädigers zu prüfen. Da für Ansprüche g e g e n den geschädigten Kläger die Grundsätze der Gefährdungshaftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz Geltung hätten, muß auch dort, wo der unter Gefährdungshaftung stehende als Кläger auftritt, geprüft werden, ob eine auf seiner Seite mitwirkende Betriebsgefahr den Schädiger teilweise entlastet. Paragraph 1304, ABGB spricht zwar nur davon, daß eine Schadensteilung einzutreten hat, wenn den Geschädigten ebenfalls ein Verschulden trifft. Es kann aber kein Zweifel darüber herrschen, daß die Betriebsgefahr, insoweit sie als Haftungsgrund anerkannt ist, auch zu einer Belastung des Geschädigten führt, wenn sie auf seiner Seite wirksam wird, und zwar unabhängig davon, ob auf Seiten des Schädigers eine Gefährdungshaftung oder Verschuldenshaftung vorliegt (Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins, 199 mit weiteren Nachweisen FN 76 und 77; ZVR 1969/75).
Der Kläger, dem ein nicht nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz haftender Schädiger gegenübersteht, müßte daher, um sich von seiner Mitverantwortung zu entlasten, beweisen, daß der mit seinem Willen beim Betrieb des Autobusses tätige Lenker jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt einhielt (§ 9 Abs 2 EKHG).Der Kläger, dem ein nicht nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz haftender Schädiger gegenübersteht, müßte daher, um sich von seiner Mitverantwortung zu entlasten, beweisen, daß der mit seinem Willen beim Betrieb des Autobusses tätige Lenker jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt einhielt (Paragraph 9, Absatz 2, EKHG).
Dieser Beweis ist ihm nicht gelungen.
Nach den Feststellungen der Untergerichte kam der Beklagte noch mit einem Teil des Oberkörpers außerhalb der Fahrbahn zu liegen, woraus sich ergibt, daß er höchstens eine Fahrbahnbreite von etwa 1,50 m in Anspruch genommen haben kann. Der Lenker des Omnibusses ist trotz einer Ausweichbewegung nur mit einem Abstand von 10 bis 20 cm an den Füßen des Beklagten vorbeigekommen. Diese Ausweichbewegung führte bereits zu einer Streifung mit dem entgegenkommenden Fahrzeug. Bei dieser Sachlage konnte der Kläger nicht beweisen, daß sein Omnibuslenker mit ausreichendem Sicherheitsabstand (§ 15 Abs 4 StVO 1960) zum Überholen des Radfahrers angesetzt hat und dieses Überholmanöver ‒ Beibehaltung der Fahrweise durch den Radfahrer vorausgesetzt ‒ mit Rücksicht auf die vorhandenen Sicherheitsabstände (§ 16 Abs 1 lit a StVO 1960) überhaupt zulässig gewesen wäre.Nach den Feststellungen der Untergerichte kam der Beklagte noch mit einem Teil des Oberkörpers außerhalb der Fahrbahn zu liegen, woraus sich ergibt, daß er höchstens eine Fahrbahnbreite von etwa 1,50 m in Anspruch genommen haben kann. Der Lenker des Omnibusses ist trotz einer Ausweichbewegung nur mit einem Abstand von 10 bis 20 cm an den Füßen des Beklagten vorbeigekommen. Diese Ausweichbewegung führte bereits zu einer Streifung mit dem entgegenkommenden Fahrzeug. Bei dieser Sachlage konnte der Kläger nicht beweisen, daß sein Omnibuslenker mit ausreichendem Sicherheitsabstand (Paragraph 15, Absatz 4, StVO 1960) zum Überholen des Radfahrers angesetzt hat und dieses Überholmanöver ‒ Beibehaltung der Fahrweise durch den Radfahrer vorausgesetzt ‒ mit Rücksicht auf die vorhandenen Sicherheitsabstände (Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO 1960) überhaupt zulässig gewesen wäre.
Infolge Mißlingens des Entlastungsbeweises hat daher eine Schadensteilung stattzufinden, die bei den gegebenen Umständen im Verhältnis 1 : 1 angemessen erscheint.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf den vom Berufungsgericht hilfsweise herangezogenen Haftungsgrund des § 1043 ABGB einzugehen.Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf den vom Berufungsgericht hilfsweise herangezogenen Haftungsgrund des Paragraph 1043, ABGB einzugehen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller drei Instanzen gründet sich auf § 43 Abs 1 (§ 50) ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller drei Instanzen gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, (Paragraph 50,) ZPO.